G312 2322050-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2026, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den kroatischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich bereits fünf Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei und durch sein Verhalten gezeigt habe, kein Interesse an der Respektierung der Gesetze zu haben. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er seit 2016 verheiratet sei und eine im Jahr 2014 geborene Tochter habe. Er pflege immer ein enges und gutes Verhältnis zu seiner Familie und werde von ihr regelmäßig in der Justizanstalt besucht. Der Lebensmittelpunkt des BF befinde sich daher seit langer Zeit in Österreich. Er spreche Deutsch und wäre auch berufstätig gewesen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 13.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G312 2322050-1/3Z, vom 17.10.2025, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
Am 18.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF (via Videokonferenz aus der Justizanstalt) sowie (verspätet) seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde als XXXX , am XXXX in XXXX (Kroatien) geboren. Er ist gesund und arbeitsfähig und führt mittlerweile den Namen Christian BOSNJAK. Den Vornamenwechsel führte der BF legal durch.
Seine Muttersprache ist Kroatisch und er spricht ebenso Serbokroatisch, Deutsch, Englisch und Russisch. Der BF ist verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter.
Er ist gesund und arbeitsfähig, befindet sich am Ende eines Substitutionsprogramms und hat derzeit kein Drogenproblem mehr.
Der BF lebte bis zum Jahr 1991 in Kroatien und reiste infolge des Ausbruchs des Krieges nach Serbien, wo er im Jahr 1999 die Matura ablegte. Nach Abschluss seiner Schulausbildung begab sich der BF zunächst zu seinem Onkel nach Slowenien, bevor er schließlich in das Bundesgebiet einreiste.
Der BF war vor seiner Einreise ins Bundesgebiet als Landwirt, Gärtner und Hilfsarbeiter tätig.
1.2. Er reiste erstmals im Jahr 2000 in das Bundesgebiet ein und hielt sich in der Folge abwechselnd in Österreich und Kroatien auf.
Der BF verfügte bis Dezember 2008 über einen österreichischen Aufenthaltstitel, sein letzter Antrag vom XXXX wurde mit Bescheid der zuständigen Niederlassungsbehörde vom XXXX zurückgewiesen. Der BF hielt sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Während seiner Anhaltung in Schubhaft stellte er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Bescheid abgewiesen wurde.
Der BF verblieb anschließend unrechtmäßig im Bundesgebiet, wurde am XXXX neuerlich beim unrechtmäßigen Aufenthalt aufgegriffen und wurde in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Er reiste anschließend am XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Spätestens im Mai 2015 reiste der BF erneut in das Bundesgebiet ein. Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich folgende Wohnsitzmeldungen des BF:
- von XXXX bis XXXX privat (Ehefrau) Hauptwohnsitz
- von XXXX bis XXXX privat (Ehefrau) Hauptwohnsitz
- von XXXX bis XXXX privat Hauptwohnsitz
- von XXXX bis XXXX privat (Ehefrau) Hauptwohnsitz
- von XXXX bis XXXX privat Hauptwohnsitz
- von XXXX bis XXXX JA Wien-Josefstadt Nebenwohnsitz
- von XXXX bis XXXX privat Nebenwohnsitz
- von XXXX bis XXXX privat Nebenwohnsitz
- von XXXX bis XXXX JA Wien-Josefstadt Hauptwohnsitz
- seit XXXX JA Eisenstadt Hauptwohnsitz
1.3. Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
1) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß § 15, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von EUR 250,00, im Nichteinbringungsfall zu 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
2) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß § 15, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von EUR 400,00, im Nichteinbringungsfall zu 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
3) Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt XXXX vom XXXX , XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß § 15, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von EUR 400,00, im Nichteinbringungsfall zu 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
4) Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit, verurteilt.
5) Mit Urteil des Landesgericht für XXXX XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, § 27 Abs. 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Der BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle weiteren Fehlverhaltens erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und eine solche Maßnahme erlassen werden würde.
6) Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgericht für XXXX vom XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens bzw. Vergehen des gewerbsmäßigen Betrugs, der fahrlässigen Körperverletzung, des Einbruchdiebstahls und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 146, 148 erster Fall, § 229 Abs. 1, § 15, § 127, § 15, § 229 Abs. 1 § 15, § 241e Abs. 3, § 127, § 129 Abs. 1 Z 3, § 241e Abs. 1, § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im August 2023
I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine andere Person durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vortäuschung, ihr 0,7 Gramm echtes Kokain zu verkaufen, indem sie ein szenetypisches Angebot machten und auch den für Kokain üblichen Straßenpreis vereinbarten, zur Zahlung eines Kaufpreises von EUR 30,00 verleiteten und diese Person dadurch in diesem Betrag am Vermögen schädigten.
II. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich eine auf eine andere Person lautende BIPA-Card sowie einen Büchereiausweis und eine E-Card, jeweils lautend auf eine andere Person, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er die von ihm aufgefundenen Urkunden behielt.
Der BF war weiters schuldig, im Juli 2023
I./ im Juli 2023 fremde bewegliche Sachen, nämlich die Geldbörse einer anderen Person samt Bargeld in Höhe von EUR 5,00, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben, indem er die Geldbörse aus dem unversperrten Lieferwagen der anderen Person an sich nahm, in seiner Jacke verbarg und davonlaufen wollte;
II./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Sozialversicherungskarte sowie den Führerschein einer anderen Person, mit dem Vorsatz zu unterdrücken versucht zu haben, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
III./ unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte einer anderen Person, mit dem Vorsatz zu unterdrücken versucht zu haben, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.
Weiters war der BF schuldig, im November 2024
I. anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II. unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich Bankomatkarten anderer Personen, mit dem Vorsatz sich verschafft zu haben, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;
III. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich ein Klimaticket, eine Ausweiskarte des Flughafen Wien sowie die Sozialversicherungskarte einer anderen Person, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Als erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von sieben Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall seit dem letzten Mal sowie die fünf einschlägigen Vorstrafen gewertet, mildernd hingegen das reumütige Geständnis zum überwiegenden Teil sowie der Umstand, dass des beim Versuch geblieben ist.
Im Zeitraum zwischen 2001 und 2025 liegen weiters insgesamt 18 kriminalpolizeiliche Vormerkungen hinsichtlich Suchtgiftkonsum bzw. Suchtgiftdelikte gegen den BF vor.
1.4. Der BF befindet sich seit XXXX in Haft, welche er derzeit in der Justizanstalt Eisenstadt verbüßt.
Er verfügt seit Februar 2022 über eine Anmeldebescheinigung und war in Österreich erstmals ab März 2017 in Österreich erwerbstätig, ebenso stand er einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab August 2018. Zuletzt war der BF von Juli 2017 bis August 2018 Österreich erwerbstätig.
Im Bundesgebiet lebt die österreichische Ehefrau des BF, mit der er seit 2016 verheiratet ist, gemeinsam mit der im November 2014 geborenen gemeinsamen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen dem BF und seiner Ehefrau bestand von Mai 2015 bis Februar 2019 sowie von April 2019 bis April 2021. Seit diesem Zeitpunkt besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen dem BF, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Der Kontakt zwischen dem BF und seiner Familie erfolgt derzeit im Rahmen von Besuchen während der Strafhaft.
Darüber hinaus verfügt der BF über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis des BF wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.5. Die Eltern des BF wohnen in Kroatien im gemeinsamen Familienhaus. Seine Schwester befindet sich derzeit in der Schweiz.
1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem konnten die Generalien des BF den im Akt ersichtlichen Urteil (zuletzt vom Landesgericht für XXXX vom XXXX ) entnommen werden. Aus den im Akt ersichtlichen polizeilichen Berichten ergibt sich der frühere Vorname des BF (so im Schreiben vom 25.01.2007). Der BF führte dazu in der der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, seinen Vornamen legal geändert zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 4).
Der festgestellte Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3).
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Erwerbstätigkeit in Kroatien und Serbien ergeben sich ebenso aus den Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4 und 5).
2.2. Der festgestellte (erstmalige) Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet beruht ebenso auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).
Die in der Vergangenheit gegen den BF erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die freiwillige Ausreise am XXXX ergeben sich insbesondere aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Im Akt ersichtlich ist zudem der Bescheid der zuständigen Niederlassungsbehörde vom XXXX ( XXXX ) sowie der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX (Zl: XXXX ).
Die festgestellten Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sowie sein Aufenthalt in den Justizanstalten beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.3. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem im Akt einliegenden Strafurteilen.
Im Akt ist zudem die schriftliche Ermahnung der belangten Behörde vom 11.10.2022 ersichtlich, worin der BF darauf hingewiesen wurde, dass im Falle eines weiteren Fehlverhaltens erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und eine solche Maßnahme erlassen werden würde
Seine diversen kriminalpolizeilichen Vormerkungen in Österreich ergeben sich aus den im Akt ersichtlichen diversen polizeilichen Berichten.
2.4. Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthalt in Strafhaft ist einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergab sich, dass dem BF im Februar 2022 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Die (früheren) Erwerbstätigkeiten des BF sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung in Österreich beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau sowie seiner Tochter ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des BF (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Aktenkundig ist zudem eine Kopie der Heiratsurkunde vom XXXX sowie der Geburtsurkunde seiner Tochter vom XXXX .
Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.
2.5. Die Feststellungen zu seinen Anbindungen in seinem Herkunftssaat sowie in der Schweiz beruhen ebenso auf seinen Angaben (vgl. Verhandlungsschrift S. 6 und 13).
Durch die mit Urkundenvorlage vom 26.03.2026 nachgereichte Besucherliste der Justizanstalt geht hervor, dass der BF regelmäßig Besuch von seiner Ehefrau sowie seiner Tochter erhält.
2.6. Die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens. Dieses manifestiert sich insbesondere – aufgrund des ständig steigernden kriminellen Verhalten des BF von Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßigen Betrug, Körperverletzung zu Suchtmitteldelikten - in mittlerweile sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, die eine wiederkehrende und ausgeprägte Missachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen lassen. Im gesamten Verfahren vermochte der BF nicht substantiiert darzulegen, dass von ihm gegenwärtig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht zudem, dass bereits im Dezember 2012 gegen den BF ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt wurde und er ungeachtet der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bis zu seiner freiwilligen Ausreise im Mai 2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Dieses Verhalten belegt zusätzlich eine mangelnde Bereitschaft zur Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften. Abgerundet wird die negative Gefährdungsprognose weiters durch den Umstand, dass er bereits mit Schreiben vom 11.10.2022 schriftlich ermahnt wurde, dass im Falle eines weiteren Fehlverhaltens erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet und eine solche Maßnahme erlassen werden würde. Dieses Vorgehen vermochte den BF jedoch nicht zu einem rechtskonformen Verhalten in Österreich zu bewegen. Vielmehr wurde er im August und Juli 2023 sowie im November 2024 erneut straffällig. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung versuchte der BF seine strafbaren Handlungen zu relativieren, indem er diese zunächst auf den Einfluss eines Freundes sowie ein daraus resultierendes Drogenproblem zurückführte (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Darüber hinaus brachte er vor, seine Taten zu bereuen, künftig eine stationäre Therapie absolvieren und seiner Familie ein Vorbild sein zu wollen (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Diese Ausführungen erschöpften sich jedoch in allgemeinen Reuebekundungen und Absichtserklärungen, ohne dass konkrete und überprüfbare Umstände vorgebracht wurden, die auf eine nachhaltige Verhaltensänderung oder eine wesentliche Reduktion der von ihm ausgehenden Gefährdung schließen ließen. Insbesondere vermochte der BF nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb ihn die bereits zuvor bestehenden familiären Bindungen künftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten sollten, zumal diese ihn auch in der Vergangenheit nicht von strafbarem Verhalten abgehalten haben. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nachhaltige Wesensänderung im Sinne eines gefestigten Gesinnungswandels zudem erst durch einen längeren Zeitraum straflosen Wohlverhaltens in Freiheit angenommen werden. Ein solcher Zeitraum liegt gegenständlich nicht vor, da sich der BF weiterhin in Strafhaft befindet. Aufgrund seines im Laufe der letzten Jahre gesetzten Verhaltens sowie seines persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung war somit davon auszugehen, dass nach wie vor vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben.
Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(….)
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als kroatischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Im gegenständlichen Fall liegt beim BF jedenfalls keine rechtmäßige Aufenthaltsdauer von zehn bzw. von fünf Jahren vor und kommt ihm auch kein Daueraufenthaltsrecht zu, zumal er nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet (im Oktober 2015) bereits im Juni 2016 strafgerichtlich verurteilt wurde, weshalb im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung kommt, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Gesamtverhalten, das sich insbesondere in mittlerweile sechs strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet wegen versuchten Diebstahls, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, gewerbsmäßigen Betrugs, fahrlässiger Körperverletzung, Einbruchdiebstahls sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel manifestiert.
Aufgrund der über Jahre gesetzten Verhaltensweisen des BF, insbesondere seiner zuletzt gesetzten gewerbsmäßigen und geplanten Straftaten sowie der dokumentierten Wiederholungsdelikte ist anzunehmen, dass bei Fortsetzung seines Aufenthalts in Österreich eine konkrete Gefahr weiterer Straftaten besteht.
Die kürzlich begangene Straftat zeigt zudem, dass der BF nicht nur situativ, sondern systematisch und zielgerichtet gehandelt hat, wodurch eine ernsthafte Prognose für zukünftiges rechtswidriges Verhalten gegeben ist.
Der BF hat durch die von ihm begangenen Verbrechen somit massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen und seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten ausgenutzt.
Die Gefährdungsprognose des BF wird zusätzlich dadurch untermauert, dass er bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2022 schriftlich ermahnt wurde und worin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Falle eines erneuten Fehlverhaltens ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und eine solche Maßnahme erlassen würde. Diese Warnung vermochte den BF jedoch nicht zu einem rechtskonformen Verhalten in Österreich zu bewegen. Vielmehr beging er im Juli und August 2023 sowie im November 2024 erneut strafbare Handlungen.
Der BF zeigt somit seit 2016 ein ausgeprägt straffälliges Verhalten, das zunächst in Diebstählen, später in schweren Diebstählen, Einbruchsdiebstahl, schweren Betrug, Körperverletzung und schließlich im Handel mit Kokain zum Ausdruck kommt.
Aus dem Gesamtverhalten des BF ergibt sich, dass die im Bundesgebiet gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktionen keine nachhaltige spezialpräventive Wirkung zu entfalten vermochten.
Auch die insgesamt 18 kriminalpolizeilichen Vormerkungen im Zeitraum von 2001 bis 2025 hinsichtlich Suchtgiftkonsum bzw. Suchtgiftdelikte sprechen deutlich dagegen, dass der BF gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass es sich nicht um einen einmaligen oder vereinzelten Verstoß handelt, sondern um eine Vielzahl einschlägiger Übertretungen. Die wiederholte Delinquenz über einen außergewöhnlich langen Zeitraum hinweg verdeutlicht vielmehr ein verfestigtes Fehlverhalten sowie eine nachhaltige Missachtung der geltenden Rechtsordnung. Aus der Anzahl, Regelmäßigkeit und zeitlichen Streuung der Vormerkungen ist ersichtlich, dass bisherige behördliche oder strafrechtliche Reaktionen keine hinreichende spezialpräventive Wirkung entfalten konnten. Der BF zeigte sich trotz mehrfacher behördlicher Interventionen nicht bereit oder in der Lage, sein Verhalten dauerhaft rechtskonform auszurichten.
Zudem erweist sich der seit der letzten Verurteilung des BF im Mai 2025 verstrichene Zeitraum als zu kurz um daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können, aus dem eine nachhaltige Änderung abzuleiten wäre. Aufgrund der mehrmaligen Tatbegehungen des BF ist auch Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es kann somit nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - maßgeblich ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).
Sofern der BF beteuert, dass er einen Fehler begangen hätte, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) und ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen.
Auch das Wohlverhalten des BF in der Haft spielt hierzu insofern keine Rolle, als der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits judiziert hat, dass sich daraus keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (vgl. VwGH 12.10.2010, Zl. 2010/21/0335, zuletzt auch 31.05.2022, Ra 2020/21/0176). Somit kann aus dem bisherigen Verhalten des BF in der Haft keine Garantie für einen nachhaltigen Gesinnungswandel und ein künftiges Wohlverhalten in Freiheit erachtet werden (vgl. ua. VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0507).
Der belangten Behörde ist daher dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Aufenthaltsverbot erforderlich macht.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.
Durch den Aufenthalt seiner Ehefrau sowie seiner minderjährigen Tochter verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).
Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294)
Dazu ist eingangs festzuhalten, dass sich der BF seit Mai 2025 in Haft befindet, weshalb der Kontakt zu seiner Ehefrau und Tochter bereits aus tatsächlichen Gründen als erheblich eingeschränkt zu beurteilen ist. Darüber hinaus steht fest, dass der BF seit dem Jahr 2021 weder mit seiner Ehefrau noch mit dem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Zudem wurde er bereits kurze Zeit nach der Geburt seiner Tochter erneut straffällig, was darauf schließen lässt, dass ihn auch die bestehende familiäre Beziehung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Vater-Tochter-Beziehung insbesondere durch das Verbüßen der empfindlichen Strafhaften ohnedies außerordentlich relativiert ist. Auch der Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter in Form von Briefen und Besuchen kann selbstverständlich auch vom zukünftigen Aufenthaltsort des BF aus stattfinden, weshalb die Beziehung dem Wesen nach durch das Aufenthaltsverbot des BF nicht zwingend einer Änderung unterworfen sein wird.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet weder besonders intensiv ausgeprägt sind, noch eine nachhaltige stabilisierende Wirkung auf sein Verhalten entfalten konnten, weshalb seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich insgesamt als deutlich geschmälert anzusehen sind.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es der Ehefrau gemeinsamen mit der minderjährigen Tochter des BF freisteht, den Kontakt zum BF durch regelmäßige Besuche aufrechtzuerhalten.
Dazu wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).
Zwar beherrscht der BF die deutsche Sprache und ging in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach, jedoch waren seine jeweiligen Arbeitsverhältnisse immer nur von kurzer Dauer und der BF musste zwischenzeitig auch immer wieder auf Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge zurückgreifen. Somit sind auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht hervorgekommen. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Der BF ging seit August 2018 keiner Beschäftigung im Bundesgebiet mehr nach und ist damit auch nicht selbsterhaltungsfähig.
In Kroatien verfügt der BF zudem über Bezugspersonen in Form seiner Eltern. Ungeachtet dessen bestehen ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal der BF sprachkundig ist und dort über Berufserfahrung verfügt. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Gleichzeitig handelt sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann, dem jedenfalls zugemutet werden kann, sich in Kroatien eine Lebensgrundlage aufzubauen.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
Gegen einen Verbleib des BF in Österreich spricht die massive Straffälligkeit des BF. Hier kann auf die bereits angestellten Erwägungen verwiesen werden.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren, als nicht angemessen:
Ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.
Die Schwere der vom BF begangenen Straftat an sich würde zwar ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren rechtfertigen, jedoch liegen beim BF aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich persönliche Interessen vor, die die Herabsetzung des erlassenen Aufenthaltsverbotes erforderlich machen.
Eine weitere Reduktion auf unter 5 Jahre war jedoch auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Ehefrau und seine Tochter in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 5 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 17.10.2025, G312 2322050-1/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.
Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise