W231 2118173-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Theresia KOLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste im September 2012 legal im Besitz eines Visums D zur Abholung eines Aufenthaltstitels (gültig vom 15.06.2012 bis 14.10.2012) für ca. einen Monat und ein weiteres Mal im Mai 2013 mittels Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zeitraum von 23.05.2012 bis 25.05.2015 verfügte er über einen Aufenthaltstitel für Studierende.
I.1.2. Am 26.03.2015 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 07.04.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2020 zu GZ L512 2118173-2/30E als unbegründet abgewiesen.
I.1.3. Am 15.01.2021 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 26.03.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine neuerliche Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021, GZ W129 2118173-3/3E, wurde die Entscheidung der Behörde bestätigt.
I.2. Gegenständliches Verfahren:
I.2.1. Am 03.09.2021 stellte der BF seinen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 1 AsylG im Bundesgebiet.
I.2.2. Am 26.04.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF.
I.2.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 01.02.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 03.09.2021 gemäß § 56 iVm § 60 AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, dass gegen den BF am 22.04.2021 eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen wurde. Die Behörde legte dar, dass die Laufzeit erst mit der nachgewiesenen Ausreise beginnt, und das Einreiseverbot somit nach wie vor aufrecht ist. Das stelle einen absoluten Versagungsgrund für die begehrte Aufenthaltsberechtigung dar.
I.2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 01.03.2024 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sich der BF bereits zwölf Jahre im Bundesgebiet aufhalte und gut integriert sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der BF ist iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Er reiste im September 2012 mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein. Von 23.05.2012 bis 25.05.2015 verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel Student. Am 26.03.2015 stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher am 24.07.2020 in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Am 15.01.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 22.04.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot ist nach wie vor aufrecht.
Am 03.09.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Identität des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt und konnte bereits in den Vorverfahren festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Einreise und den bisherigen Verfahren des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den Erkenntnissen zu GZ L512 2118173-2 vom 24.07.2020 und W129 2118173-3 vom 16.04.2021.
Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus welchem hervorgeht, dass er seit 2012 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist. Ebenso ergibt sich sein andauernder Aufenthalt aus seinem Vorbringen in der Beschwerde.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen:
Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:
„§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm. 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Diese Tatsachen werden sodann näher aufgezählt.
§ 60 Abs. 1 AsylG normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60, K1).
Die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ist nach der Rechtsprechung des VwGH dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0037).
Bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde zwar nach Abs. 3 leg cit. Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG 2005 angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, eingeschränkt.
Im vorliegenden Fall stellte der BF am 26.03.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zunächst mit Bescheid des BFA vom 07.04.2017 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Nach Beschwerdeerhebung wurde die Entscheidung der Behörde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2020, GZ L512 2118173-2/30E, bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 15.01.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Beschied des BFA vom 26.03.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021, GZ W129 2118173-3/3E, als unbegründet abgewiesen.
Trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung verließ der BF das Bundesgebiet bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht.
Am 09.09.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, welcher mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.02.2024 abgewiesen wurde.
Zumal der BF seit Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 26.03.2021 nicht das österreichische Bundesgebiet verlassen hat, ist das gegen ihn verhängte Einreiseverbot noch nicht konsumiert. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung iVm einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung wurde vom BF auch nicht bestritten.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte zwar klar, dass bei Bestehen einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG 2005 verbunden ist, im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist folglich, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Zumal es sich im vorliegenden Fall um einen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 handelt, war folglich keine Neubewertung durchzuführen und die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuwenden.
Gegenständlich steht sohin die nach wie vor aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den BF in Verbindung mit dem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützten Einreiseverbot der von ihm beantragten Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 entgegen. Sohin mangelt es bereits an einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, weshalb sich eine Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen erübrigt.
Zudem sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass im Hinblick auf die im Beschwerdeschriftsatz erwähnten Integrationsbemühungen des BF für den gegenständlichen Beschwerdefall unerheblich sind, da es das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen, nicht gebietet, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen (vgl. VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113, mwN).
Zusammenfassend ist der belangten Behörde daher in ihren Ausführungen im Bescheid zuzustimmen, wonach dem BF der beantragte Aufenthaltstitel gemäß §56 AsylG 2005 nicht zu erteilen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG 2005 nicht vor, weshalb die belangte Behörde vorliegend bereits eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat und der Antrag des BF abzuweisen war.
Da gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 FPG besteht, darf ihm gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Demnach war das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu prüfen und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
II.3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf den Akt gestützt. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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