IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des XXXX , Erziehungsberechtigter der am XXXX geborenen XXXX , vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, Singerstraße 2/9, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt 4. des Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 24.10.2025, GZ.: 9132.203/0081-Präs3b/2025, zu Recht:
A)
In Stattgabe der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird Spruchpunkt 4. des bekämpften Bescheides gemäß § 13 Abs. 4 iVm § 22 Abs. 3 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer zeigte am 25.08.2025 gegenüber der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Schulbesuch seiner Tochter – einer libyschen Staatsbürgerin - im Ausland, konkret an der XXXX Zypern, im Schuljahr 2025/26 an und gab dabei u.a. auch an, dass die Absicht bestehe, dass die Tochter am 01.07.2026 nach Österreich zurückkehre.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2025, GZ.: 9132.203/0081-Präs3b/2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Schulbesuch im Ausland gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG untersagt (Spruchpunkt 1.), die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2025/26 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet (Spruchpunkt 2.) und der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, im Schuljahr 2025/26 für die Erfüllung der Schulpflicht seiner Tochter zu sorgen (Spruchpunkt 3.). Die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 4.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichschien Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.
3. Am 19.11.2025 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründeten diese u.a. damit, dass seine Tochter im gesamten Schuljahr 2024/25 die XXXX in Zypern besucht habe und auch einen Nachweis über den zureichenden Erfolg des Schulbesuchs vorlegen könne. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers befinde sich aufgrund dessen beruflichen Engagements in Zypern, seine Tochter sei dort bereits in ein schulisches und soziales Netzwerk integriert. Ein plötzlicher Schulwechsel während des bereits seit Monaten laufenden Schuljahres würde die schulische und soziale Entwicklung des Kindes erheblich beeinträchtigen.
Der Beschwerde wurde eine in englischer Sprache abgefasste Bestätigung der gegenständlichen Schule vom 21.11.2025 beigelegt, aus der hervorgeht, dass die Schülerin bereits im Schuljahr 2024/25 die 1. Klasse der Schule besucht habe und den Schulbesuch auch im laufenden Schuljahr 2025/26 in der 2. Klasse fortsetzen werde.
4. Hg. einlangend am 16.12.2025 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene Tochter des Beschwerdeführers unterliegt seit dem Schuljahr 2024/25 der allgemeinen Schulpflicht. Sie hält sich derzeit mit ihrer gesamten Familie aus beruflichen Gründen ihres Vaters in Zypern auf und absolvierte an der XXXX im Schuljahr 2024/24 die erste Schulstufe. Derzeit besucht sie an derselben Schule die zweite Klasse.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und insbesondere aus dem diesbezüglich glaubhaften und durch eine Schulbestätigung untermauerten Beschwerdevorbringen. Der hier maßgeblich Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.1.1. § 13 VwGVG lautet:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3.1.2. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat.
Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (siehe VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).
§ 13 Abs. 4 VwGVG 2014 steht auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem Verwaltungsgericht ist es daher bei der nach § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG 2014 unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Selbst im Fall einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat sich das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, vielmehr hat es das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 4 bzw. § 22 VwGVG 2014 eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (siehe ebenso VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde davon aus, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht (siehe VwGH 04.05.2020, Ra 2020/10/0047, mit Hinweis auf 04.09.2012, AW 2012/10/0046 und den dortigen Nachweisen).
3.1.3. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.
Unter einer ausreichenden Beschulung ist eine der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 Abs. 1 SchOG entsprechende zu verstehen. An der Erreichung der Aufgaben iSd § 2 SchOG gegenüber Schulpflichtigen besteht ein zwingendes öffentliches Interesse (siehe VwGH vom 27.09.1982, 82/10/0127).
Ein Übertritt in eine öffentliche Schule während des laufenden Schuljahres, der mit erheblichem psychischen Stress und einer großen psychologischen Belastung verbunden wäre, stellt nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH dann keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, wenn eine ausreichende Beschulung nicht sichergestellt ist (vgl. VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Diese Erwägungen lassen sich auch auf die hier gegebene Ausgangslage – Übertritt vom Schulbesuch im Ausland an eine inländische Schule während des laufenden Schuljahres – anwenden.
Vor diesem Hintergrund sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das öffentliche Interesse an der ausreichenden Beschulung des Kindes an einer öffentlichen Schule in Österreich stärker gewichtet wird als das Interesse des Kindes, das seit mehr als einem Jahr mit zureichendem Erfolg eine Schule im Ausland besucht und dort in ein familiäres und soziales Umfeld eingebettet ist, an der zumindest vorläufigen Beibehaltung dieses Zustandes bis zur Sachentscheidung. Im Sinne des Kindeswohls überwiegt das Interesse des Kindes, im derzeitigen familiären, schulischen und sozialen Umfeld verbleiben zu können, das öffentliche Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz. Dies umso mehr, als nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann, dass das Kind aktuell ohnehin durch den Besuch der zyprischen Schule eine ausreichende Beschulung erfährt.
Die Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erweist sich daher als begründet.
3.1.4. Mit der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über die Untersagung des Schulbesuchs im Ausland gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).
3.1.5. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.1.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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