W217 2311105-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass, ausgestellt vom Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 25.02.2025, Zl. XXXX , betreffend die Höhe des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Der Grad der Behinderung beträgt 80 v.H. (80%). Der Behindertenpass ist befristet bis zum 30.11.2030 auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer beantragte durch seine gesetzliche Vertreterin am 14.10.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei brachte er folgende medizinischen Dokumente in Vorlage: Bestätigung des AKH XXXX vom 20.10.2023, digitaler EEG-Videomonitoringbefund des LKH XXXX vom 21.09.2023, Ambulanzbefund LKH XXXX vom 29.08.2023, Messungen AKH XXXX vom 31.10.2023, E-Journal Ambulanzbesuche AKH XXXX Logopädie vom 03.10.2023, Ambulanzbefund LKH XXXX vom 23.10.2023, Klinisch-psychologischer Befund der Autistenhilfe XXXX vom 08.05.2024, klinisch-psychologischer Befundbericht von MMag. Manuel XXXX vom 02.09.2024.
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 15.01.2025 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage, wobei folgende Funktionseinschränkung festgestellt wurde:
Eine Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes mit Therapienachweisen solle durch eine Nachuntersuchung im Januar 2030 erfolgen.
3. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 20.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Es langte keine Stellungnahme dazu ein.
4. Am 25.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein mit 30.04.2030 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 60% eingetragen.
5. Am 07.04.2025 langte fristgerecht eine Beschwerde des mj. Beschwerdeführers durch seine gesetzliche Vertreterin ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der festgestellte GdB von 60 v.H. nicht den tatsächlichen Unterstützungsbedarf widerspiegle. Der Beschwerdeführer leide an frühkindlichem Autismus, wodurch erhebliche Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen bestünden. Unter anderem weise der Beschwerdeführer erhebliche Entwicklungsverzögerungen und Kommunikationsdefizite auf.
Erneut wurde der klinisch-psychologische Befund der Autistenhilfe XXXX vom 08.05.2024 sowie der klinisch-psychologische Befundbericht von MMag. XXXX vom 02.09.2024 vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 16.04.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, aufgrund persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt. Diese hält in ihrem Gutachten vom 16.10.2025 fest:
„Allgemeine Angaben:
Behandelnde Ärzte:
Hausarzt: nicht erhebbar
Psychiater: nicht erhebbar
Er hat eine Verhaltenstherapie
Die Anamnese ist sehr erschwert, da weder das Kind noch die Mutter ausreichende Deutschkenntnisse haben. Die Anamnese erfolgt auf Englisch, das die Mitter mit Einschränkungen spricht und versteht.
Sozialanamnese:
Er ist im Kindergarten, er ist aus Syrien
Psychiatrische Voranamnese:
Es wurde beim Autismus diagnostiziert mit ca 2 Jahren.
Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:
1 x war er im Krankenhaus, sie weiß nicht warum.
Es werden keine anderen Vorerkrankungen angeführt. Keine weiteren Operationen.
Anamnese:
Es ist sehr schwer mit ihm, er ist noch sehr unselbständig und sehr unruhig und anstrengend. Er ist nicht führbar. Er kann noch nicht selbst zur Toilette gehen, er kann nicht sprechen, er versteht, was man ihm sagt, folgt aber gar nicht, er spricht selbst noch nicht, er bekommt PG Stufe 3, aber es soll nun 5 werden. Er schläft nur sehr wenig, man muss ständig etwas mit ihm machen, er schlagt manchmal auch zu, er attackiert aber auch das Baby, macht die Wand zu Hause mit Essen schmutzig, etc.
Therapie: Selen, Omega 3, Equazen Pro Zitrus Saft
Relevante Befunde:
Abl. 20-26: 2024-05-08 Autistenhilfe, XXXX , Klinisch Psychologischer Befund: Autismus
2023-08-29 Arztbrief LKH XXXX ; BVA: Sprachentwicklungsverzögerung und Autismusspektrumstörung
Untersuchungsbefund:
5-jähriges Kind in gutem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, ausreichend gepflegtes Auftreten, nicht kontaktfähig.
Das Kind ist bei der Untersuchung von Beginn an sehr unruhig und verhaltensauffällig, hört weder auf mich noch auf die Mutter, er spricht nicht, läuft im Zimmer umher, dreht am Waschbecken den/Wasserhahn voll auf, kann dann nur schwer von der Mutter beruhigt werden, er zeigt an Nichts Interesse, will auch nicht spielen, lallt zwischendurch.
Keine körperlichen Probleme, jedoch leicht plump imponierendes Bewegungsmuster bei Va grobmotorische Einschränkungen, die Feinmotorik ist nicht beurteilbar.
Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme
I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert
GS 1. Autismusspektrumstörung 030403 80vH
Unterer RSW entsprechend der ausgeprägten Verhaltensstörung, inkludiert dieEntwicklungsverzögerung inkl der gestörten Sprachentwicklung sowie die fraglich auch leichten grobmotorischen Einschränkungen.
II. Gesamtgrad der Behinderung: 80vH
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1.
Erläuterung:
Für die Einschätzung des GdB wurde nun eine andere Richtsatzposition (030403 anstatt 030202) herangezogen. Dies wird damit begründet, dass die deutliche Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung sowie die schwere durchgängige soziale Beeinträchtigung infolge des Autismus im Vordergrund stehen. Die Erkrankung führt auch in der Folge zu einer maßgebenden Entwicklungsstörung, die auch die Sprachentwicklung mit einbezieht. In dieser Einschätzung sind somit auch die kognitiven Defizite in gesamtem Ausmaß inkludiert und ebenso diskrete grobmotorische Einschränkungen - soweit diese bei der ausgeprägten Bewegungsunruhe des Kindes beurteilbar sind. Jedenfalls sind höhergradige körperliche Einschränkungen auszuschließen.
III. Ausführliche Stellungnahme zu den Beweismitteln. Abl. 11-26.
Alle relevanten Befunde wurden nun ausreichend berücksichtigt, insbesondere die klinisch psychologische Testung
IV. Die festgestellte, veränderte Einschätzung des GdB ist zumindest mit 8/2023 (siehe Dokumentation im Arztbrief KH XXXX ) anzunehmen.
V. Eine Nachuntersuchung wird in 5 Jahren empfohlen, da längerfristig eine Besserung unter Therapie noch möglich ist.“
8. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2025 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der mj. Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, subsidiär schutzberechtigt und hat seinen Wohnsitz in Österreich.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 14.10.2024 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Beim Beschwerdeführer liegt folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauert, vor:
Der untere Rahmensatzwert berücksichtigt die ausgeprägte Verhaltensstörung, einschließlich der Entwicklungsverzögerung mit gestörter Sprachentwicklung sowie der möglicherweise leichten grobmotorischen Einschränkungen.
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 29.08.2023 80 v.H. Eine Nachuntersuchung wird in fünf Jahren empfohlen, da längerfristig eine Besserung unter Therapie noch möglich ist.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Eintrag im Zentralen Melderegister sowie der vorgelegten Karte für subsidiär Schutzberechtigte gem. §52 AsylG 2005.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt.
Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.10.2025, aufgrund persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers.
Das Gutachten setzt sich mit der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei auseinander und steht im Einklang mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 80 v.H. festgelegt .
Die geänderte Einschätzung zum von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 15.01.2025, erfolgte nunmehr durch die sachverständige Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2025. In ihrem Gutachten erläuterte Univ. Prof. Dr.in XXXX nachvollziehbar und schlüssig, dass eine Einschätzung mit dem Rahmensatzwert von 80 v.H. unter der Positionsnummer 03.04.02 an Stelle der von Dr. XXXX herangezogenen Positionsnummer 03.02.02 vorzunehmen ist.
Die Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:
Beim Beschwerdeführer liegt die Diagnose „Autismusspektrumsstörung“ vor, die unter der Positionsnummer 03.04.02 mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. im unteren Rahmensatz bewertet wurde. Die Heranziehung des unteren Rahmensatzes der angeführten Positionsnummer 03.04.02 wird von der Sachverständigen schlüssig damit begründet, dass die deutliche Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung sowie die schwere durchgängige soziale Beeinträchtigung infolge des Autismus im Vordergrund stehen. Die Erkrankung des Beschwerdeführers führt nach Ausführungen der Sachverständigen auch zu einer maßgeblichen Entwicklungsstörung, die auch die Sprachentwicklung miteinbezieht.
Zwar wird auch im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX das Vorliegen von Entwicklungsauffälligkeiten des Beschwerdeführers mit Beeinträchtigungen in den kognitiven, sprachlichen, motorischen und sozio-emotionalen Bereichen sowie einer eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit beschrieben, die Sachverständige hält jedoch fest, dass in ihrer aktuellen Einschätzung auch die kognitiven Beeinträchtigungen in ihrem gesamten Ausmaß Berücksichtigung finden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Heranziehung einer anderen Positionsnummer als jener im Vorgutachten von Dr. XXXX sachlich begründet. Ebenso bezog die Sachverständige diskrete grobmotorische Einschränkungen mit ein, soweit diese aufgrund der ausgeprägten Bewegungsunruhe des Kindes beurteilbar waren. Höhergradige körperliche Einschränkungen schließt die Sachverständige jedoch aus, was angesichts der allein angeführten psychiatrischen bzw. neuropsychiatrischen Diagnose einer Autismusspektrumsstörung schlüssig erscheint.
Insgesamt hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 80 v.H. einzustufen ist. Sie empfiehlt in ihrem Gutachten jedoch eine Nachuntersuchung in fünf Jahren, da längerfristig eine Besserung unter Therapie noch möglich ist.
Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und unter Berücksichtigung des von der Sachverständigen festgestellten klinischen Befundes nicht zu beanstanden. Die Einschätzung steht darüber hinaus auch im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befund vom 08.05.2024 (s. klinisch-psychologischer Befund, Autistenhilfe XXXX : „Bei XXXX zeigen sich Einschränkungen in den kommunikativen Kompetenzen und in der wechselseitigen sozialen Interaktion. Er tritt kaum in Kontakt, zeigt keinen Blickkontakt, reagiert nicht auf Gesten, teilt keine Freude oder zeigt Gegenstände und hat kaum Interesse an sozialer Interaktion. Im häuslichen Umfeld zeigt sich dieses Verhalten ebenfalls sehr ausgeprägt, weswegen bei XXXX von frühkindlichem Autismus auszugehen ist. Diagnosen: ICD-10: F84.0 - frühkindlicher Autismus“).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.10.2025 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des mj. Beschwerdeführers von 80 v.H. ergibt.
Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige geht auf die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers ausführlich und schlüssig ein. Sie setzt sich mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, ausreichend auseinander.
Die Parteien sind den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht entgegengetreten.
Aufgrund der im Gutachten empfohlenen Nachuntersuchung in fünf Jahren („Besserung unter Therapie noch möglich“) ist der Behindertenpass befristet bis zum 30.11.2030 auszustellen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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