IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2025, Zl. 1357176604-231172203, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Sie gab an, aus XXXX in Tschetschenien zu stammen, der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime anzugehören, die tschetschenische sowie die russische Sprache zu beherrschen und sieben Jahre die Grundschule besucht zu haben. Ihr Ehemann sei in der Ukraine aufhältig, ihre beiden Söhne in der Russischen Föderation wohnhaft. In Österreich würden ihre Eltern und ihr Bruder leben. Ihre Heimat habe sie gegen Ende Mai 2023 legal mit einem in Gudermes ausgestellten russischen Reisepass per PKW über Polen verlassen. Ihr Pass sei in Polen verblieben. Zu ihrem Ausreisegrund gab die BF zu Protokoll, dass ihr Mann in der Ukraine an der russischen Front kämpfe. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen und dadurch sei es zu einem Ehestreit gekommen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Ehemann.
2. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens mit Polen und fruchtlosem Ablauf der Überstellungsfrist wurde das Verfahren der BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2024, W212 2283988-1/7E, zugelassen.
3. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 15.10.2024 wurde die BF näher zu ihrem Fluchtgrund und ihren Lebensumständen befragt.
4. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2025 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF
1.1.1. Die Identität der BF steht nicht fest. Sie ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an und stammt aus dem in der russischen Teilrepublik Tschetschenien gelegenen Ort XXXX . Sie besuchte sieben Jahre lang die Grundschule und verfügt über keine Arbeitserfahrung. Sie beherrscht sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache.
Die BF leidet an einer mikrozytären Anämie bzw. Eisenmangelanämie, welche in Österreich bereits im September 2023 diagnostiziert wurde. Eine verschriebene medikamentöse Behandlung setzte die BF damals ab. Sie nimmt erst seit Ende Juli 2025 erneut dagegen verschriebene Medikamente ein und es geht ihr seither besser. Darüber hinaus leidet sie an einer leichtgradigen Anpassungsstörung. Das Bestehen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung respektive suizidaler Gedanken kann nicht festgestellt werden. Die BF leidet jedenfalls an keiner lebensbedrohlichen, nicht in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien behandelbaren Erkrankung. Sie steht aktuell in keiner psychotherapeutischen Behandlung.
1.1.2. Die BF heiratete im Jahr 2014 in der Russischen Föderation einen Mann. Es handelte sich hierbei um keine Zwangsheirat. Die BF wird in der Russischen Föderation nicht von ihrem (geschiedenen) Ehemann oder dessen Verwandtschaft bedroht. Der BF droht dort auch keine Gefahr durch ihre Verwandtschaft väterlicherseits. Insbesondere droht ihr keine Zwangsverheiratung.
Die BF ist in der Russischen Föderation auch keiner anderen, individuell gegen sie gerichteten Bedrohung ausgesetzt oder sonst in ihrer körperlichen Unversehrtheit bedroht. Die im Wesentlichen gesunde BF kann nach Tschetschenien zurückkehren und dort bei ihrer Verwandtschaft in Form von Großeltern, Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen oder auch bei Bekannten, zu denen jeweils Kontakt besteht, Unterkunft nehmen. Sie kann dort ihre Existenzgrundlage durch die Unterstützung sowohl ihrer dort wohnhaften Verwandtschaft als auch ihrer in Österreich wohnhaften Angehörigen, durch staatliche Unterstützungsleistungen sowie durch die Aufnahme einer wenn auch einfachen Erwerbstätigkeit sichern. Sie läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
1.1.3. Die BF reiste Ende Mai 2023 in Österreich ein und lebt hier mit ihren subsidiär schutzberechtigten Eltern im gemeinsamen Haushalt. Ebenso hat sie in Österreich einen Bruder, der über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” verfügt, mit dem sie aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Ihr Vater lebt seit 2012 in Österreich, ihre Mutter und ihr Bruder zogen 2015 nach. Die BF hat hier einen Deutschkurs besucht, aber bislang keine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Sie versteht ihr auf Deutsch gestellte Fragen kaum und kann nur bruchstückhaft auf Deutsch antworten. Sonstige Bindungen zum Bundesgebiet bestehen nicht.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
1.2.1. Sicherheitslage in Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).
1.2.2. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Genaue Angaben zur Anzahl der verschollenen Personen sind sehr schwierig zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).
1.2.3. Frauen im Nordkaukasus bzw. in Tschetschenien
Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB Moskau 1.7.2024). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (CoE-PACE 3.6.2022). Die Lage von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia – zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft. Die lokalen und föderalen Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen im Nordkaukasus, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (CoE-PACE 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 26.10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.8.2024).
Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen. Gemäß Berichten werden Frauen, die sich gegen häusliche Gewalt verteidigen, als Straftäter angeklagt (USDOS 22.4.2024). Im Nordkaukasus sind Ehrenmorde verbreitet (KK 12.2.2020; vgl. UNHRC 13.9.2024) und werden selten gemeldet oder als Ehrenmorde anerkannt. Die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten oft mit den betroffenen Familien zusammen, um die Verbrechen zu vertuschen (USDOS 22.4.2024). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige (KK 12.2.2020; vgl. UNHRC 13.9.2024), meistens der Vater oder Bruder (KK 12.2.2020). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 26.10.2021). Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 22.4.2024). Im Nordkaukasus kommen Zwangsverheiratungen häufig vor (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. Ad Rem 2024). Unter den Zwangsverheirateten befinden sich Kinder. In Teilen des Nordkaukasus sind Frauen und Mädchen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Das Schließen einer Ehe mit dem Opfer stellt sich als ein Ausweg für Gewalttäter und Brautentführer dar (KK 29.12.2023). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 26.10.2021). Im Nordkaukasus kommt es zu Fällen weiblicher Genitalverstümmelung, vor allem in Dagestan (UNHRC 13.9.2024), aber auch in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.7.2024). Geschätzt handelt es sich um 1.240 Fälle jährlich (UNHRC 13.9.2024). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 22.4.2024) und wird von mehreren Kliniken in Inguschetien und Moskau öffentlich angeboten (UNGA 11.10.2024).
Kadyrow gab 2017 die Anweisung, traditionelle Familienwerte zu stärken. In Tschetschenien wurden im selben Jahr „Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KK 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums (KK 23.4.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KK 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2024). In polygamen Beziehungen lebende Frauen sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. Betreffend Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. Ad Rem 2024).
Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Eine Flucht ins Ausland ist für Tschetscheninnen beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (CoE-PACE 3.6.2022).
Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (CoE-PACE 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel „Sintem“ in Tschetschenien und „Mat i ditja“ („Mutter und Kind“) in Dagestan (ÖB Moskau 1.7.2024).
1.2.4. Scheidung und Obsorge im Nordkaukasus bzw. in Tschetschenien
In Tschetschenien herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Landesweit verzeichnet der Nordkaukasus den höchsten Scheidungszuwachs (KR 1.5.2024). Für Tschetschenen ist in erster Linie die Eheschließung nach der Scharia von Bedeutung. Um eine nach der Scharia geschlossene Ehe aufzulösen, muss der Ehemann die Worte „Scheidung, Scheidung, Scheidung“ aussprechen. Eine Scheidung gemäß dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) hat folgendermaßen abzulaufen: Der Ehemann muss vor Zeugen „Ich verlasse dich“ sagen. Adat und Scharia verlangen vom Ehemann nicht die förmliche Nennung eines Scheidungsgrundes. Das Muftiat Tschetscheniens schreibt vor, dass Männer bei der Scheidung einen Geldbetrag von RUB 300.000 [ca. EUR 2.894] an ihre früheren Ehefrauen entrichten müssen. In Tschetschenien ist es für Frauen äußerst schwierig, eine Scheidung vom Ehegatten zu erreichen. Es muss bewiesen werden, dass der Ehegatte körperlich krank bzw. geschäftsunfähig ist. Für gewöhnlich wird eine geschiedene Tschetschenin von ihrer Familie aufgenommen. Ihr ist es erlaubt, ein zweites Mal zu heiraten (Dzen 17.7.2022).
In Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus vollziehen örtliche Behörden lokale Bräuche, welche Kinder als Eigentum des Vaters und von dessen Familie betrachten (HRW 12.1.2023). Für geschiedene Frauen im Nordkaukasus ist es schwierig, das Sorgerecht für ihre Kinder zu erlangen (KK 14.2.2023; vgl. UN-CEDAW 30.11.2021), wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen (KK 14.2.2023). Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu (KR 30.3.2023). Heutzutage kämpfen nicht wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien für das Recht, die Kinder bei sich behalten zu dürfen (Dzen 17.7.2022). In der Praxis spielen in Tschetschenien außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege. Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich. Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte (ÖB Moskau 21.2.2023).
Der Apparat der Ombudsperson für Menschenrechte in Tschetschenien versucht, Hilfestellung in Bezug auf Familienfragen zu geben, wenn geschiedenen Frauen der Kontakt mit ihren Kindern verwehrt wird (ÖB Moskau 21.2.2023).
1.2.5. Grundversorgung und Wirtschaft in Tschetschenien
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 2.8.2024, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 207], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 185] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 164] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
1.2.6. Sozialbeihilfen
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 8.2024). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 28.2.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).
1.2.7. Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 8.2024). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 143]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 56]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 17] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 8.2024).
1.2.8. Medizinische Versorgung
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 26.9.2024). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 29.10.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/tarify-na-platnye-mediczinskie-uslugi/ (IOM 8.2024). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.7.2024). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.7.2024).
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 die Höhe der Zuzahlungen für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA MedCOI 9.2022). 27,22 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2021 auf Zuzahlungen (WB 15.4.2024). Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.7.2024). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).
Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.7.2024).
1.2.9. Psychische Erkrankungen
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA MedCOI 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität sowie Vielfalt der psychischen Gesundheitsversorgung sind gering. Die Zahl der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA MedCOI 9.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA MedCOI 9.2022).
1.2.10. Rückkehr
Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.7.2024).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt wurden. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 1.7.2024). Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend nur am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der BF
2.1.1. Die Identität der BF steht mangels Vorlage von originalen Identitätsdokumenten nicht fest. Es bestehen allerdings keine Gründe, ihre Angaben zu ihrer Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer örtlichen Herkunft sowie ihrer Schulbildung, Arbeitserfahrung und ihren Sprachkenntnissen in Zweifel zu ziehen.
Zu ihrem physischen Gesundheitszustand liegt dem Akt ein ambulanter Patientenbrief vom September 2023 ein, in welchem bereits eine mikrozytäre Anämie diagnostiziert wurde (AS 149). Bei einer psychotherapeutischen Untersuchung im Folgemonat gab die BF jedoch an, die verschriebene Medikation in Form von Eisenpräparaten frühzeitig abgesetzt zu haben (AS 239 f). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2025 gab die BF dann unter Vorlage eines ambulanten Patientenbriefs vom Jänner 2025 zu Protokoll, dass „vor kurzem“ eine Anämie festgestellt worden sei und sie nun die zweite Woche entsprechende Medikamente nehme, aufgrund derer es ihr jetzt besser gehe (Verhandlungsprotokoll S. 13).
Zu ihrem psychischen Gesundheitszustand legte die BF einen klinisch-psychologischen Befundbericht durch eine Psychotherapeutin vom 06.09.2023 vor, wonach die BF das Bild einer komplexen posttraumatischen Belassungsstörung nach ICD-10:F43.1 und einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach ICD-10:F33.2 mit einer Panikstörung nach ICD-10:F41.0 schildere (AS 163 ff). In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte die BF einen neuerlichen klinisch-psychologischen Befundbericht durch selbige Psychotherapeutin vom 30.07.2025, wonach die BF das Bild einer komplexen posttraumatischen Belassungsstörung nach ICD-10:F43.1 und einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach ICD-10:F33.2 mit diesmal auch suizidalen Gedanken und auch mit einer Panikstörung nach ICD-10:F41.0 schildere (OZ 7). Demgegenüber wurde jedoch mit einer vom BFA beauftragten gutachterlichen Stellungnahme einer Sachverständigen für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin vom 25.10.2023 festgehalten, dass bei der BF lediglich eine sehr leichte Anpassungsstörung vorliege, wobei die angegebene Symptomatik der Energielosigkeit, Kraftlosigkeit und Müdigkeit zumindest teilweise durch die Anämie erklärt werden könne (AS 237 ff). In der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 gab die BF eingangs zu ihrem Gesundheitszustand an, dass es keine Probleme gebe und es ihr heute gut gehe. Sie habe gesundheitliche Probleme wie „Frauenleiden“ und Vitaminmangel. Sie gehe auch zu Hemayat (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die BF machte während der mündlichen Verhandlung einen sehr konzentrierten, gefassten Eindruck. Auf Vorhalt dessen erklärte die BF, dass sie jetzt in der zweiten Woche Medikamente nehme und es ihr nun besser gehe (Verhandlungsprotokoll S. 13; s. bereits oben zur Anämie). Weiters gab die BF konkrete Zukunftspläne an. Sie habe bereits mit Landsfrauen gesprochen und wolle eine Ausbildung zur Krankenschwester machen, ihr eigenes Leben aufbauen und sich hier bestmöglich integrieren. Sie habe auch schon einmal einen Deutschkurs besucht, bei dem sie sich Einiges gemerkt habe, doch als sie die abweisende Entscheidung durch das BFA erhalten habe, habe sie sich nicht mehr konzentrieren können (Verhandlungsprotokoll S. 14). Die BF erweckte dadurch in die mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck einer traumatisierten bzw. gar einer unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, suizidale Gedanken hegenden Person. Hervorzuheben ist dabei, dass die BF selbst angab, dass es ihr seit Einnahme der ihr gegen eine Blutarmut verschriebenen Medikamente besser gehe, was insoweit von Interesse ist, als eine derartige Anämie Symptome hervorrufen kann, die sich stark mit den in den klinisch-psychologischen Befundberichten vom 06.09.2023 und 30.07.2025 beschriebenen Symptomen, welche dort u.a. einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zugeordnet wurden, überschneiden (etwa Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Verwirrtheit, Gereiztheit, Kopfschmerzen, Brustschmerzen, Herzrasen, unspezifische Körperschmerzen, Atemnot; vgl. Wikipedia, Iron-deficiency anemia, https://en.wikipedia.org/wiki/Iron-deficiency_anemia#Signs_and_symptoms, Zugriff 14.10.2025). Anders als in der erwähnten gutachterlichen Stellungnahme erfolgte in den besagten Befundberichten aber keine Auseinandersetzung mit der Anämie der BF. Die Vornahme einer psychologischen Befundung ohne Abklärung bzw. unter Außerachtlassung physischer Ursachen der Symptomatik ist für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar. Auffällig ist darüber hinaus, dass in den besagten Befundberichten zwar eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, die erforderliche (weitere) Symptomatik jedoch nicht besprochen oder behauptet wird. So wird in diesen Befundberichten zwar auf eine Unterseite der Webseite der deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie (DeGPT) verwiesen, auf welcher die Symptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung beschrieben wird (vgl. https://www.degpt.de/hilfe-fuer-betroffene/wie-aeussern-sich-traumafolgestoerungen-/komplexe-posttraumatische-belastungsstoerung-kptbs-/, Zugriff 14.10.2025), doch dass all dies bei der BF konkret vorliegen würde, ist der im Befundbericht beschriebenen Symptomatik nicht zu entnehmen. So ist demnach etwa für eine derartige Diagnose erforderlich, dass sich bei der Betroffenen die Beziehungen zu anderen Menschen verändern, nämlich in dem Sinne, dass Schwierigkeiten bestehen, enge Beziehungen zu wichtigen Personen zu halten. Die BF brachte über das gesamte Asylverfahren hinweg jedoch das Gegenteil dessen vor, nämlich, dass sie auf die Nähe ihrer in Österreich lebenden Familie angewiesen sei. Aus der Zusammenschau all dieser Erwägungsgründe überzeugen somit die von der BF vorgelegten klinisch-psychologischen Befundberichte gegenüber der vom BFA eingeholten, entgegenstehenden gutachterlichen Stellungnahme nicht, wodurch sich nicht feststellen lässt, dass die BF tatsächlich unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bzw. auch unter suizidalen Gedanken leidet. Dafür spricht im Übrigen auch, dass das traumatische Ereignis, welche diese Belastungsstörung ausgelöst habe, unglaubhaft ist (s. sogleich).
Festzuhalten ist bei alledem aber, dass die BF in jedem Fall an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet sowie, dass entsprechend den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten eine medizinische Versorgung in der Russischen Föderation respektive auch in Tschetschenien besteht. Sie gab im Übrigen zuletzt in der mündlichen Verhandlung an, aktuell in keiner psychotherapeutischen Behandlung zu stehen (Verhandlungsprotokoll S. 14, wo die BF nur in der Vergangenheitsform angab, einen Psychotherapeuten (früher) gehabt zu haben).
2.1.2. Zur ihrem Ausreisegrund gab die BF über das Verfahren zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie mit 13 oder 14 Jahren von ihrer Verwandtschaft väterlicherseits zwangsverheiratet worden sei. Sie sei von ihrem Mann misshandelt worden. Als fluchtauslösenden Moment legte sie eine Bedrohung durch ihren (geschiedenen) Mann und seiner Verwandtschaft dar. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft.
Einleitend zu ihrer Zwangsverheiratung gab die BF in der Einvernahme durch das BFA ebenso wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, mit 13 Jahren konkret insbesondere vom älteren Bruder ihres Vaters als Familienoberhaupt zwangsverheiratet worden zu sein. Ihr Vater habe sich dieser Entscheidung gefügt (AS 424; Verhandlungsprotokoll S. 11). Die BF wäre demnach im Jahr 2012 verheiratet worden. Ihre Mutter gab jedoch im Rahmen ihres Asylverfahrens in der Einvernahme durch das BFA am 19.01.2017 zu Protokoll, dass die BF seit 2014 verheiratet sei, wobei sie von keiner Zwangsehe sprach (s. AS 62 des Bezugsaktes). Zu diesem Zeitpunkt wäre die BF aber nicht mehr 13 Jahre, sondern 15 Jahre alt gewesen. Auch der Vater der BF gab in seiner Einvernahme durch das damalige Bundesasylamt am 23.10.2013 zu Protokoll, dass seine Frau und seine Kinder noch zusammen an seiner letzten Wohnadresse leben würden (s. AS 261 des Bezugsaktes), was impliziert, dass die BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet war, zumal der Vater der BF das auch nicht behauptete. Darüber hinaus gab der Vater der BF an dieser Stelle an, dass sein ältester Bruder verschwunden sei und er seinen Aufenthaltsort nicht kenne. Seine Frau (die Mutter der BF) habe ihm zuletzt telefonisch mitgeteilt, dass sie vermute, dass sein Bruder sich in Baku, Aserbaidschan, aufhalte (s. AS 263 des Bezugsaktes). Wenn dieser Bruder ihres Vaters aber verschwunden ist, so hätte er nicht die Zwangsverheiratung der BF bestimmen können. Damit stimmen die Angaben der BF zu dieser behaupteten Zwangsverheiratung nicht mit den seinerzeitigen Aussagen ihrer Eltern überein. Insgesamt kann dadurch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF zwangsweise verheiratet worden wäre.
Das Vorbringen über das letztlich fluchtauslösende Ereignis steigerte die BF über das Verfahren hinweg. Während sie in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch lediglich zu Protokoll gab, dass sie nicht mit dem Kampfeinsatz ihres Ehemannes in der Ukraine einverstanden gewesen sei, weshalb es zu einem Ehestreit gekommen sei (AS 25), steigerte sie ihr Vorbringen – in zumal erheblich abändernder Weise – in der Einvernahme durch das BFA darauf, dass ihr Ehemann sie bedroht und verfolgt habe, nachdem sie sich von ihm getrennt habe (AS 425). In der mündlichen Verhandlung steigerte sie auch dieses Vorbringen nochmals darauf, dass sie darüber hinaus auch durch dessen Verwandtschaft bedroht sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Bereits diese Steigerungen und Änderungen legen nahe, dass die BF von keinen tatsächlich erlebten Vorfällen berichtet.
Erheblich widersprüchlich waren ebenso die Aussagen der BF zu ihrem Familienstand bzw. ihrer Scheidung. In der Erstbefragung brachte sie noch vor, verheiratet zu sein und sprach durchwegs von ihrem „Ehemann“ (AS 15, 19, 25). Das gab sie auch noch während ihres Dublin-Verfahrens an (AS 99). In der Einvernahme (im zugelassenen Verfahren) führte die BF dann aber im Widerspruch aus, dass sie ledig sei. Sie sei zwar standesamtlich noch verheiratet, doch hätten sie sich etwa einen Monat vor ihrer Einreise in Österreich nach traditionell-islamischen Ritus scheiden lassen (AS 424). Konkret führte sie aus, dass ihr Mann sich von ihr scheiden habe lassen (AS 424, ebenso AS 425). In der mündlichen Verhandlung konterkarierte sie diese Darstellung aber mit dem Vorbringen, dass ihr Mann nicht mit der Scheidung einverstanden gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Wiederum ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die BF nicht einheitliche Angaben zu dieser Scheidung machen könnte, wenn ihr Vorbringen der Wahrheit entspräche.
Auch das Vorbringen der BF zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes zum Zeitpunkt der Trennung und Flucht der BF gestaltete sich widersprüchlich. In der Einvernahme führte die BF aus, dass ihr Mann sich zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine befunden habe (AS 424 f), in der mündlichen Verhandlung hingegen behauptete sie, dass er „nicht gleich“ in die Ukraine gefahren sei, nachdem sie ihn verlassen habe und er gemeinsam mit seinen Verwandten nach ihr gesucht habe (Verhandlungsprotokoll S. 9), sich also zu diesem Zeitpunkt in Tschetschenien befunden habe. In diesem Zusammenhang widersprach sich die BF zudem zur Verletzung, die sich ihr Mann in der Ukraine zugezogen habe. Gab sie nämlich in der Einvernahme an, dass es sich um eine Verletzung am Rücken gehandelt habe (AS 427), verortete sie diese in der mündlichen Verhandlung an seinem Bein (Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch hier ist offenkundig, dass BF gleichbleibend angeben können müsste, ob sich ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Scheidung nun in der Ukraine oder in Tschetschenien befunden hätte. Dass die BF darüber hinaus keine stringenten Angaben dazu machen konnte, an welcher Körperstelle bzw. wie sich ihr Ehemann denn in der Ukraine verletzt hätte, nährt vor dem Hintergrund ihres Vorbringens, dass dessen Kampfeinsatz in der Ukraine letztlich der Auslöser für die Scheidung gewesen wäre, zusätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens der BF.
Nicht zuletzt aber sind die Angaben der BF zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation nicht mit ihrem Fluchtvorbringen in Einklang zu bringen. In der Einvernahme gab sie insoweit zu Protokoll, dass sie sich kurz vor ihrer Ausreise in Grozny einen Reisepass ausstellen habe lassen. Probleme habe sie dabei nicht gehabt (AS 425). Gleichzeitig führte sie im Spannungsverhältnis dazu wohlgemerkt auch an, dass sie Angst vor Problemen mit den Behörden gehabt habe, da ihr Ehemann bei einer „Spezialeinheit“ tätig gewesen sei (AS 426). Anschließend verwies die BF in ihrer gegenständlichen Beschwerde aber selbst auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, wonach eine Flucht ins Ausland für Tschetscheninnen beinahe unmöglich sei, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (vgl. Beschwerde S. 6). In der im Länderinformationsblatt angeführten Quelle wird wörtlich von der Zustimmung des nächsten männlichen Angehörigen gesprochen („Fleeing abroad is almost impossible because, as I was told, a woman under 30 in Chechnya cannot even apply for travel documents without a man, her next of kin, guaranteeeing her return.“, Parlamentarische Versammlung des Europarates, The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, 03.06.2022, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff am 14.10.2025). In der mündlichen Verhandlung führte die BF dann im Widerspruch zu diesen Informationen aus, dass eine Frau ihr dabei geholfen habe, in Tschetschenien einen Reisepass auszustellen. Auf Vorhalt der Unvereinbarkeit dieses Vorbringens mit den genannten Länderberichten änderte die BF im unmittelbaren Widerspruch zu dieser Aussage ihr Vorbringen sogleich darauf ab, dass der Cousin ihres Vaters ihr bei der Ausstellung geholfen habe (Verhandlungsprotokoll S. 10). Diese Aussage steht aber wieder im zusätzlichen Widerspruch zu ihrer davor getätigten Äußerung, keinen Kontakt zu ihrer Verwandtschaft väterlicherseits gehabt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 9). Darüber hinaus würde es sich bei dem genannten Verwandten nicht um ihren – gemäß Länderberichten geforderten – „nächsten“ männlichen Angehörigen handeln. Das wäre nämlich nach ihrem Vorbringen ihr standesamtlich verheirateter Ehemann, der somit der Ausstellung eines Reisepasses zustimmen hätte müssen. Auch wenn man diesen aufgrund der angegebenen Scheidung außen vor ließe, würde es sich bei ihren nächsten in der Russischen Föderation wohnhaften männlichen Verwandten um ihre Onkeln väterlicherseits (vgl. AS 424) handeln, mit denen sie aber – wie schon ausgeführt – nach ihrem Vorbringen keinen Kontakt gehabt habe und die zumal nach ihrem Vorbringen überhaupt erst für ihre Ehe verantwortlich gewesen seien (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6, 11). Damit widerspricht der Umstand, dass die BF sich zur Realisierung ihrer Flucht in Tschetschenien eine Reisepass ausstellen lassen habe (können), deutlich ihrem Bedrohungsvorbringen, müssen demnach doch genau jene Personen, von denen eine Bedrohung ausgehe, ihr bei der Ausstellung eines Reisepasses geholfen haben.
Aufgrund dieser gesteigerten, widersprüchlichen und unplausiblen, nicht mit den Länderberichten übereinstimmenden Angaben der BF lässt sich zwar nicht feststellen, ob die BF nun tatsächlich verheiratet oder geschieden ist, offenkundig wird dadurch aber, dass ihr Vorbringen über eine Bedrohung durch ihren (geschiedenen) Ehemann bzw. dessen Verwandtschaft respektive durch ihre tschetschenische Verwandtschaft nicht der Wahrheit entsprechen kann, zumal die BF auch nicht durch ein detailliertes Vorbringen überzeugen konnte, sondern vielmehr stets vage, oberflächlich und in ihren Angaben zurückhaltend und verbergend blieb (s. dazu etwa auch noch unten zu ihrer Verwandtschaft). Demzufolge lässt sich nicht feststellen, dass der BF durch ihren (geschiedenen) Ehemann oder dessen Verwandtschaft eine körperliche Misshandlung oder durch ihre tschetschenische Verwandtschaft eine Zwangsverheiratung droht.
Zwar legte die BF in der mündlichen Verhandlung zum Beleg ihres Vorbringens über eine Misshandlung durch ihren Ehemann zwei Fotos einer Verletzung an Arm bzw. Bein vor (Beilage ./3), doch ist aus diesen Fotos nicht erkennbar, wer darauf abgebildet ist oder wann und wo die Aufnahmen angefertigt worden sind, noch lassen sie per se darauf schließen, in welchem Zusammenhang die abgebildeten Verletzungen entstanden, sodass diese beiden Fotos insgesamt nicht geeignet sind, die oben angeführten Erwägungsgründe über die Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens in Zweifel zu ziehen.
Eine individuelle Bedrohung steht somit einer Rückkehr der BF nach Tschetschenien ebenso wenig entgegen wie die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage vor Ort. Zu ihrer Verwandtschaft vor Ort und zum Kontakt zu diesen machte die BF im Laufe des Verfahrens keine stimmigen Angaben. Während sie in der Einvernahme zu Verwandten befragt noch angab, dort Großeltern mütterlicherseits sowie Onkeln und Tanten väterlicherseits zu haben (AS 424), gab sie in der mündlichen Verhandlung auf die gleich lautende Frage nur mehr an, lediglich Cousins und Cousinen väterlicherseits zu haben. Auch auf Nachfrage sagte sie nur ausweichend aus, dass es schon sein könne, dass sie weitere Verwandtschaft habe, aber bestehe kein Kontakt. Auf Vorhalt ihrer Aussage in der Einvernahme versuchte die BF sich damit zu rechtfertigen, dass sie geglaubt habe, von der erkennenden Richterin nur nach der Verwandtschaft in väterlicher Linie gefragt worden zu sein. Auf Vorhalt, dass sie in der Einvernahme ebenso weitere Verwandtschaft väterlicherseits – Onkeln und Tanten – angab, erklärte die BF wiederum, dass diese nicht gut zu ihr gewesen seien und sie diese deshalb nicht als Angehörige ansehe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Aber auch diese Rechtfertigung ist nicht schlüssig, gab sie doch in der Einvernahme eben diese Verwandtschaft von sich aus an. Diese stets ausweichende, widersprüchliche Verantwortung der BF zog sich in der Frage des Kontakts zu dieser Verwandtschaft fort. Auch da gab sie einerseits in der Einvernahme wie auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, keinen Kontakt zu haben (AS 424; Verhandlungsprotokoll S. 6), um dann auf weitere Befragungen hin im klaren Widerspruch bekanntzugeben, mit ihrer Tante und ihrer Großmutter mütterlicherseits in Kontakt zu stehen (Verhandlungsprotokoll S. 7). Zumal der Bruder der BF in seinem letzten asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass seine Mutter mit der Verwandtschaft mütterlicherseits und väterlicherseits in Tschetschenien in Kontakt stehe (s. Verhandlungsprotokoll S. 5 zum Verfahren W272 2276195-1), steht somit fest, dass die BF in Tschetschenien Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen mütterlicherseits bzw. väterlicherseits sowie Großeltern mütterlicherseits hat, zu denen sie selbst oder doch zumindest durch ihre Eltern in Kontakt steht. Die BF gab im Übrigen an, dass sie zumindest mit einer Freundin in Tschetschenien in Kontakt stehe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Ein spezifischer Grund, aus dem sie – geht man nun von einer Scheidung von ihrem Ehemann aus – von ihren Verwandten oder Bekannten bei einer Rückkehr nicht aufgenommen werden würde und sie nicht zumindest anfangs versorgen würde, ist – zumal in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens – nicht hervorgekommen, zumal die BF auch nicht behauptete, dass diese Verwandtschaft unter prekären Bedingungen leben würde, die ihr das nicht erlauben würde. Die BF wird zudem hilfsweise auch zumindest geringe monetäre Hilfen durch ihre hier lebenden Angehörigen beziehen können, insbesondere da die Lebenserhaltungskosten in Tschetschenien bei einem Existenzminimum von ca. 207,- Euro deutlich unter jenen in Österreich liegen. Ebenso stehen der BF nach den Länderberichten gegebenenfalls auch staatliche Unterstützungsleistungen, jedenfalls nämlich Arbeitslosenhilfe, offen. Die junge, im Wesentlichen gesunde BF wird letztlich aber auch eine eigene Erwerbstätigkeit aufnehmen können, um zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen bzw. diesen selbst zu bestreiten. Zwar verfügt sie über eine nur siebenjährige Schulbildung und keine Arbeitserfahrung, doch schließt sie das nicht von der Möglichkeit der Aufnahme einfacher Erwerbstätigkeiten, die keine besonderen Qualifizierungen voraussetzen, aus. In der Russischen Föderation besteht zudem eine medizinische Versorgung, durch die sie weiterhin eine Medikation betreffend ihrer Anämie beziehen kann. Es ist somit nicht absehbar, dass die BF bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.1.3. Die Feststellung zum Einreisezeitpunkt in Österreich ergeben sich aus dem polnischen EURODAC-Treffer vom 18.05.2023 in Verbindung mit der Aussage der BF, dass die Reise von ihrem tschetschenischen Wohnort nach Österreich etwa eine Woche gedauert habe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Die weiteren Feststellungen zu ihren Angehörigen in Österreich, ihren Deutschkenntnissen und dem Fehlen sonstiger Bindungen zum Bundesgebiet folgen den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 13 f) sowie eingeholten Meldeauskünften und Fremdenregisterauszügen.
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 21.05.2025 (Version 16). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der BF über Zwangsverheiratung durch ihre väterliche Verwandten sowie eine Bedrohung durch ihren (geschiedenen) Ehemann und dessen Verwandten nicht glaubhaft. Ebenso wenig lässt sich die Gefahr einer Zwangsverheiratung nach einer Rückkehr substantiieren. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass Frauen an sich in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würden. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des BF in der Russischen Föderation aus Konventionsgründen.
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der BF hinsichtlich einer sie selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der BF auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann. Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion in diesem Sinne bedroht wäre. Es bestehen keine Umstände, die annehmen ließen, dass sie dort Opfer von Gewalt werden würde oder sie nicht in der Lage wäre, durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit sowie familiäre, verwandtschaftliche, freundschaftliche und staatliche Unterstützung für ihre lebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu sorgen. Ebenso wenig leidet sie an einer lebensbedrohlichen oder qualvollen Erkrankung, die in der Russischen Föderation nicht behandelt werden könnte.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Die BF ist seit weniger als drei Jahren in Österreich aufhältig und verfügt aufgrund ihres gestellten Antrags auf internationalen Schutz seit Zulassung des Verfahrens im Februar 2024 über ein bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht. Eine persönliche Integration der BF in die österreichische Gesellschaft auf sprachlicher, sozialer oder beruflicher Ebene kam im Verfahren nicht hervor. Vielmehr beschränken sich die Anknüpfungspunkte der BF auf ihre Eltern und ihren Bruder, wobei sie mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt. Aus diesen Bindungen ist aber kein überragendes persönliches Interesse der BF am Fortbestand ihres Aufenthaltes in Österreich abzuleiten. Die volljährige, inzwischen nämlich bald XXXX jährige BF lebte bereits viele Jahre, nämlich seit 2012 ohne ihren Vater und seit 2015 ohne ihre Mutter und ihren Bruder in ihrem Heimatland und zog erst 2023 nach Österreich nach. Ein konkreter Grund, aus dem ihr dies nun bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht mehr zumutbar wäre, ist – zumal infolge der Unglaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens – nicht ersichtlich. Der bloße Wunsch des Lebens bei ihren Eltern ist insoweit nicht hinreichend. Die BF wird zudem über telefonische bzw. über elektronische Kommunikationswege mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen in Kontakt bleiben können und es sind grundsätzlich auch persönliche Kontakte durch Besuche zumindest in Drittstaaten wie in Georgien oder in der Türkei denkbar. Auch hat die BF in ihrer Heimat, in der sie ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise verbracht hat und wo sie sozialisiert wurde, Verwandte und Freunde. Ebenso wenig bedingt die medikamentöse Behandlung der Eisenmangelanämie der BF die Gewährung eines weiteren Aufenthaltsrechts in Österreich, kann sie diese Behandlung doch – wie schon ausgeführt – in ihrer Heimat fortführen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die BF in Bezug auf die getroffenen Feststellungen an keiner erheblichen psychischen Erkrankungen leidet. Sie gab auch nicht an, aktuell in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung zu stehen und ist in jedem Fall auch in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien eine medizinische Versorgung gewährleistet.
Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Infolge der Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
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