(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
…in die Gesellschaft sind - als Änderungen eingetragener Tatsachen - beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden (§ 10 Abs 1 FBG). Nach der eindeutigen und klaren Anordnung des § 107 Abs 1 UGB (iVm § 161 Abs 2 UGB) sind die Anmeldungen von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (RIS Justiz RS0061538; RS0111762). Auch Kommanditisten haben bei der Anmeldung…
…nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eben keine Unterschrift ist. Daran vermag auch die von der belangten Behörde vorgelegte Musterzeichnung nichts zu ändern: Die von § 107 Abs. 2 UGB geforderte Musterzeichnung im Firmenbuch dient dem Zweck der im Handelsverkehr allenfalls erforderlichen Nachprüfung der Echtheit von Unterschriften - OGH 14.05.1958, 5Ob141/58. Auch aufgrund der Musterzeichnung…
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