IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch VEREIN ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2025, ZI. 581584701/250350493, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (auch BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste im September 2012 legal im Besitz eines Visums D zur Abholung eines Aufenthaltstitels (gültig vom 15.06.2012 bis 14.10.2012) für ca. einen Monat und ein weiteres Mal im Mai 2013 per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zeitraum von 23.05.2012 bis 25.05.2015 verfügte er über einen Aufenthaltstitel für Studierende.
1.2.Am 26.03.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch BFA, Bundesamt) vom 07.04.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2020 unter Zl. L512 2118173-2/30E als unbegründet abgewiesen.
1.3.Am 15.01.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamts vom 26.03.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine neuerliche Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021, GZ W129 2118173-3/3E, wurde die Entscheidung der Behörde bestätigt.
1.4.Am 03.09.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 1 AsylG im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamts vom 01.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 03.09.2021 gemäß § 56 iVm § 60 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2025, GZ W231 2118173-4/3E, wurde auch diese Entscheidung der Behörde bestätigt.
2. Gegenständliches Verfahren:
Am 10.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er ausdrücklich angab: „Ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht'' (AS 21).
Am 12.06.2025 erfolgte neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt, wobei er seine Angaben aus der Erstbefragung wiederholte (F: Halten Sie Ihre alten Fluchtgründe aufrecht? A: Ja. F: Sind das all Ihre Gründe, die Sie Vorbringen möchten? A: Ja.)
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 13.09.2025 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers (Folgeantrag) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I., II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.)
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 30.09.2025 Beschwerde.
Mit Beschwerdevorlage vom 01.10.2025, eingelangt am 06.10.2025, legte das Bundesamt die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Er reiste im September 2012 mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein. Von 23.05.2012 bis 25.05.2015 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel als Student. Erst am 26.03.2015 stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher am 24.07.2020 in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Am 15.01.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 22.04.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach.
Am 03.09.2021 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 01.02.2024 gemäß § 56 iVm § 60 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2025, Zl. W231 2118173-4/3E, wurde die Entscheidung der Behörde bestätigt.
Der Beschwerdeführer stellte – nachdem ihm erst dieses Jahr vom Bundesverwaltungsgericht die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung versagt wurde – am 10.03.2025 seinen schließlich dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 13.09.2025 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
„Neue" Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Iran liegen nicht vor, der Beschwerdeführer bezieht sich mehrmals ausschließlich auf die gleichen Gründe, welche bereits im ersten und zweiten Asylverfahren (mit)geprüft wurden und legt lediglich zwei neue Beweismittel (undatierte Screenshots von Bedrohungen auf Telegram; Aktenseite = AS 131¬-133; zwei Nachrichtenmeldungen von Iran Journal und Radio Free Europe, je vom 18.01.2025, über den Tod von zwei Richtern des Obersten Gerichtshofes in Teheran; AS 343-348) - zu den bereits geprüften Fluchtgründen - vor. Einer neuerlichen Überprüfung seiner „Fluchtgründe" steht die Rechtskraft der Vorverfahren entgegen, weil das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis zu ZI. L512 2118173-2/30E (und in Folge auch Zl. W129 2118173-3/3E) bereits - unter Darlegung mannigfacher Argumentationsstränge - schlussfolgerte, weshalb der Beschwerdeführer bereits im gesamten Erstverfahren kein glaubhaftes Vorbringen erstattete. Der Beschwerdeführer selbst betonte mehrfach, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert hat.
Die im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (kurz LIB), vom 10.07.2025 und werden hier lediglich überblicksmäßig dargestellt (zumal sich seit der Erlassung des Bescheides am 13.09.2025 sich keine Änderungen ergeben haben).
Politische Lage
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.20221. Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).
Sicherheitslage
Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024). im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Bloe 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatäwä) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (islamic Law Blog 22.11.2015: vgl. USDOS 23.4.2024).
Sicherheitsbehörden
Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutioneilen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024). aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (SS IS.3.2024: vgl. iRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen Angaben in den Vorverfahren über den ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei wurde insbesondere in das Verfahren zur (versagten) Aufenthaltsberechtigung, Zl. 2118173-4/3E, der (abweisenden) Entscheidung zum zurückgewiesenen Folgeantrag, Zl. 2118173-3/3E sowie ins das Verfahren zu Zl. L512 2118173-2/30E Einsicht genommen.
Weiters wurden zum Beschwerdeführer aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Grundversorgungssystem (GVS) und dem Strafregister eingeholt (StraRe vom 06.10.2025 im Akt). Das IZR stellt die bereits angeführten Bescheide dar und weist die Rechtskraft der vorangegangenen Verfahren aus.
Aus dem GVS-Auszug erhellt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Auch eine legale Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet wurde nicht behauptet und liegt mangels anderslautender Auskünfte nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde der Ansicht, dass im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag des Beschwerdeführers ein gleichlautendes Asylvorbringen wie im Beschwerdeverfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz erstattet wurde und er bloß ein neues Beweismittel (Screenshots von Bedrohungen auf Telegram; Aktenseite = AS 131-133) zur Untermauerung eben dieses - gleichgebliebenen und bereits als unglaubwürdig bewerteten - Vorbringens in Vorlage gebracht hat. Die erst in der Beschwerde vorgelegten Ausdrucke zweier Nachrichtenmeldungen von Iran Journal und Radio Free Europe, je vom 18.01.2025, über den Tod von zwei Richtern des Obersten Gerichtshofes in Teheran (AS 343-348; einer davon Ali RAZINI) ändern daran nichts, zumal bereits im Verfahren zu Zl. L512 2118173-2/30E ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer „offensichtlich darüber getäuscht“ hat, wann er für ein Verwaltungsgericht gearbeitet hat und er zudem auch nicht für die (behauptete) Erstellung politischer Berichte zuständig, sondern mit bloßen Verwaltungsaufgaben betraut gewesen ist. Die Einsichtnahme in das Erkenntnis zu Zl 2118173-3/3E, das - wie das gegenständliche - die Abweisung gegen eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache zum Gegenstand hatte, spricht ebenfalls davon, dass sich der Beschwerdeführer schon damals in einem „erheblichen Teil seines Vorbringens auf die Furcht vor seinem mächtigen Ex-Schwiegervater“ gestützt hat. Sohin stimmig gab der Beschwerdeführer selbst mehrmals zu Protokoll, es hätte sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert (vgl. AS 21: „Ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht"; AS 124: „F: Ihr letztes INT-Verfahren wurde am 22.04.2021 zweitinstanzlich negativ abgeschlossen. Am 10.03.2025 stellten Sie Ihren nunmehr dritten Asylantrag. Nennen Sie nun die Gründe für Ihren aktuellen Antrag. A: Mein ehemaliger Chef im Iran, Ali RAZINI, wurde am 18.01.2025 getötet ich fürchte, dass man mich ebenfalls töten würde, wenn ich zurückkehren müsste in den Iran. Das sind all meine Gründe. F: Halten Sie Ihre alten Fluchtgründe aufrecht? A: Ja. F: Sind das all Ihre Gründe, die Sie vorbringen möchten? A: Ja."). Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer Herrn Ali RAZINI, welcher nunmehr getötet wurde, bereits im Vorverfahren zum Thema im Verfahren machte, indem der Beschwerdeführer eine Verbindung zwischen seinem mächtigen Ex-schwiegervater und dem „Chef des Gerichts“ (AS 337), Ali RAZINI, herzustellen versuchte. Somit wurde dieses Vorbringen bereits beurteilt. Sein nunmehriger Tod begründet sohin keinen neuen Sachverhalt, dem für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukommt (s. unten rechtliche Beurteilung).
Den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes ist daher zuzustimmen: Das aktuelle Vorbringen wiederholt im Kern die bereits rechtskräftig beurteilten Themenkomplexe (Razini/Ex-Schwiegervater; Agnostiker) bzw. modifiziert Nebenumstände (hier: Tod Razinis), ohne eine wesentliche Änderung des Sachverhalts darzutun. Die „Furcht vor seinem mächtigen Ex-Schwiegervater“ (vgl. S 46 im vorangegangenen Erkenntnis zu Zl.2118173-3/3E), welche darauf gründet, dass der Beschwerdeführer (geheime) Informationen über diesen an den nunmehr getöteten Vorsitzenden der 39. Kammer (vgl. AS 343) des Obersten Gerichtshofes in Teheran weitergegeben hätte, wurde bereits im vorangegangenen Verfahren zu § 68 AVG abgehandelt und als unglaubwürdig qualifiziert. Die behaupteten „neuen" Ereignisse (Tötung Razinis, unspezifische Nachfragen/Anrufe) schaffen keine erkennbare individualisierte Gefährdungslage und stellen auch keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen oder geeignete Beweismittel zur Dartuung solcher dar. Es liegt daher kein neuer Sachverhalt vor, der eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen könnte (vgl. auch VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).
Die knapp gehaltenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes und die darin zitierten Quellen. Auf die Wiedergabe weiterführender länderkundlicher Feststellungen durfte (das LIB wurde im Behördenbescheid dargelegt, seit der Bescheiderlassung am 13.09.2025 haben sich keine Änderungen ergeben) verzichtet werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Das Bundesamt hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt bloß unsubstantiiert behauptet.
Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Art. 47 GRC konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall bereits um den zweiten Folgeantrag und insgesamt dritten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt und die gemäß der höchstgerichtlichen europäischen Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien erfüllt sind und das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsergebnis der Behörde vollständig teilt, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen.
A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
Gemäß § 68 Abs. 1AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, ZI. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, ZI. 98/20/0564).
Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, ZI. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, ZI. 92/12/0149).
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, ZI.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, ZI. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, ZI. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307).
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).
Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur
Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Der gegenständliche Asylantrag (zweiter Folge- und insgesamt dritter Asylantrag) des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützt sich auf die gleichen Fluchtgründe und somit ein Vorbringen, das bereits in den Vorverfahren im Bundesgebiet behandelt wurde. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.03.2015 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die vorgelegten Beweismittel stellen kein neues Element bzw. Erkenntnis dar und sind daher nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt glaubhaft darzutun. Insoweit weist das Vorbringen bereits keinen glaubhaften Kern auf, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose denkmöglich anknüpfen könnte. Der Folgeantrag ist daher zurecht hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen worden, weshalb die gegen die Zurückweisung erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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