IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei wehrpflichtig. Den Wehrdienst lehne er aus politischer Überzeugung und Gewissensgründen ab. Ihm drohe bei Rückkehr die Einberufung zum Militärdienst, der Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht und Völkerstrafrecht sowie Kriegsverbrechen beinhalte. Als Wehrdienstverweigerer aus einem Oppositionsgebiet drohe ihm Haft, Folter, Tötung jedenfalls aber eine unverhältnismäßige Bestrafung. Später brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe seine politische Gesinnung bei einer auch in sozialen Netzwerken veröffentlichten Demonstration gegen das Assad-Regime in XXXX nach außen getragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Ende 20, Staatsangehöriger von Syrien, Araber und Sunnit. Er spricht Arabisch als Muttersprache und hat Türkisch- sowie geringe Englischkenntnisse. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) im gleichnamigen Unterbezirk des Bezirkes XXXX der Provinz XXXX geboren. Dort besuchte er neun Jahre die Grundschule und lebte mit seinen Geschwistern im Elternhaus.
Die Familie zog 2011 oder 2012 aufgrund der Kampfhandlungen am Herkunftsort nordwärts an die türkische Grenze, wo der Beschwerdeführer in der familiären Landwirtschaft mitarbeitete, und schließlich nach einem Luftangriff, bei dem der Vater verstarb, 2012 und 2013 in zwei Gruppen ganz in die Türkei, wobei der Beschwerdeführer der ersten Gruppe angehörte. Dort arbeitete er unter anderem als Buchhalter und heiratete eine sechs Jahre jüngere Syrerin aus dem Unterbezirk XXXX des Bezirks XXXX , mit der er zwei Söhne im Vorschulalter hat.
Im Herbst 2022 gelangte er illegal nach Griechenland und später ebenso Ungarn und Österreich, wo er am 07.11.2022 internationalen Schutz beantragte. Er ist arbeitsfähig, gesund und strafgerichtlich unbescholten.
Im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben eine seiner Schwestern sowie deren Gatte, die beide den Status von Asylberechtigten haben, sowie ein Bruder mit subsidiärem Schutz und anhängigem Beschwerdeverfahren betreffend den Asylstatus.
Im Herkunftsstaat lebt nach Angaben des Beschwerdeführers niemand aus der Kernfamilie, da die Mutter, mit Anfang 60, zwei weitere Brüder und neun Schwestern noch in der Türkei sind.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 08.03.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung, welches betreffend die Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine relevanten Neuerungen aufweist. Das Gericht berücksichtigt auch die „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA (unten 1.2.3).
1.2.1 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). [...] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [...] Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). [...]
1.2.2 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...] Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). [...]
1.2.3 „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA:
Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“, also „Vorläufiger Länderratgeber: Syrien“, von Juni 2025 der EUAA ist (übersetzt) zu entnehmen:
Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Übergangspräsident Al-Sharaa kündigte die Einsetzung eines legislativen Übergangsrats an und verkündete eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee, schaffte die Wehrpflicht ab und leitete einen Wiedereingliederungsprozess für ehemalige Regierungs- und Militärangehörige, einschließlich hochrangiger Beamter, ein. (S. 16)
Die HTS und die mit ihr verbündeten Gruppierungen bildeten im Hinblick auf ihre Offensive gegen das Assad-Regime die Military Operations Administration (MOA). Nach dem Sturz von Bashar Al-Assad wurden die Truppen der MOA zur wichtigsten militärischen Kraft vor Ort. Am 24. Dezember 2024 verkündete die MOA die Auflösung aller militärischen Fraktionen und ihre Integration in das Verteidigungsministerium. Die HTS selbst kündigte an, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen, sich als bewaffnete Gruppe auflösen und in die Streitkräfte integrieren werde. (S. 22)
Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung erfolgreich rund hundert bewaffnete Gruppierungen, darunter die von den USA unterstützte Freie Syrische Armee, in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. (S. 20) Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung die Auflösung ehemaliger Rebellengruppen, darunter auch der SNA. Einige SNA-Gruppen wurden nur dem Namen nach integriert, kämpften weiterhin gegen die SDF entlang des Euphrat und operierten als SNA im Nordwesten Syriens, wo sie nur schrittweise Aufgaben an das Verteidigungsministerium übergaben. (S. 22 f)
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen dem Krieg und dem Militärdienst aus Syrien geflohen. Er wolle keine Waffen tragen und nicht im Krieg sterben. Bei Rückkehr fürchte er den Tod.
1.3.2 Beim BFA erklärte er nahezu 15 Monate später, er habe Syrien als Kind wegen des Krieges verlassen. Sein Heimatdorf sei durchgehend bombardiert worden, da es an der internationalen Autobahn liege. Nach Syrien wolle er nicht zurück, da er im Ausland 18 Jahre alt geworden sei und deshalb zum Militär müsse. Er wolle jedoch nicht kämpfen. Einen weiteren Fluchtgrund habe er nicht. Bei Rückkehr komme er entweder ins Gefängnis oder werde getötet.
1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat als Minderjähriger verlassen und sei nunmehr wehrpflichtig geworden. Den Wehrdienst lehne er aus politischer Überzeugung ab, da er das Assad-Regime für den Tod des Vaters verantwortlich mache und dessen Politik kategorisch ablehne. Auch aus Gewissensgründen möchte er die Waffe nicht auf Landsleute richten. Ihm drohe bereits bei Grenzübertritt die Einberufung zum Militärdienst, der Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht und Völkerstrafrecht sowie Kriegsverbrechen beinhalte. Als Wehrdienstverweigerer aus einem Oppositionsgebiet drohe ihm Haft, Folter, Tötung jedenfalls aber eine unverhältnismäßige Bestrafung. Ein Freikauf vom Wehrdienst sei ihm weder finanziell noch aufgrund dafür erforderlicher Dokumente möglich. Aufgrund der willkürlichen Rekrutierungspraxis wäre selbst ein Freikauf keine Garantie für die Nichtrekrutierung und würde zudem eine Umgehung der EU-Sanktionen gegen das Assad-Regime darstellen.
1.3.4 Schon das BFA stellte fest, dass die Provinz XXXX nicht unter Kontrolle des (vormaligen) syrischen Regimes steht (S. 76, AS 304; damals mit Ausnahme einiger südwestlicher Unterbezirke). Da dies auch weiterhin zutrifft, wird auch der Bezirkes XXXX der Provinz XXXX wie die ganze Provinz nicht vom (früheren) syrischen Regime kontrolliert.
1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. Diesen hat er nicht verweigert, zumal er bereits ausgereist war, bevor er gemustert oder einberufen werden hätte können. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm dort nach einer hypothetischen Rückkehr von den Behörden eine oppositionelle politische Haltung unterstellt würde.
Den Herkunftsstaat hat er nicht verlassen, weil er persönlicher Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst ausgesetzt gewesen wäre. Auch derzeit hält er sich aus keinem solchen Grund außerhalb Syriens auf.
1.3.6 Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion im Unterbezirk XXXX oder im Bezirk XXXX aus anderen, und sei es auch unterstellten, Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen würde, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Aktualität der Kontrolle der Herkunftsregion wurde anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und zum Privat- und Familienleben gründen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie die Registerabfragen.
Die Anzahl der Schwestern war nicht genau festzustellen, da der Beschwerdeführer deren neun samt Namen angab (AS 19), während sein Bruder zehn aufzählte (AS 13), und die Namen nur zum Teil übereinstimmen.
Das in der Beschwerdeergänzung beantragte unfallchirurgische Gutachten zum Beweis der Entstehung der Narben des Beschwerdeführers an dessen Beinen durch einen Luftangriff war schon deswegen nicht einzuholen, weil bereits das BFA im Bescheid die gewünschte Feststellung getroffen hat (S. 16 / AS 244).
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.3 genannte Publikation der EUAA.
In der Einvernahme beim BFA gab der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen an, dass er den Informationen des BFA vertraue (AS 87). In seiner Beschwerde wird aus diesen zitiert. Damit ist er den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zum Fluchtvorbringen:
2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zu einer Flucht aus Konventionsgründen veranlasst hätte.
2.3.2 Dem BFA ist beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer vom Wehrdienst freikaufen hätte können. Auch wenn ein Freikauf in Einzelfällen nicht vor Rekrutierung schützte, ist dem BFA beizupflichten, dass der Beschwerdeführer bei hypothetischer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hatte. (S. 157 f, 160 f / AS 385 f, 388 f)
2.3.3 Das BFA weist auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters durch Kriegseinwirkung zwar nachvollziehbare Gründe gegen einen Wehrdienst geltend machte, hingegen keine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung betreffend die Nichtableistung des Wehrdienstes geschildert hat, zumal moralische Bedenken gegen eine Kriegsteilnahme weit verbreitet sind. (S. 157, AS 385)
2.3.4 Zuzustimmen ist dem BFA auch darin, dass der Beschwerdeführer in Syrien keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gegen die Regierung gesetzt hat (S. 159, AS 387).
2.3.5 Die Beurteilung der Fluchtgründe durch die belangte Behörde und die diesbezügliche Beweiswürdigung erweist sich somit als richtig, weshalb sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. In der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine ihm in seinem Herkunftsstaat bei Rückkehr drohende Gefährdung substantiiert darlegen, woran auch die vorgebrachte Teilnahme an einer Versammlung im Juni 2024 in XXXX zutrifft, bei der gegen die damalige Regierung demonstriert wurde.
2.3.6 Es war aus diesem Grund festzustellen, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion weiterhin nicht in Gefahr wäre, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Die Länderfeststellungen implizieren dabei, dass er auch nicht fürchten muss, zum Wehrdienst eingezogen zu werden oder eine Verfolgung aufgrund eines unterbliebenen Wehrdienstes zu erleiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.
3.2 Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers, aufgrund Nichtableistung des Wehrdienstes in der Syrischen Arabischen Armee inhaftiert oder getötet zu werden, wurde nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht. In Bezug auf die vorgebrachte Furcht vor den Folgen einer Wehrdienstverweigerung oder den Auswirkungen seiner Herkunft aus dem von der HTS kontrollierten Gebiet, hat sich nach den Feststellungen nicht ergeben, es würde dem Beschwerdeführer, hielte er sich wieder in XXXX auf, deswegen oder aus anderen Gründen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und er aus diesem Grund verfolgt.
3.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN)
3.4 Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht gezeigt. Demnach hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen.
3.5 Die UNHCR-Position von Dezember 2024 beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“
3.6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (VwGH 22.07.2024, Ra 2023/14/0460, Rz. 15, mwN)
3.7 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Das UNHCR zählt zu den Personen, die internationalen Schutz benötigen, die folgendermaßen (übersetzt) definierten Flüchtlinge („refugees“): „Als Flüchtlinge gelten im weitesten Sinne alle Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit in ihrem Herkunftsland infolge von Verfolgung, bewaffneten Konflikten, Gewalt oder schweren öffentlichen Unruhen internationalen Schutzes bedürfen.“ (UNHCR: Persons in need of international protection, Juni 2017, 1 f; www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2017/en/121440)
Demnach unterfallen auch die im Sinn des § 8 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, wo-mit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist.
Der Aufforderung des UNHCR, keine negativen Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen zu erlassen, wird damit auch in Fällen Rechnung getragen, in denen derartigen Anträgen (lediglich) durch Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprochen wird.
3.8 Die Aufforderung des UNHCR steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Aus diesem Grund ist die Rechtssache entscheidungsreif und die unbegründete Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ohne Zuwarten abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch – zumal die Umstände im Herkunftsgebiet soweit relevant unverändert blieben – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN)
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
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