Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Hauer § Majer Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bildungsdirektion für Steiermark betreffend das Außerkrafttreten des Mandatsbescheids vom XXXX , Zl. XXXX :
A)
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , Zl. XXXX (im Weiteren: Suspendierungsbescheid), zugestellt am 19.09.2024, suspendierte die Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer, Schüler der XXXX -Klasse des XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule) bis einschließlich 22.09.2024 vom weiteren Unterrichtsbesuch an der gegenständlichen Schule.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ein Foto des Beschwerdeführers in einer klasseninternen WhatsApp-Gruppe kursiere, auf dem ein in die Haare seines Hinterkopfes rasiertes Hakenkreuz zu sehen sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit des Öfteren durch frauenfeindliches Verhalten und provokante, den Nationalsozialismus relativierende Aussagen aufgefallen.
2. Mit bei der belangten Behörde am 30.09.2024 eingelangter Eingabe erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Vorstellung gegen den Suspendierungsbescheid vom 13.09.2024. Begründend führte er aus, dass es widersprüchlich sei, wenn die belangte Behörde einerseits davon ausgehe, dass von Seiten des Beschwerdeführers eine dauernde Gefährdung für seine Mitschüler ausgehe, andererseits jedoch die gegenständliche Suspendierung lediglich für eine Schulwoche ausgesprochen worden sei. Außerdem sei die Begründung äußerst allgemein gehalten worden. Die belangte Behörde habe ein frauenfeindliches Verhalten sowie die NS-Zeit relativierende Äußerungen ihrem Bescheid zugrunde gelegt, ohne diese Behauptungen durch entsprechende Inhalte, zeitliche Abläufe sowie Dokumentationen zu untermauern. Eine Beurteilung, ob die dem Suspendierungsbescheid zugrunde gelegten Vorwürfe als grobe Pflichtverletzungen einzustufen sind, könne aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsdarstellung nicht getroffen werden. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass das in seinen Hinterkopf einrasierte Hackenkreuz nicht auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt sei. Er habe den Verursacher unverzüglich aufgefordert, diese Rasur zu beseitigen. Außerdem sei das gezeigte Verhalten außerhalb der Schulzeit erfolgt und würde somit keinen Grund für eine Suspendierung darstellen. Im gegenständlichen Fall könne nicht von einer Gefahr in Verzug ausgegangen werden, weswegen eine Suspendierung unzulässig wäre.
3. Mit Schreiben vom 03.12.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung abermals vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine korrekte Sachverhaltsdarstellung dem Suspendierungsbescheid zugrunde zu legen. Aus dem mit Benachrichtigung vom 23.10.2024 eingestellten Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft Graz wegen § 3g VerbotsG 1947 gehe eindeutig hervor, dass sich ein Mitschüler des Beschwerdeführers einen ,,dummen Scherz” erlaubt hätte, indem er ihm ein Hakenkreuz in den Hinterkopf rasiert habe. Die im gegenständlichen Suspendierungsbescheid zugrunde gelegte Begründung habe einschlägige Äußerungen, problematische/provokante Aussagen sowie die NS-Zeit relativierende Aussagen enthalten, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Derartige Aussagen habe er nie gemacht. Daher sei auszusprechen, dass die Ausstellung des gegenständlichen Mandatsbescheides sowie der Ausspruch über die Suspendierung des Beschwerdeführers formell rechtswidrig seien.
4. Mit Schreiben vom 05.12.2024 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde informiert, dass der Suspendierungsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der gegenständlichen Vorstellung einleiten können.
5. Mit Schreiben vom 13.05.2025 forderte der Beschwerdeführer die belangte Behörde durch seine rechtsfreundliche Vertretung dazu auf, einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, dass die Ausstellung des gegenständlichen Mandatsbescheides und somit auch die verfahrensgegenständliche Suspendierung rechtswidrig sei.
6. Mit einer am 15.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten, irrtümlich als Devolutionsantrag bezeichneten Säumnisbeschwerde brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers vor, dass das Außerkrafttreten des Suspendierungsbescheides vom 13.09.2024 das gegenständliche Verfahren nicht beendet hätte. Dem Beschwerdeführer sei in einem ordentlichen Verfahren die Möglichkeit einzuräumen, das ihm vorgeworfene Verhalten bzw. die vorgeworfenen Äußerungen zu widerlegen. Da die sechsmonatige Frist bereits seit längerem abgelaufen sei und die belangte Behörde bisher keine Entscheidung in der Sache getroffen habe, sei der Säumnisbeschwerde stattzugeben und durch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
7. Mit bei der belangten Behörde am 17.10.2025 eingelangtem Schreiben leitete das Bundesverwaltungsgericht die irrtümlich als Devolutionsantrag bezeichnete Säumnisbeschwerde gemäß § 6 AVG i.V.m § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter.
8. Mit Schreiben vom 24.10.2025, hg eingelangt am 28.10.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Schüler der XXXX -Klasse des XXXX .
Mit Mandatsbescheid vom XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bis einschließlich 22.09.2024 vom weiteren Schulbesuch der gegenständlichen Schule suspendiert werde.
Die dagegen erhobene Vorstellung langte am 30.09.2024 bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 05.12.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der gegenständliche Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist.
Mit Schreiben vom 03.12.2024 und 13.05.2025 forderte der Beschwerdeführer die belangte Behörde auf, einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, dass die mit Mandatsbescheid vom XXXX , ausgesprochene Suspendierung rechtswidrig sei.
Mit Schreiben, eingelangt am 17.10.2025, leitete das Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde an die belangte Behörde weiter, welche die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt am 28.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten idgF wie folgt:
3.1.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
III. Teil: Bescheide
Erlassung von Bescheiden
[…]
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Ist der Mandatsbescheid gem. § 57 Abs. 3 erster Satz AVG außer Kraft getreten (Rz. 38), so hat die Vorstellungsbehörde dies auf Verlangen der Partei schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung stellt zwar nach VwSlg 13.128 A/1990 nur eine formlose Beurkundung ohne Bescheidcharakter dar. Gleichzeitig anerkennt der Gerichtshof aber einen Rechtsanspruch der Partei auf Ausstellung einer derartigen Bestätigung oder – wenn sie meint, der Bescheid sei noch nicht außer Kraft getreten – auf Erlassung eines Bescheides, mit dem ihr Antrag abgewiesen wird, sodass insofern die Entscheidungspflicht der Behörde nach § 73 AVG zum Tragen kommt. Bleibt die Behörde untätig, kann die Partei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gegen die Säumnis der ersten Instanz – sofern der Instanzenzug vom Gesetzgeber nicht nach Art. 115 Abs. 2 iVm Art. 118 Abs. 4 B-VG ausgeschlossen wurde – mittels Devolutionsantrages gem. § 73 Abs. 2 AVG vorgehen (vgl VwSlg 12.558 A/1987). In allen anderen Fällen ist die Untätigkeit der Behörde mit Säumnisbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bekämpfbar (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Stand 01.03.2023, Rz 43).
3.1.2. Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG):
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Das Gericht hat Beschwerden, denen es an einer Prozessvoraussetzung mangelt, zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, VwGVG, § 16, Stand 01.03.2023, Rz 13).
Im Gegensatz zum Devolutionsantrag gem. § 73 Abs. 2 AVG sind die Säumnisbeschwerde und die weiteren damit zusammenhängenden Schriftsätze im Vorverfahren gem. § 12 i. V. m. § 9 Abs. 2 Z 3 VwGVG nicht bei der Rechtsmittelinstanz (beim VwG), sondern bei der Behörde einzubringen, „die den Bescheid nicht erlassen hat“, also bei der säumigen Behörde selbst. Erst nach Vorlage der Beschwerde hat die Einbringung der auf die Säumnisbeschwerde bezogenen Schriftsätze unmittelbar beim VwG zu erfolgen. Zu richten ist die Säumnisbeschwerde an das zuständige VwG, das aber in der Beschwerde nicht notwendig benannt werden muss (Hengstschläger/Leeb, VwGVG, § 16, Stand 01.03.2023, Rz 18).
3.1.3. Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
Bei dem im § 57 Abs. 2 AVG 1950 vorgesehenen Rechtsmittel der Vorstellung besteht im Gegensatz zu dem Rechtsmittel der Berufung keine Verpflichtung der Behörde, binnen einer bestimmten Frist zu entscheiden, es wäre denn, die Behörde leitet binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren ein. Denn wenn die Behörde, wie dies im Beschwerdefall geschehen ist, innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren nicht einleitet, so hat dies die Wirkung, daß der von ihr erlassene Bescheid kraft Gesetzes außer Kraft tritt. Es besteht in diesen Fällen für die Behörde keine Verpflichtung zu einer Sachentscheidung. Aus diesem Grunde konnte auch die Entscheidungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht verletzt werden (VwGH, 23.01.1980, 89/18/0150).
3.1.4. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Mit der Mitteilung vom 05.12.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass der Mandatsbescheid vom 13.09.2024 und die damit ausgesprochene Suspendierung außer Kraft getreten sind. Somit war das gegenständliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig abgeschlossen und bleibt – da weitere Verfahrensschritte nicht erforderlich sind – kein Raum für eine etwaige Säumnis der Behörde. Das vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 03.12.2024 und vom 13.05.2025 sowie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde erstattete Begehren richtete sich unmissverständlich auf die Ausstellung eines Feststellungsbescheides über das Außerkrafttreten des Suspendierungsbescheides vom 13.09.2024 und nicht auf eine darauf gerichtete schriftliche Bestätigung. Ein Anspruch auf eine Sachentscheidung besteht jedoch im Gegensatz zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung über das Außerkrafttreten gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht.
Der gegenständlichen Säumnisbeschwerde kommt daher kein Anspruch auf eine inhaltliche Erledigung zu und ist diese deswegen als unzulässig zurückzuweisen.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Rückverweise