Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2022, GZ I415 2187660-1/18E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wird nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 15.03.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) entschieden.
Nunmehr beantragt er das Verfahren wiederaufzunehmen, da er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und dazu einen mit 22.05.2024 datierten Befundbericht vorlegen könne. Dieser Umstand hätte in seinem Verfahren zu einer anderen Beurteilung geführt, insbesondere in Hinblick auf die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2022, GZ I415 2187660-1/18E, wurde rechtskräftig über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung und eine 14-tägige Ausreisefrist gewährt wurde, entschieden.
Der Wiederaufnahmewerber hat mit dem am 18.06.2024 eingelangten Antrag die Wiederaufnahme dieses Verfahrens begehrt.
Den Antrag stützt er darauf, dass durch den klinisch-psychologischen Befundbericht der Sachverhalt anders zu beurteilen sei und das Vorliegen der psychischen Erkrankung im Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Dem Antrag legte er den mit 22.05.2024 datierten Befundbericht bei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt zur GZ I415 2187660-1 und dem unbedenklichen Antrag auf Wiederaufnahme vom 18.06.2024 (OZ 1) samt der darin vorgelegten Beilage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte am 18.06.2024 beim Bundesverwaltungsgerichte ein und bezieht sich auf einen mit 22.05.2024 datierten klinisch-psychologischen Befundbericht. Der Wiederaufnahmewerber gab an, dass ihm der Befund am 06.06.2024 per E-Mail zugegangen sei und wecken diese Angaben in zeitlicher Hinsicht keine Bedenken. Der gegenständliche Antrag erweist sich daher als fristgerecht.
Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme ermöglicht es, ein abgeschlossenes veraltungsgerichtliches Verfahren neu aufzurollen, wenn einer der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegen. Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 Z 1 (strafbare Handlung oder Erschleichung einer Entscheidung), Z 3 (abweichende Vorfragenentscheidung) und Z 4 VwGVG (nachträgliches Bekanntwerden einer Entscheidung, die den Einwand der entschiedenen Sache begründet hätte) liegen hier jedenfalls nicht vor.
Das Vorbringen des Antragstellers zielt vielmehr auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ab.
Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. (VwGH 05.12.2023, Ra 2023/09/0144).
Der Antragsteller hat hier keine Tatsachen angegeben bzw. Beweismittel vorgelegt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können, zumal es sich bei dem nach Erlassung des Erkenntnisses vom 15.03.2022 datierten Befundbericht vom 22.05.2024 um eine neu entstandene Tatsache bzw. um ein nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenes Beweismittel handelt. Aus dem Befundbericht ergibt sich nämlich nicht, dass eine psychische Erkrankung zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vorlag, sondern stellt der Bericht ausschließlich auf den Zeitpunkt der Befundung ab. Ebenso handelt es sich bei der psychischen Erkrankung um eine neu entstandene Tatsache, da der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung „chronische Krankheiten oder sonstige Leiden und Gebrechen“ und eine Medikamenteneinnahme verneinte (VH-Protokoll zu I415 2187660-1, S 3, OZ 17) und folglich mit Erkenntnis vom 15.03.2022 ein gesunder und arbeitsfähiger Antragsteller festgestellt wurde.
Da somit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2022 zur GZ I415 2187660-1/18E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht stattzugeben, wobei der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbstständige Erledigungen in Beschlussform zu erfolgen haben (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, § 32, Anmerkung 13).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht konnte von der Durchführung einer Verhandlung absehen, zumal der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei geklärt war und die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 EMRK fällt (VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, Rz 18).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise