IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 18.04.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.08.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.
1.2Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.
1.3 Zur Überprüfung der Einwendungen und Beweismittel wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 30.09.20223 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.4 In der Folge wurden vom Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Vorlage gebracht.
1.5 Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.02.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 20 vH betrage.
1.6Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.
1.7 Zur Überprüfung der Einwendungen und Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Erkrankungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.06.2024, eine auf der Aktenlage basierende Stellungnahme von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.03.2024 sowie ein auf der Aktenlage basierendes zusammenfassendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.06.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 20 vH betrage.
1.8 Mit Schreiben vom 24.06.2024 hat der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel in Vorlage gebracht.
1.9 Zur Überprüfung hat die belangte Behörde ein weiteres auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , datiert mit 02.07.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 20 vH betrage.
1.10Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben und wurden mit Eingaben von 02.08.2024, 08.12.2024, 05.01.2024 und 18.03.2024 weitere Beweismittel in Vorlage gebracht.
1.11 Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde eine auf der Aktenlage basierende Stellungnahme von Dr. XXXX , datiert mit 30.07.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass das linke Handgelenk erst wieder sechs Monate nach erfolgter Operation beurteilt werden könne.
1.12 Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist hat die belangte Behörde ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.04.2025 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 20 vH betrage.
1.13 Mit Eingabe vom 08.04.2025 hat der Beschwerdeführer ein weiteres medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht.
1.14 Zur Überprüfung des Beweismittels hat die belangte Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, datiert mit 09.04.2025 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage.
1.15Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde ein bereits im Akt befindliches medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht.
1.16 Zur Überprüfung des Beweismittels hat die belangte Behörde eine auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme, datiert mit 22.04.2025 mit dem Ergebnis eingeholt, dass das vorgelegte Beweismittel nicht geeignet sei, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.17 Mit Email vom 26.06.2025 hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
1.18 Zur Überprüfung der Beweismittel hat die belangte Behörde eine auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme, datiert mit 01.07.2025 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.19Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) vH festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gutachten die Schwere seiner Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigen würden. Angststörung und Depression mit funktionellen Einschränkungen seien zwar diagnostiziert, aber deren Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem bestünden schwere Hörprobleme, welche auch nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Ebenso seien die Hypertonie und Kreislaufbeschwerden nicht entsprechend beurteilt. Im Zusammenwirken der Leiden müsse der Grad der Behinderung mehr als 30 vH betragen.
3. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2025 eingelangten – Schreiben vom 08.09.2025 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
3.1 Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweis, und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut. Caput unauffällig. Collum o.B. Thorax symmetrisch. Abdomen unauffällig.
Wirbelsäule: HWS in R 50-0-50, KJA 0 cm, Reklination 14 cm. BWS-Drehung 35-0-35, normaler Lendenlordose. FKBA 0 cm. Weitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand.
Obere Extremitäten aus orthopädischer Sicht: Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 70-0-70. Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50 zu links 40-0-35, Pronation links ¼ eingeschränkt. Faustschluss beidseits frei. Nacken- und Kreuzgriff möglich.
Untere Extremitäten aus orthopädischer Sicht: Hüftgelenke in S 0-0-110, Kniegelenke beidseits 0-0-130. Sprunggelenke 15-0-45.
Rechtes Ohr: subtotale TF Perforation, der GG imponiert trocken. Blick auf das Stapesköpfchen, die Kette teilweise wegarrodiert. Paukenschleimhaut feucht, granulierend.
Linkes Ohr: TF intakt, teilweise sklerotisch. Keine Erguss- oder Entzündungszeichen. Weber nach links. Rinne rechts nicht gehört, links positiv.
Hirnnerven: Geruch anamnestisch unauffällig. Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung. Visus: keine Brille, Pupillen mittelweit, rund isocor, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus. Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit. Sensibilität unauffällig. Sprache und Sprechen unauffällig. Zunge wird gerade herausgestreckt, seitengleich gut beweglich. Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch. Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig.
Obere Extremitäten aus neurologischer Sicht: Rechtshänder. Kraft: keine eindeutige Kraftminderung – Schonhaltung links. Trophik unauffällig, Tonus unauffällig. Motilität: Nacken- und Schürzengriff: rechts nicht eingeschränkt, links nicht ganz in Endstellung. Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten. Faustschluss und Fingerspreizen bds. durchführbar. Pinzettengriff beidseits möglich. MER (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen negativ. Eudiadochokinese. AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation. FNV: zielsicher beidseits. Oberflächensensibilität seitengleich unauffällig. Parästhesien eher an der ulnaren Hand links angegeben.
Untere Extremitäten aus neurologischer Sicht: Kraft seitengleich unauffällig. Trophik unauffällig. Tonus unauffällig. Motilität nicht eingeschränkt. PSR seitengleich mittellebhaft. Stand und Gang unauffällig. Romberg unauffällig. Unterberger Tretversuch unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz. Zehen- und Fersenstand unauffällig.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung wird von Leiden 01 bestimmt. Die Leiden unter Nr. 02 bis 05 erhöhten nicht weiter, da diese nicht schwerwiegend sind. Durch die Leiden unter Nr. 02. bis 05 kommt es zu keiner relevanten negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit Leiden 01, da diese als geringgradige Einschränkungen kein erhebliches Defizit darstellen und somit keinen weiteren Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung haben.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX , Dris. XXXX , Dr. XXXX und Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Vielmehr wurde das Verfahren erstreckt, um die Auswirkungen der erfolgten Operation des linken Handgelenks einbeziehen zu können. Mit der Beschwerde wurden keine Beweismittel in Vorlage gebracht.
Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.
Die beim Beschwerdeführer festgestellt gemischte Angst- und depressive Störung wurde im Gutachten Dris. XXXX vom 09.04.2025 zuletzt schlüssig unter Position 03.06.01 bewertet, welche für depressive Störungen leichten Grades heranzuziehen ist. Die befasste Sachverständige erläutert dazu nachvollziehbar, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH heranzuziehen sei, da die psychopharmakologische Medikation und die psychiatrische Betreuung, welche seit 04/2024 bestehe nunmehr in die Beurteilung aufgenommen wurde. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beurteilung Dris. XXXX nicht im Widerspruch zur Beurteilung im Gutachten Dris. XXXX vom 07.02.2024 steht, welche dieses Leiden mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet hat, sondern aus der nachträglichen Vorlage des fachärztlich psychiatrischen Befundes Dris. XXXX vom 02.04.2025 resultiert, worin dargestellt wird, dass der Beschwerdeführer sich seit 04/2024 in psychiatrischer Behandlung befindet und die einzunehmende Medikation bei nach wie vor bestehendem ängstlich depressivem Zustandsbild erhöht werden musste. Eine Höherbeurteilung dieses Leidens kann nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer unter Medikation stabil ist und sich keine Hinweise auf eine relevante soziale Beeinträchtigung ergeben haben. Diese Beurteilung bestätigend wird auch im vorgelegten Befund Dris. XXXX dargestellt, dass der Beschwerdeführer zeitlich, örtlich und zur Person orientiert ist, sich die Stimmung in Mittellage befindet, der Antrieb nur leicht vermindert ist, die Affekte adäquat sind und weder floride psychotische Symptomatik noch erhöhte Suizidalität bestehen. Die Sachverständige Dr. XXXX erörtert zudem nachvollziehbar, dass zwischen dem psychiatrischen Leiden und den weiteren vorliegenden Gesundheitsschädigungen keine relevante negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die Beurteilung des Zustandes nach Unterarmbruch links mit Ellenverkürzung und geringem Restdefizit des Ellennervs erfolgte im orthopädischen Sachverständigengutachten nachvollziehbar und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Position 02.06.22 für mittelgradige Funktionseinschränkungen im Handgelenk einseitig vorsieht, wobei eine Fixposition von 20 vH zur Anwendung zu kommen hat. So konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung die Ellbogengelenke als frei beweglich objektiviert werden und betrug der Bewegungsumfang des Handgelenkes links 40-05-35 gegenüber rechts 50-0-50. Die Pronation zeigte sich links zu einem Viertel eingeschränkt aber konnte der Faustschluss als beidseitig frei objektiviert werden. Auch im Rahmen der neurologischen Untersuchung konnte keine eindeutige Kraftminderung objektiviert werden, sondern zeigte sich lediglich eine Schonhaltung links. Trophik und Tonus waren unauffällig. Der Nacken- und Schürzengriff zeigten sich links lediglich geringgradig eingeschränkt und waren dem Beschwerdeführer Faustschluss, Fingerspreizen und Pinzettengriff beidseits möglich. MER (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft und die Pyramidenbahnzeichen fanden sich negativ.
Auch die funktionelle Gehörlosigkeit rechts wurde vom HNO-fachärztlichen Sachverständigen entsprechend den vorliegenden Funktionsdefiziten und Vorgaben der Einschätzungsverordnung beurteilt. So ist Position 12.02.01 zur Beurteilung von Einschränkungen des Hörvermögens heranzuziehen, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH zur Anwendung zu kommen hat, wenn auf einem Ohr Taubheit und auf dem anderen Ohr Normalhörigkeit vorliegen. Da beim Beschwerdeführer funktionelle Gehörlosigkeit rechts bei Normalhörigkeit links objektiviert werden konnte, war eine andere Beurteilung nicht zulässig. Die getroffene Beurteilung wird auch durch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des XXXX vom 02.02.2024 bestätigt, in welchem ebenso, funktionelle Gehörlosigkeit bei chronischer Otitis rechts und Normalhörigkeit links beschrieben wird.
Die Beurteilung der chronischen Otitis media mesotympanal rechts erfolgte gesondert unter Position 12.01.03, welche für chronische Entzündungen mesotympanal von Ohren und Gleichgewichtsorganen bei chronischen Schleimhauteiterungen und sezernierender Radikalhöhle heranzuziehen ist. Der befasste Sachverständige erläutert die Heranziehung des unteren Rahmensatz schlüssig damit, dass beim Beschwerdeführer dieser Prozess nur einseitig vorliegt. Diese Beurteilung findet auch Bestätigung in den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln.
Auch die bestehende Hypertonie wurden entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung beurteilt, welche für leichte Hypertonie Position 05.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH vorsieht. Medizinische Beweismittel, welche das Vorliegen maßgeblicher Hypertonie dokumentieren würden, wurden nicht in Vorlage gebracht und wird keine Dauermedikation zur Behandlung dieses Leidens eingenommen. Auch werden im vorgelegten Entlassungsbericht XXXX vom 20.11.2024 die während des Aufenthaltes durch das medizinische Personal gemessenen Blutdruckwerte mit 130/90, 140/90, 110/70 und 116/80 angegeben. Eine höhere Beurteilung kann daher nicht erfolgen.
Den – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX , Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX , insbesondere dem beschriebenen Ausmaß der objektivierten Funktionseinschränkungen, ist der Beschwerdeführer insgesamt nicht überzeugend entgegengetreten, sondern nimmt er im Wesentlichen nur auf bloßer Behauptungsebene die gutachterlichen Einschätzungen in den Blick, wobei sich die Ausführungen nicht auf gleicher Ebene mit der sachverständigen Expertise befinden. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen und Ergebnisse werden nicht konkret bestritten. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach fachärztlich untersucht und wurden sämtliche vorgelegten Beweismittel jeweils einer medizinischen Überprüfung unterzogen, woraus letztlich auch der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH resultiert.
Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Zum Vorbringen, die Auswirkungen der gemischten Angst- und depressiven Störung auf Erwerbsfähigkeit und Lebensführung seien nicht ausreichend berücksichtigt worden ist anzumerken, dass dieser Umstand gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden kann. Die Einschätzung erfolgt rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet.
Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis und die vorliegenden Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen war jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist er weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat er auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte er die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis, sondern bekräftigen die gutachterliche Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten und deren Ergänzungen schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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