§ 107 Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
Rückverweise