W266 2297729-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 11.06.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2024, GZ: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 21.05.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des AMS Mödling (AMS oder belangte Behörde) vom 11.6.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 21.5.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reifenmonteurhelfer bei der Firma XXXX (Firma H) vereitelt hätte.
Dagegen hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er Ende März den "Vermittlungsvorschlag" vom AMS zugesandt bekommen und sich pflichtgemäß darauf beworben habe. Die Firma habe kurz per Mail Kontakt mit ihm aufgenommen, da sie die übermittelten Pages-Dateien nicht öffnen habe können. Er habe diese umgewandelt und wieder übermittelt. Ende Mai habe er einen Termin beim AMS gehabt, an dem ihm mitgeteilt worden wäre, dass sein Notstand gesperrt werde, da er auf den Anruf dieser Firma nicht reagiert habe und somit eine mögliche Anstellung vereitelt habe. Er habe nachgeforscht und habe wirklich zu dem angegebenen Termin einen Anruf einer ihm unbekannten Handynummer. Dieser unbekannte Handyanrufer, welcher keine Sprachnachricht hinterlasse, wo der BF auch keine WhatsApp, keine SMS und keine Mail erhalte soll eine Firma sein die mir einen Job anbietet?!? (sic!). In der heutigen Zeit, wo so viele Betrugsmaschen über Handy laufen rufe er keine ihm unbekannte Handynummer zurück. Wenn eine Firma schon kein Festnetz habe (aber auch mit Festnetz) sollte man Voraussetzen, dass sie sich, wenn sie wirklich an einem Arbeitnehmer interessiert sei, bei einem Anruf identifiziert und um Rückruf bittet. Dies sei aber nicht geschehen, es sei auch nicht versucht worden ein weiters Mal oder über andere Kommunikationskanäle mit ihm Kontakt aufzunehmen. Daher könne man ihm keine Vereitelung eines Zustandekommens einer zumutbaren Arbeit vorwerfen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2025 hat das AMS die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Folge stellte der BF den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbingen, welches er dahingehend ergänzte, dass er zwischenzeitlich festgestellt habe, dass die unbekannte Nummer nicht der Firma gehöre, von der er angerufen worden wäre.
Die Beschwerde inklusive des zugehörigen Aktes langte am 21.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Dieses führte am 13.11.2025 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF steht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 21.09.2015 in Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Am 28.02.2024 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag (VV) für eine kollektivvertraglich entlohnte, zumutbare Beschäftigung als Reifenmonteur beim Dienstgeber Firma H zugewiesen.
Der BF bewarb sich, wie vorgesehen, per E-Mail für diese Beschäftigung. Nachdem der potentielle Dienstgeber den BF per E-Mail aufforderte, die Bewerbungsunterlagen in einem anderen Format neuerlich zu übermitteln, kam der BF auch dieser Aufforderung nach.
In der Folge kam es zu keinen weiteren Kontaktaufnahmen oder Kontaktversuchen durch den potentiellen Dienstgeber.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.
Die Feststellungen zum Vermittlungsvorschlag (VV) ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie. Zur Zumutbarkeit ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Dass der BF sich per Mail beworben hat, ergibt sich aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers und bestätigt er dies auch selbst. Auch die nachträgliche neuerliche Übermittlung der Bewerbungsunterlage in einem anderen Format wird sowohl vom BF als auch vom potentiellen Dienstgeber bestätigt.
Soweit das AMS im angefochtenen Bescheid und auch in der Beschwerdevorentscheidung davon ausgegangen ist, dass der BF am 12.03.2024 vom potentiellen Dienstgeber angerufen wurde, jedoch nicht erreichbar war und den potentiellen Dienstgeber auch nicht zurückgerufen hat, ist auszuführen, dass diesem Vorbringen seitens des Senates nicht gefolgt werden kann.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich das AMS in seiner Beweiswürdigung auf eine Meldung des Service für Unternehmen und E-Mail-Verkehr mit dem potentiellen Dienstgeber stützt. Der BF hingegen bestreitet über das gesamte Verfahren hinweg, vom potentiellen Dienstgeber angerufen worden zu sein und legte dazu in der mündlichen Verhandlung auch einen Screenshot seiner Anrufliste vor. Auf diesem Screenshot war, wie der BF auch in seinem Vorlageantrag vorbrachte, eine einzige Nummer ersichtlich, die der BF nicht eingespeichert hatte. Hierbei handelte es sich nicht um eine Nummer des potentiellen Dienstgebers, was der potentielle Dienstgeber dem Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld der Verhandlung schriftlich bestätigt hat. Zur Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS ist festzuhalten, dass diese von Frau XXXX , (Frau A) stammte und am 05.04.2024 erfolgte und wie folgt lautete: „Lebenslauf angefordert, bis dato nicht erhalten“. Aufgrund dieser Rückmeldung hat das AMS beim potentiellen Dienstgeber den genauen Sachverhalt nachgefragt. Seitens des potentiellen Dienstgebers wurde rückgemeldet, dass sich der BF beworben habe und auf Ersuchen, die Bewerbungsunterlagen in einem anderen Format neuerlich übermittelte. Dies sei am 11. März gewesen und wäre der BF am 12. März angerufen, jedoch nicht erreicht worden und hätte er auch nicht zurückgerufen. Frau A, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragt wurde, gab in diesem Zusammenhang an, sich an die Bewerbung des BF und Kontaktversuche nicht mehr zu erinnern. Sie konnte auch nicht sagen, ob sie die Rückmeldung an das AMS verfasst hat. Im Zusammenhang mit der Nachfrage des AMS beim potentiellen Dienstgeber nach dem genauen Sachverhalt ist auszuführen, dass hier das AMS entsprechend dem Aktenvermerk über das Gespräch vom 21.05.2024 nicht mit jener Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers sprach, die die ursprüngliche Rückmeldung zur Bewerbung des BF erstattet hat, also nicht mit Frau A. Zudem fand die Rücksprache auch über einen Monat nach der ursprünglichen Meldung des Dienstgebers statt. Für den Senat ist es nicht nachvollziehbar, dass in der Meldung vom 05.04.2024 der potentielle Dienstgeber ausführt, dass ein Lebenslauf angefordert, bis dato jedoch nicht eingelangt sei. Diese Aussage ist nämlich nicht mit den Angaben des potentiellen Dienstgebers vom 21.05.2024 in Einklang zu bringen, da laut diesen Angaben der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf, in einem für den potentiellen Dienstgeber verwendbaren Format, am 11. März übermittelt hätte. Demnach hätte der potentielle Dienstgeber am 05.04.2024 bereits den Lebenslauf des BF gehabt. Sohin ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht vom potentiellen Dienstgeber angerufen worden zu sein, über das gesamte Verfahren hinweg im Wesentlichen konsistent geblieben ist und dass der BF hierzu auch ein entsprechendes Beweismittel vorgelegt hat. Demgegenüber kann sich das AMS nur auf widersprüchliche Beweismittel stützen und konnte auch die in der mündlichen Verhandlung befragte Zeugin keine Angaben machen, die das Vorbringen des AMS untermauern würden. Der erkennende Senat kommt anhand der vorliegenden Beweisergebnisse zu dem Schluss, dass es beim potentiellen Dienstgeber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Verwechslung hinsichtlich der Rückmeldungen und der betreffenden Personen gekommen ist und geht dementsprechend der Senat davon aus, dass der potentielle Dienstgeber nicht beim BF angerufen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10 Wenn die arbeitslose Person
1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Gemäß § 38 AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
Daraus folgt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Gemäß § 9 Abs. 3 gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Diese gelten jedoch nicht mehr während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, 2006/08/0252, bestätigt, in dem er ausführt: „Durch die Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 77/2004 wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr.“
Als Notstandshilfebezieher war der BF daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Wie festgestellt, hat sich der BF per E- Mail für die gegenständliche Beschäftigung beworben und hat auch auf Nachfrage des potentiellen Dienstgebers, seinen Lebenslauf in einer anderen, für den potentiellen Dienstgeber verwendbaren, Formatierung übermittelt.
Dadurch hat der BF ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten gesetzt.
Wäre in der Folge die telefonische Kontaktaufnahme durch den potentiellen Dienstgeber erfolgt und wäre der BF nicht erreichbar gewesen und hätte er auch nicht zurückgerufen, so wäre aus Sicht des Senates eine Vereitelung vorgelegen. Da der BF jedoch nicht vom potentiellen Dienstgeber angerufen wurde, waren die Voraussetzungen für eine Sanktion nach § 10 AlVG nicht erfüllt und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise