Rückverweise
W604 2309486-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 12.02.2025, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat dem Beschwerdeführer am 23.09.2009 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Am 11.07.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
3.Mit Bescheid vom 12.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung gemäß §§ 42 und 45 BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 12.03.2025 erhobene Beschwerde. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er auf Grund der Bewegungseinschränkungen und Schmerzen öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr benützen könne. Er könne sein Knie nicht abbiegen und sei auf Rolltreppen und Lifte angewiesen, er könne nur ebenerdige kurze Wege zu Fuß zurücklegen. In Wien seien die Wege von einem Parkplatz zu seinem Arzt zu weit und er müsse daher ein Taxi benützen.
5. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten führte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Beweisverfahren durch. Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf die Einschränkung der möglichen Gehstrecke und die bestehenden Schmerzen. Er könne maximal fünf Stufen bewältigen. Das Knie könne maximal 60° abgebogen werden, weshalb ihm das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sehr schwer falle. Er benötige einen Behindertenparkplatz, weil diese breiter seien und er bei diesen besser ein- und aussteigen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 11.07.2024 beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.02.2025 mit Einlangen am 12.03.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 19.03.2025, eingelangt am 20.03.2025, vorgelegt.
1.2. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor:
1.2.1. Zustand nach Ausbau einer septischen Knie-Endoprothese rechts und nachfolgender Re-Implantation 09/2023, degenerative Veränderungen des linken Kniegelenkes mit freier Gelenksbeweglichkeit.
1.2.2. Degenerative Wirbelsäulenabnützung, Zustand nach Fusionsoperation im unteren Halswirbelsäulenbereich
1.2.3. Hüfttotalendoprothese rechts
1.2.4. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Maskentherapie
1.2.5. Zustand nach Verbrennung beider Unterarme
1.2.6. Hypertonie
1.3. Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1.3.1. Die Implantation der Knieendoprothese rechts und die Abnützungen des linken Kniegelenkes haben keine maßgeblich negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine höhergradige Gehbehinderung besteht nicht.
1.3.2. Die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule beeinträchtigen nicht die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Höhergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule liegen nicht vor.
1.3.3. Der beim Beschwerdeführer bestehende Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts hat keine negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine höhergradige Gehbehinderung besteht nicht.
1.3.4. Das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom unter Maskentherapie hat keine negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
1.3.5. Der Zustand nach Verbrennung beider Unterarme hat keine negative Auswirkung auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten liegen nicht vor.
1.3.6. Die bestehende Hypertonie wirkt sich nicht nachteilig auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
1.3.7. Beim Beschwerdeführer liegt keine erhebliche dauerhafte Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft in den Extremitäten sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Er ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ungefähr 300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe in Form eines Gehstockes und schmerzlindernder Medikation, ohne maßgebende Unterbrechung zurückzulegen, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Die Verwendung des zweckmäßigen Behelfes erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln nicht in relevantem Ausmaß. Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor und besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die bestehenden Funktionseinschränkungen wirken sich auch im Gesamtbild nicht verunmöglichend auf die Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Antragstellung, der Beschwerdevorlage und zu den nach der Beschwerdevorlage nachgereichten Beweismitteln aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen, entsprechende Umstände finden sich in zweifelsfreier aktenkundiger Dokumentation.
2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie, sowie Ärztin für Allgemeinmedizin. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Im eingeholten medizinischen Gutachten wird auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
2.3. Die Feststellungen zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
2.3.1. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen der Kniegelenke erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass rechtsseitig ein Zustand nach Ausbau einer septischen Knie-Endoprothese mit nachfolgender Re-Implantation bestehe und links degenerative Veränderungen des Kniegelenkes vorlägen. Sie erläutert zum Funktionsumfang dieser Gelenke vor dem Hintergrund der durchgeführten persönlichen Untersuchung anschaulich, dass im Bereich des rechten Kniegelenkes zwar eine höhergradige Funktionseinschränkung von 0/5/70 vorliege, am linken Knie aber freie Gelenksbeweglichkeit festgestellt werden habe können. Die weiteren Gelenke der unteren Extremitäten hätten sich gut beweglich gezeigt, sodass dem Beschwerdeführer das Überwinden von Stufen – allenfalls im Nachstellschritt – insgesamt möglich sei. Die Beinachse habe als im Lot stehend bei rechtsseitiger Beinlängenverkürzung um einen Zentimeter objektiviert werden können. Die Knieprothese rechts habe geringgradig überwärmt, vor allem infrapatellar, federnd instabil bei verbackener Patella wahrgenommen werden können und habe an diesem Knie Bewegungsschmerz bestanden. Eine relevante Seitendifferenz der Bemuskelung liege nicht vor und habe kein radikuläres Defizit bestanden. Eine Gangunsicherheit habe nicht festgestellt werden können und sei ein erhöhtes Sturzrisiko nicht objektivierbar. So sei der Beschwerdeführer selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel zur Untersuchung erschienen und das Gangbild habe sich lediglich geringgradig rechts hinkend gezeigt. Das freie Stehen sei dem Beschwerdeführer sicher möglich gewesen und ebenso hätten Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand unter Anhalten durchgeführt werden können. Insgesamt sei eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit nicht gegeben, sodass der Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert sei.
Zu den aus dieser Gesundheitsschädigung resultierenden Schmerzen erläutert die Sachverständige anschaulich, dass am rechten Kniegelenk zwar Bewegungsschmerzen bestünden, dass aber das Bestehen extremer Schmerzen aufgrund des Untersuchungsbefundes und der erforderlichen analgetischen Therapie nicht nachvollziehbar sei. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer lediglich bei Bedarf Schmerzmedikation einnehme und vom Vorliegen weiterer Therapieoptionen auszugehen sei.
2.3.2. Die Abnützungen der Wirbelsäule betreffend erläutert die Sachverständige anschaulich, dass im Rahmen der Untersuchung Schultern und Becken als horizontal stehend in etwa im Lot bei regelrechten Krümmungsverhältnissen vorgefunden werden hätten können, es habe sich nur mäßig Hartspann gefunden. Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule hätten sich in allen Ebenen frei beweglich gezeigt und habe der Finger-Boden-Abstand lediglich 10 cm betragen. Auch hinsichtlich der Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen von dieser hätten sich keine Einschränkungen ergeben. Insgesamt kann mit Ausgangspunkt beim bestehenden Funktionsumfang der Wirbelsäule somit nicht auf eine maßgebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geschlossen werden und wurde eine solche auch nicht nachvollziehbar vorgebracht.
2.3.3. Zur Hüfttotalendoprothese rechts führt die Sachverständige schlüssig aus, dass sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung lediglich eine Narbe gezeigt habe. Die aktive Beweglichkeit habe S 0/100 betragen und hätten sich lediglich endlagige Beugeschmerzen gezeigt. Es habe weder Stauchungsschmerz noch Rotationsschmerz objektiviert werden können, hinsichtlich des Gangbildes und der Gesamtmobilität wird auf die Ausführungen unter 2.3.1 und 2.3.2. verwiesen. Negative Auswirkungen der Hüfttotalendoprothese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden vom Beschwerdeführer indes nicht behauptet.
2.3.4. Das beim Beschwerdeführer bestehende Schlafapnoe-Syndrom hat keine erkennbar negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Gegenteilig ausschlagende Hinweise sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht dargestellt.
2.3.5. Der beim Beschwerdeführer bestehende Zustand nach Verbrennung beider Unterarme entfaltet mangels funktioneller Einschränkungen der oberen Extremitäten keine Relevanz auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zum gegebenen Funktionsumfang stellt die Sachverständige anschaulich dar, dass die Gelenke der oberen Extremitäten bei seitengleich mittelkräftig entwickelten Muskelverhältnissen und ungestörter Durchblutung als frei beweglich objektiviert werden hätten können. Negative Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang nicht vorgebracht oder im Verfahren an die Oberfläche gefördert.
2.3.6. Auch aus der bestehenden Hypertonie kann nicht auf eine negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geschlossen werden und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
2.3.7. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht angesichts obiger Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel. Die vom Beschwerdeführer angezogenen Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates können nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt oder auf Grundlage der gegebenen Einzelleiden auf unzumutbare Weise erschwerte.
Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Schmerzen ist festzuhalten, dass auf eine der Mindestmobilität und körperlichen Belastbarkeit abträgliche Schmerzintensität auf Basis der Gutachtenslage und im Lichte des zugrunde liegenden aktenkundigen Befundstandes nicht geschlossen werden kann, wobei hierzu auf die vorstehenden Ausführungen zu Funktionsumfang, Gesamtmobilität und eingenommener Medikation verwiesen wird. Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Belastbarkeit des Beschwerdeführers, die psychischen, neurologischen und intellektuellen Gegebenheiten sowie zur Beschaffenheit der Sinnesfunktionen und dem Vorliegen einer Erkrankung des Immunsystems basieren auf der aktenkundigen Befundlage, welche keine Hinweise auf entsprechende Beeinträchtigungen enthält.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird.
Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:
Z 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist;
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186; 27.05.2014, GZ. Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, GZ. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, GZ. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 22. Oktober 2002, GZ. 2001/11/0242, 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt. Im Mittelpunkt der Überlegungen zur beantragten Zusatzeintragung befinden sich die bestehenden Leidenszustände, Art und Ausmaß der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt ist der Beschwerdeführer in der Lage, erforderliche Wegstrecken zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden, sich während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten und sohin sicher befördert zu werden. Das beim Beschwerdeführer bestehende Schmerzausmaß steht dem nicht entgegen, ein beförderungshinderliches Schmerzgeschehen hat das abgeführte medizinische Beweisverfahren nicht an die Oberfläche gefördert. Maßgebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind ebenso wie schwere und anhaltende Erkrankungen des Immunsystems kein Teil der getroffenen Feststellungen, dasselbe trifft auf Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von verkehrsbeeinträchtigenden Sinnesfunktionen zu.
Den beschwerdeführerseitig erstatteten Einwendungen ist zu entgegnen, dass die bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen als solche nicht in Zweifel stehen, sondern deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel den Gegenstand des Verfahrens bilden. Somit liegen nicht allfällige Erleichterungen bei der Benützung von privaten Kraftfahrzeugen oder bei deren Abstellung auf Parkplätzen in der gesetzlichen Intention, sondern beziehen sich die eingangs dargestellten Bestimmungen ausschließlich auf das abstrakte Kriterium der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen insgesamt nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.
3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein auf persönlicher Untersuchung basierendes fachärztlich unfallchirurgisch/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs sind die Parteien den gutachterlichen Einschätzungen nicht substantiiert entgegengetreten. Zum einen hat der Beschwerdeführer ein die getroffenen Feststellungen oder die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen erschütterndes Vorbringen nicht erstattet und nimmt er im Wesentlichen auf bloßer Behauptungsebene die gutachterlichen Einschätzungen in den Blick, wobei sich die Ausführungen nicht auf gleicher Ebene mit der sachverständigen Expertise befinden. Einwendungen in Richtung infrastrukturell bedingter Erschwernisse und allenfalls empfundener Vorzüge einer privaten PKW-Verwendung entfalten keine rechtliche Relevanz im Hinblick auf die Anwendung der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen, ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen ist hierin nicht zu sehen. Zum anderen wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Die vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und erachtet der erkennende Senat die im Rahmen des Sachverständigenbeweises erstatteten medizinischen Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig.
Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.