Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des Arbeitskreises N und 2. des P, geboren 2005, beide vertreten durch Dr. Thomas Langer, LL.M., Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 84, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Februar 2020, Zl. W224 2228419 1/2Z, betreffend Erfüllung der Schulpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 1. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 ordnete die belangte Behörde die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht des Zweitantragstellers im Schuljahr 2019/2020 durch Besuch einer bestimmten Neuen Mittelschule in Wien spätestens ab 10. Dezember 2019 an, wobei die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausschloss.
2 Aus Anlass einer Beschwerde der Antragsteller gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht mit dem mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtenen Beschluss vom 19. Februar 2020 den Antrag der Antragsteller auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 VwGVG ab und setzte das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine bestimmte (zu Ro 2020/10/0007 protokollierte), die Antragsteller betreffende Amtsrevision gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG aus.
3 2. Mit ihrem mit der Revision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verfolgen die Antragsteller erkennbar den Zweck, die Verpflichtung des Zweitantragstellers zum „Schuleintritt“ (für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht) zu sistieren.
4 3. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 4. Zu dem „unverhältnismäßigen Nachteil“ des Zweitantragstellers bringt der Aufschiebungsantrag im Wesentlichen vor, dessen Schuleintritt sei während der „durch die Covid19 Maßnahmen bedingten Schulschließungen objektiv betrachtet unzumutbar“. Außerdem würde er (bei Vollzug des Bescheides der belangten Behörde) aus seiner gewohnten und eindeutig positiven Umgebung gerissen, was bei ihm zu einem gefährlichen „Affektdurchbruch“ und damit einer Gefahr für seine geistige Gesundheit führen könnte.
6 Der „unverhältnismäßige Nachteil“ des Erstantragstellers bestehe darin, dass dessen sozialpädagogischer Erfolg mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „unwiederbringlich zerstört“ würde; außerdem drohten dem Erstantragsteller „massive Verwaltungsstrafen“, weil die Schuldirektion der Neuen Mittelschule die Einbringung einer Anzeige „alle vier Tage“ angekündigt habe.
7 5. Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsbegehrens ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem „Vollzug“ zugänglich ist. „Vollzugsfähigkeit“ liegt bereits dann vor, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag (vgl. etwa VwGH 2.12.2016, Ra 2016/04/0132, oder VwGH 27.9.2013, AW 2013/06/0049, jeweils mwN).
8 Im vorliegenden Fall würde die Zuerkennung der von den Antragstellern begehrten aufschiebenden Wirkung lediglich die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses sistieren; damit bliebe es allerdings bei der mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2019 unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dagegen angeordneten Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht.
9 6. Schon aus diesem Grund kann dem Aufschiebungsantrag kein Erfolg beschieden sein.
10 Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die Antragsteller mit ihrem Vorbringen zu dem sie treffenden „unverhältnismäßigen Nachteil“ ihrer strengen Konkretisierungspflicht genügt haben (vgl. etwa VwGH 3.1.2019, Ra 2018/07/0485, mwN; zu dem großen öffentlichen Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz vgl. etwa VwGH 4.9.2012, AW 2012/10/0046, mwN).
Wien, am 4. Mai 2020
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