IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen, sich in sozialen Medien negativ über dieses geäußert, was er auch weiterhin tue, und die Facebook-Profile von regimenahen Personen „gemeldet“. Zudem werde ihm oppositionelle Gesinnung wegen der Flucht vor dem Wehrdienst vorgeworfen. Schließlich hätten Vertreter des Regimes neben einem Luftschutzbunker auf dem Grundstück der Familie ein Schild angebracht, wonach dort Terroristen wären, und behauptet, dass im Bunker Waffen der Terroristen gefundener worden wären, worüber zwei (verlinkte) Online-Portale am 01.02.2020 berichtet hätten. Der ganzen Familie werde daher unterstellt „terroristisch zu sein“. In den Augen des Regimes seien alle Terroristen, dien nicht für das Regime seien. In Syrien drohe ihm die Einberufung zum Militärdienst, der Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht und Völkerstrafrecht sowie Kriegsverbrechen beinhalte. Als Wehrdienstverweigerer aus einem Oppositionsgebiet drohe ihm Haft bzw. der Tod. Die Beweiswürdigung des BFA sei derart mangelhaft, dass es sich um einen Nicht-Bescheid handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Mitte 20, Staatsangehöriger von Syrien, ledig, kinderlos, Araber und Sunnit. Er spricht Arabisch als Muttersprache und Türkisch. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) im gleichnamigen Unterbezirk des Bezirkes XXXX der Provinz XXXX geboren, wo er aufwuchs, die Schulausbildung begann und mit seinen Geschwistern im Elternhaus lebte.
Die Familie zog 2011 oder 2012 aufgrund der Kampfhandlungen am Herkunftsort nordwärts an die türkische Grenze, wo der Beschwerdeführer in der familiären Landwirtschaft mitarbeitete, und schließlich nach einem Luftangriff, bei dem der Vater verstarb, 2012 und 2013 in zwei Gruppen ganz in die Türkei, wobei der Beschwerdeführer der zweiten Gruppe angehörte. Dort schloss er seinen Angaben zufolge nach weiteren Schuljahren, insgesamt zwölf, ein Bachelorstudium als Energiesystemtechniker ab. Im Oktober 2023 gelangte er illegal nach Griechenland, später ebenso nach Ungarn und spätestens am 13.11.2023 Österreich, wo er an diesem Tag internationalen Schutz beantragte. Er ist arbeitsfähig, gesund und strafgerichtlich unbescholten.
Im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben eine seiner Schwestern sowie deren Gatte, die bei-de den Status von Asylberechtigten haben, sowie ein Bruder mit subsidiärem Schutz und an-hängigem Beschwerdeverfahren betreffend den Asylstatus.
Im Herkunftsstaat lebt nach Angabe des Beschwerdeführers eine Schwester, mit der er unregelmäßig in Kontakt steht, seit er sie zuletzt 2016 besuchte. In der Türkei leben neben der Mutter mit Anfang 60, zwei weitere Brüder sowie mehrere Schwestern. Eine weitere Schwester soll sich im Libanon aufhalten.
Er arbeitet seit 08.09.2025 geringfügig im Gastgewerbe. Daneben war er im Inland weder ehrenamtlich tätig noch Mitglied einer Organisation, hat keine Deutschprüfung nachgewiesen und ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 08.03.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung, welches betreffend die Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine relevanten Neuerungen aufweist. Das Gericht berücksichtigt auch die „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA (unten 1.2.3).
1.2.1 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). [...] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [...] Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). [...]
1.2.2 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...] Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). [...]
1.2.3 „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA:
Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“, also „Vorläufiger Länderratgeber: Syrien“, von Juni 2025 der EUAA ist (übersetzt) zu entnehmen:
Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Übergangspräsident Al-Sharaa kündigte die Einsetzung eines legislativen Übergangsrats an und verkündete eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee, schaffte die Wehrpflicht ab und leitete einen Wiedereingliederungsprozess für ehemalige Regierungs- und Militärangehörige, einschließlich hochrangiger Beamter, ein. (S. 16)
Die HTS und die mit ihr verbündeten Gruppierungen bildeten im Hinblick auf ihre Offensive gegen das Assad-Regime die Military Operations Administration (MOA). Nach dem Sturz von Bashar Al-Assad wurden die Truppen der MOA zur wichtigsten militärischen Kraft vor Ort. Am 24. Dezember 2024 verkündete die MOA die Auflösung aller militärischen Fraktionen und ihre Integration in das Verteidigungsministerium. Die HTS selbst kündigte an, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen, sich als bewaffnete Gruppe auflösen und in die Streitkräfte integrieren werde. (S. 22)
Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung erfolgreich rund hundert bewaffnete Gruppierungen, darunter die von den USA unterstützte Freie Syrische Armee, in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. (S. 20) Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung die Auflösung ehemaliger Rebellengruppen, darunter auch der SNA. Einige SNA-Gruppen wurden nur dem Namen nach integriert, kämpften weiterhin gegen die SDF entlang des Euphrat und operierten als SNA im Nordwesten Syriens, wo sie nur schrittweise Aufgaben an das Verteidigungsministerium übergaben. (S. 22 f)
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien 2016 verlassen. Dort herrsche Krieg. Er hätte den Militärdienst ableisten müssen, aber nicht im Krieg sterben und keine unschuldigen Menschen töten wollen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
1.3.2 Beim BFA erklärte er etwa vier Monate später, in Syrien herrsche weiterhin Krieg. Er habe Syrien Ende 2013 verlassen und sei 2016 einmalig zurückgekehrt, um eine kranke Schwester zu besuchen. Er habe den Wehrdienst nicht geleistet, weshalb nach ihm gesucht und er vom Regime bei Rückkehr getötet werde. Sein gesamtes Dorf werde bedroht; ein Dorfbewohner sei als Teil der syrischen Streitkräfte dafür verantwortlich.
1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe von Geburt an bis 2012 in XXXX gelebt. Wegen kriegsbedingter Flucht nach XXXX 2012, sei XXXX als Herkunftsort heranzuziehen. Ende 2013 sei er in die Türkei geflüchtet und 2016 zum Besuch der Schwester für eine Woche zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, sich von 2015 bis 2020 in sozialen Medien negativ über dieses geäußert und Facebook-Profile von regimenahen Personen gemeldet. Deshalb sei er über Facebook mit den Worten bedroht worden, er sei nicht einmal „neben Erdogan“ sicher. Aufgrund eines auf dem Grundstück der Familie befindlichen Bunkers, in dem Waffen gefunden worden seien, werde seiner Familie Terrorismus unterstellt. In Syrien drohe ihm die Einberufung zum Militärdienst, der Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht und Völkerstrafrecht sowie Kriegsverbrechen beinhalte. Da er aus einem Oppositionsgebiet stamme, drohe ihm aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine lange Haftstrafe bzw. die Tötung durch das Regime.
1.3.4 Wie bereits das BFA feststellte, befindet sich die Provinz XXXX außerhalb der Kontrolle des (damaligen) syrischen Regimes (S. 31; damals mit Ausnahme einiger südwestlicher Unterbezirke). Das trifft weiterhin und folglich auch auf die Bezirke XXXX und XXXX zu, wie inzwischen auf die ganze Provinz XXXX .
1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. Diesen hat er nicht verweigert, zumal er bereits ausgereist war, bevor er gemustert oder einberufen werden hätte können. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm nach der hypothetischen Rückkehr von den syrischen Behörden eine oppositionelle politische Haltung unterstellt würde.
Er hat Syrien nicht verlassen, weil er einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst ausgesetzt gewesen wäre. Auch derzeit hält er sich aus keinem solchen Grund außerhalb Syriens auf.
1.3.6 Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion im Un-terbezirk XXXX oder im Bezirk XXXX aus anderen, und sei es auch unterstellten, Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer be-stimmten sozialen Gruppe staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen würde, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Aktualität der Kontrolle der Herkunftsregion wurde anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und zum Privat- und Familienleben gründen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie die Registerabfragen.
Die Anzahl der Schwestern war nicht genau festzustellen, da der Beschwerdeführer deren zehn samt Namen angab (AS 13), während sein Bruder neun aufzählte (AS 19), und die Namen nur zum Teil übereinstimmen.
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.3 genannte Publikation der EUAA.
In der Einvernahme beim BFA verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen (S. 7). In seiner Beschwerde wird aus diesen und aus älteren Quellen zitiert. Damit ist er den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zum Fluchtvorbringen:
2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zu einer Flucht aus Konventionsgründen veranlasst hätte.
2.3.2 Zutreffend zeigte das BFA im Bescheid auf (S. 58), dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, aus welchen Gründen die syrischen Behörden wegen der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung nach ihm gesucht haben sollten. Er legte dazu keinerlei Beweismittel vor, hat Syrien als Minderjähriger bereits 2013 verlassen und unstrittig nie einen Einberufungsbefehl erhalten.
2.3.3 Es ist nachvollziehbar, dass das BFA in Anbetracht der vom Beschwerdeführer selbst verneinten individuellen Bedrohung und Verfolgung und der aus seinen Angaben ableitbaren fehlenden besonderen Exponierung in Syrien keine Hinweise für ein besonderes Interesse der syrischen Behörden zu erkennen vermochte.
2.3.4 Die Schlussfolgerung des BFA, dass der Beschwerdeführer lediglich seine wirtschaftliche Situation verbessern wollte (S. 59), ist somit nachvollziehbar und naheliegend.
2.3.5 Die in der Beschwerde vorgebrachten angeblichen oppositionellen Äußerungen gegen das Assad-Regime sind (vom Neuerungsverbot abgesehen) mit Blick auf die Länderfeststellungen betreffend die – bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgelegenen – Herrschaftsverhältnisse nicht geeignet, die Beweiswürdigung des BFA in Zweifel zu ziehen, ebenso nicht die geltend gemachte angebliche Unterstellung von Terrorismus seitens des Assad-Regimes.
2.3.6 Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerdeführer erstattete auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr.
2.3.7 Es war aus diesem Grund festzustellen, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion weiterhin nicht in Gefahr wäre, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Die Länderfeststellungen impli-zieren dabei, dass er auch nicht fürchten muss, zum Wehrdienst eingezogen zu werden oder eine Verfolgung aufgrund eines unterbliebenen Wehrdienstes zu erleiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.
3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Zwangsrekrutierung durch die (frühere) syrische Regierung oder die Inhaftierung bzw. Tötung wegen bisherigen Nichtantritt zum Wehrdienst nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich.
3.3 In Bezug auf die vorgebrachte Furcht vor den Folgen einer Wehrdienstverweigerung hat sich nach den Feststellungen nicht ergeben, es würde dem Beschwerdeführer, hielte er sich wieder in XXXX auf, deswegen oder aus anderen Gründen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und er aus diesem Grund verfolgt.
3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN)
3.4 Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht gezeigt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylstatus sind daher nicht erfüllt. Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden.
3.5 Die UNHCR-Position von Dezember 2024 beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“
3.6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (VwGH 22.07.2024, Ra 2023/14/0460, Rz. 15, mwN)
3.7 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Das UNHCR zählt zu den Personen, die internationalen Schutz benötigen, die folgendermaßen (übersetzt) definierten Flüchtlinge („refugees“): „Als Flüchtlinge gelten im weitesten Sinne alle Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit in ihrem Herkunftsland infolge von Verfolgung, bewaffneten Konflikten, Gewalt oder schweren öffentlichen Unruhen internationalen Schutzes bedürfen.“ (UNHCR: Persons in need of international protection, Juni 2017, 1 f; www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2017/en/121440)
Demnach unterfallen auch die im Sinn des § 8 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, wo-mit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist.
Der Aufforderung des UNHCR, keine negativen Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen zu erlassen, wird damit auch in Fällen Rechnung getragen, in denen derartigen Anträge (lediglich) durch Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprochen wird.
3.8 Die Aufforderung des UNHCR steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Aus diesem Grund ist die Rechtssache entscheidungsreif und die unbegründete Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ohne Zuwarten abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch – zumal die Umstände im Herkunftsgebiet soweit relevant unverändert blieben – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
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