W132 2313332-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG):
A)
Der Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Mit Bescheid vom XXXX , hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.07.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.
Dieser Entscheidung wurden das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2024 und deren auf der Aktenlage basierende Stellungnahme vom 20.12.2024, zugrunde gelegt, in welchen der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben, der Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 07.04.2025 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde, basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte Stellungnahme eingeholt. In dieser „Sofortigen Beantwortung“ der Sachverständigen XXXX , wurde festgehalten, dass das Beschwerdevorbringen sowie die vorgelegten medizinischen Beweismittel keinen Hinweis auf eine einschätzungsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Beurteilung Dris. XXXX vom 25.09.2024 ergäben.
2.2.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom 07.04.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 und § 45 BBG zurückgewiesen.
Unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und die Beschwerdeführerin mit Ihrem Antrag eine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft geltend gemacht habe.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im MRT eindeutig eine Befundverschlechterung zu erkennen sei und stark ausgeprägte Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag bestünden. Auch nehme die psychische Belastung zu. Sie könne den Alltag nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen und ersuche um neuerliche Begutachtung. Sie könne keine Treppen steigen, nicht bergauf- und bergabgehen, weshalb sie auch öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr benützen könne. Die Schlafstörung sei auf Grund der zunehmenden Schmerzsymptomatik noch stärker ausgeprägt, die Medikamentendosis habe erhöht werden müssen und ohne Hilfe könne sie die Wohnung nicht mehr verlassen.
3.1. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2025 eingelangten – Schreiben vom 26.05.2025 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
3.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit 02.09.2025 datiertes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das vorgelegte Beweismittel nicht geeignet sei, eine offensichtliche und erhebliche Änderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu dokumentieren.
3.3.Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , rechtskräftig festgestellt.
Der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 07.04.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft geltend gemacht, dass innerhalb eines Jahres, seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, eine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten ist.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1., 1.2 und 1.2.1) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.2) Die Feststellungen zum Verlauf der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist – auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweis – vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung des vorgelegten Beweismittels den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dieses Beweismittel ist nicht geeignet, eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zu belegen.
Dass zwischenzeitlich keine maßgebende Änderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist, erörtert der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend. Er begründet seine Schlussfolgerungen umfassend damit, dass aus den durch die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Beweismittel keine maßgebende Änderung gegenüber dem klinischen Befund Dris. XXXX vom 25.09.2024 dokumentiert wird.
Er nimmt zu Vergleichsgutachten nachvollziehbar Stellung und erläutert dazu anschaulich, dass die degenerativen überlastungsbedingten und postoperativen Veränderungen am Halte- und Bewegungsorgan bereits im Gutachten Dris. XXXX deren Ausmaß entsprechend beurteilt und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung eingeschätzt wurden, wobei die belastungsabhängigen Beschwerden, die fehlenden neurologischen Veränderungen und die gering- bis mäßiggradigen Belastungs- und Bewegungseinschränkungen in die Beurteilung eingeflossen sind und durch die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Beweismittel keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes dokumentiert wird. Medizinische Beweismittel welche den Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin betreffen, wurden mit der Beschwerde nicht in Vorlage gebracht.
Der befasste Sachverständige beschreibt zudem schlüssig, dass dem mit der Beschwerde vorgelegten psychologischen Befund keine relevante Veränderung gegenüber der Beurteilung Dris. XXXX zu entnehmen ist und den darin dokumentierten Leidenszuständen, bereits im Gutachten Dris. XXXX ausreichend Rechnung getragen wurde. Er erläutert dazu nachvollziehbar, dass dieser Patientenbrief eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode und Bulimia nervosa dokumentiert und unter der Therapie 1x1 Fluoxetin 20 mg und bedarfsweise eine halbe Tablette Quetiapien 25 mg behandelt wird, was die Beurteilung Dris. XXXX bestätigt. Auch durch diesen Befund wird somit keine offenkundige Leidensverschlechterung dokumentiert.
Zusammenfassend stellt der Sachverständige überzeugend dar, dass insgesamt das erstattete Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin belegen und die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung bereits im Gutachten Dris. XXXX ihrem Ausmaß entsprechend beurteilt wurden.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht im Ergebnis mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten Dris. XXXX , wurde auch nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)
"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083)
Daher ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieben.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen noch das vorgelegte medizinische Beweismittel geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin glaubhaft geltend zu machen.
Da objektiviert wurde, dass der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde und eine offenkundige andauernde Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft geltend gemacht wurde.
Wie unter Punkt II.3. bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft geltend gemacht wurde.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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