Rückverweise
W164 2317831-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin, über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vom 19.08.2025 wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 19.08.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-Vg (Maßnahmenbeschwerde) der im Spruch genannten Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ein. Die BF beantragte die Feststellung 1) dass die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (=SVS) vorgenommene Einhebung von € 10.348,56 ohne vorherige Erlassung eines Bescheides rechtswidrig gewesen wäre und
2) dass die SVS verpflichtet sei, den Betrag von € 10.348,56 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Zur Begründung führte die BF aus, die SVS habe im Jahr 2018 bei der BF Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 10.348,56 eingehoben, ohne diesbezüglich einen Bescheid zu erlassen. Bis heute liege kein Bescheid vor. Die BF habe mehrmals Anfragen für 2018 an die SVS gerichtet und habe am 29.05.2025, 27.06.2025 und 02.07.2025 Empfangsbestätigungen erhalten, jedoch keine Antwort. Damit sei der BF die Möglichkeit genommen worden, die Rechtmäßigkeit der Einhebung im ordentlichen Rechtsweg überprüfen zu lassen. Die Einhebung sei ohne die nach dem ASVG zwingend vorgeschriebene Rechtsgrundlage vorgenommen worden.
Die von der SVS vorgenommene Einhebung der Beiträge für das Jahr 2018 bilde eine faktische Handlung mit Auswirkungen, die in subjektive Rechte der BF eingreifen würden. Die BF schloss dieser Beschwerde einen mit 29.05.2025 datierten an die SVS gerichteten Antrag auf Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge vom 29.05.2025 an, ferner Empfangsbestätigungen der SVS vom 29.05.2025, 27.06.2025 und 02.07.2025.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte diese Maßnahmenbeschwerde der SVS zur Kenntnis und ersuchte insbesondere um Bekanntgabe, ob bei der SVS ein Verfahren über die Rückforderung für 2018 zu Unrecht bezahlte Beiträge anhängig sei und 2) ob die BF in der Vergangenheit je einen Antrag auf Bescheiderlassung über die Beitragsgrundlagen des Jahrs 2018 gestellt habe.
In Beantwortung dieser Anfrage gab die SVS bekannt, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung über die Beitragsgrundlage des Jahres 2018 bei der SVS nicht aufliege und auch ein Verfahren über die Rückforderung für 2018 zu Unrecht bezahlte Beiträge nicht anhängig sei.
Die Information über die Berechnung der endgültigen GSVG-Beitragsgrundlage des Jahres 2018 sei der BF mit Schreiben vom 22.04.2021 zugegangen. Mit Schreiben vom 05.05.2021 habe die BF diese Berechnung als nachvollziehbar zur Kenntnis genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb für den 17.11.2025 eine mündliche Verhandlung aus.
Mit Stellungnahme vom 28.10.2025 wendete die BF gegen die an sie ergangene Ladung zur mündlichen Verhandlung ein, dass sie eine schriftliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt habe. In Beantwortung dieser Eingabe wurde ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass die mündliche Verhandlung vom 17.11.2025 stattfinden werde. Mit Eingabe vom 06.11.2025 verwies die BF auf § 31 Abs 1 und 58 Abs 1 ASVG. Aus diesen Bestimmungen sei abzuleiten, dass Sozialversicherungsbeiträge nur auf Grundlage eines Bescheides mit Begründung eingehoben werden dürften. Die BF gab ferner bekannt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, an der Verhandlung vom 11.11.2025 persönlich teilzunehmen.
Am 11.11.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der eine Vertreterin der SVS teilnahm. Diese machte zusammenfassend die folgenden Angaben:
Die BF sei 2018 nach §2 Abs. 1 Z1 GSVG pflichtversichert gewesen. Auf das Schreiben der BF vom 29.05.2025, mit dem diese die Rückerstattung von Beiträgen für 2018 beantragte, habe die SVS mit dem aktenkundigen Schreiben vom 01.08.2025 reagiert. Dieses Schreiben sei der BF ohne Nachweis zugestellt worden.
Im Einkommenssteuerbescheid 2018 seien insgesamt € 21.788,44 an Einkünften aus Gewerbebetrieb (11.974,84 €) bzw. selbständiger Arbeit (9.813,60 €) ausgewiesen. Es seien zwei Einkommenssteuerbescheide (Erstens 19.08.2020 und zweitens 13.04.2022) ergangen; der genannte Betrag sei in beiden Einkommenssteuerbescheiden unverändert geblieben. Die SVS habe daher schon im Jahr 2021 eine endgültige Beitragsgrundlage festgestellt und habe es keinen Anlass gegeben, auf Grund des zweiten Einkommenssteuerbescheides etwas zu ändern.
Darauf angesprochen, dass die SVS ihrem Schreiben vom 01.08.2025 einen Betrag von € 8.907,96 zu den Einkünften lt Einkommenssteuerbescheid hinzugerechnet habe, gab die Vertreterin der SVS an, es seien im Jahr 2018 Pensionsversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge in dieser Höhe der BF vorgeschrieben worden.
Gemäß § 25 Abs. 2 GSVG seien den Einkünften laut Einkommenssteuerbescheid die Beiträge zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung, die im Jahr 2018 vorgeschrieben wurden, hinzuzurechnen und sei die Beitragsgrundlage so zu ermitteln.
Im Jahr 2018 habe die SVS der BF nach Einlangen des Einkommenssteuerbescheides 2015 (am 09.06.2017) für das Jahr 2015 Beiträge nachbemessen müssen. Dieser Betrag sei zu den für 2018 vorläufig vorgeschriebenen Beiträgen dazugerechnet worden. Dies könne in den im Akt befindlichen quartalsmäßigen Beitragsvorschreibungen für das Jahr 2018 nachgelesen werden und sei dort im Detail angeführt. Der Einkommenssteuerbescheid 2015 sei am 09.06 2017 bei der SVS eingelangt. Im Folgejahr dieses Einlangens würden die endgültigen Beiträge in vier Teilbeträgen nachbemessen. Das sehe § 35 GSVG vor.
Einen Bescheidantrag habe die BF nie gestellt. Auf ihr mit 15.04.2021 datiertes Schreiben (eingelangt am 21.04.2021) habe die SVS mit Schreiben vom 22.04.2021 reagiert. Darauf habe die BF mit einer Mitteilung ihres Einverständnisses reagiert. Die SVS legte ein mit 05.05.2021 datiertes und am 07.05.2021 eingelangtes Schreiben der BF vor. Diesem Schreiben habe die SVS entnehmen können, dass die nunmehrige BF die Berechnung der Beitragsvorschreibung 2018 nachvollziehen konnte. Bescheide erlasse die SVS grundsätzlich nur, wenn Beitragsvorschreibungen bestritten werden bzw. wenn ein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt werde.
Die BF erhielt das Protokoll dieser mündlichen Verhandlung samt den dort vorgelegten Schreiben vom 22.04.2021 und 05.05.2021 zur Kenntnis und wurde ihr mitgeteilt, dass die SVS aufgrund der im Jahr 2021 geführten Korrespondenz entsprechend den §§ 194 GSVG und 410 ASVG keinen Anlass sah, im Fall der BF einen Bescheid über die Beitragsgrundlage 2018 zu erlassen.
Die BF erhielt ferner das Schreiben der SVS vom 01.08.2025, mit dem ihr aufgrund ihres Rückforderungsantrages vom 29.05.2025 erneut die endgültige Beitragsgrundlage des Jahres 2018 – übereinstimmend mit dem Schreiben vom 22.04.2025 dargelegt wurde, zur Kenntnis. Ferner wurden der BF die Quartalsvorschreibungen des Jahres 2018 übermittelt, auf die die Vertreterin der SVS in der mündlichen Verhandlung Bezug nahm.
Der BF wurde die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen oder die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu beantragen, wobei diesfalls gleichzeitig die Beweisthemen zu nennen wären, zu denen Sie befragt werden wollen. Aufgrund ihrer Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2025 wurde die BF aufgefordert, binnen zwei Wochen die von ihr schriftlich vorgebrachte aus gesundheitlichen Gründen bestehende Verhinderung, an der Verhandlung teilzunehmen, durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen. Die BF wurde darauf hingewiesen, dass ohne Vorlage eines ärztlichen Nachweises die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung als unentschuldigt gewertet werde.
In Beantwortung dieses Schreibens brachte die BF vor, ihr sei das Erfordernis einer ärztlichen Bestätigung erst nach der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden. Die Ausstellung einer solchen Bestätigung wäre nun nachträglich ärztlich und organisatorisch nicht möglich. Ärztliche Atteste würden grundsätzlich nicht rückwirkend ausgestellt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. (Verfahrensgang) gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der am 11.11.2025 abgehaltenen mündlichen Verhandlung, aus den dort vorgelegten Unterlagen und dem nachfolgenden schriftlichen Parteiengehör. Die BF hat die von ihr behauptete aus gesundheitlichen Gründen bestehende Verhinderung, an der Verhandlung teilzunehmen, nicht nachgewiesen. Ihre nachträgliche Behauptung, dass ein solcher Nachweis zunächst nicht für notwendig erachtet wurde und nun nachträglich nicht erbracht werden könne, da ärztliche Bestätigungen generell nicht rückwirkend ausgestellt würden, überzeugt nicht. Die BF ist damit ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verankerten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil gewertet werden muss. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass die BF zu keiner Zeit einen Bescheidantrag an die SVS gestellt hat, ferner ist als erwiesen anzunehmen, dass die BF sich mit der endgültigen Beitragsvorschreibung für 2018 durch ihr Schreiben vom 05.05.2021 ausdrücklich einverstanden erklärt hat und dass auch nachträglich keine Gründe hervorkamen, die Anlass dazu geben würden, die von der BF eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als Wiederaufnahmeantrag oder als Säumnisbeschwerde aufzufassen. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs 2 AlVG sieht eine Senatszuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS vor. Eine gesetzliche Bestimmung, die auch Senatszuständigkeit für Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des AMS vorsehen würde, findet sich im AlVG jedoch nicht. Somit ist im vorliegenden Fall gem. § 6 VwGVG Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Im vorliegenden Fall hat die BF der SVS zur Last gelegt, zu Unrecht und ohne vorherige Bescheiderlassung für das Jahr 2018 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 10.3488,56 für das 2018 vorgeschriebenen und eingehoben zu haben bzw. über die von ihr mit 29.05.2025 begehrte Rückzahlung dieses Betrages keinen Bescheid erlassen zu haben.
Wie die Vertreterin der SVS hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegte, kamen im vorliegenden Fall keine Umstände hervor, die Anlass dazu gegeben hätten, dass die SVS die Beiträge 2018 falsch vorgeschrieben hätte bzw. ihre in §§ 194 GSVG iVm § 410 ASVG für die dort vorgesehenen Sachverhalte verankerten Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, einen Bescheid zu erlassen, nachkommen hätte müssen. Eine allfällige Umdeutung der vorliegenden Beschwerde in einen Wiederaufnahmeantrag bzw. allenfalls in eine Säumnisbeschwerde scheidet aus.
Es liegt keine rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.