IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.02.2025, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkte I. und II. – Aufenthaltsverbot und Durchsetzungsaufschub – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.02.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass er seine Taten zutiefst bereut und in Zukunft ein straffreies Leben führe wolle. Das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben sei nicht entsprechend berücksichtigt worden.
3. Am 26.02.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Teilerkenntnis G304 2308254-1/2Z wurde der Beschwerde zu Spruchpunkt III. hinsichtlich aufschiebende Wirkung stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Am 15.05.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und die Mutter des BF als Zeugin teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und deutscher Staatsangehöriger.
1.2. Er ist ledig, kinderlos und erwerbsfähig.
1.3. Seit dem XXXX .2007 ist der BF mit Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich gemeldet und mit XXXX .2007 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“ ausgestellt.
1.4. Der BF ist im Bundesgebiet aufgewachsen, hat hier seine Schulpflicht abgeschlossen und in weiterer Folge eine Lehre begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. In Österreich war der BF zum Teil unregelmäßig und temporär erwerbstätig, außerhalb dieser Zeiten hat er Arbeitslosengeld bezogen.
1.5. Folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des BF sind in Österreich evident:
Landesgericht vom XXXX .2020, § 12. 3. Fall, 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe 3 Wochen bedingt
Bezirksgericht vom XXXX .2021, §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2 SMG, Geldstrafe 100 TGS zu je 5,00 Euro.
Landesgericht vom XXXX .2021, § 83 Abs 1, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt, Geldstrafe 120 TGS zu je 8,00 Euro.
Landesgericht vom XXXX .2022, § 15, 87 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate, davon 10 Monate bedingt
Landesgericht vom XXXX .2023, §§ 27 Abs 1 8. Fall, 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 2 SMG, Freiheitsstrafe 3 Monate
Landesgericht vom XXXX 2024, § 84 Abs 4 StGB, Freiheitsstrafe 26 Monate
1.6. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt, durch den Widerruf von Bewährungsstrafen ergibt sich eine Haftdauer von 43 Monaten und 21 Tagen.
1.7. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Österreich, hier leben seine Eltern, seine Schwestern und eine Tante. Zu Deutschland bestehen laut dem BF keine Verbindungen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, AJ-WEB, etc.
Aus dem letzten Strafurteil vom XXXX .2024 ergibt sich, dass der BF vor einem Lokal seinem Opfer einen Stoß versetzt hat, sodass dieses auf dem Betonboden aufprallte und sich unter anderem einen Schädelbasisbruch, eine Rissquetschwunde, eine Blutung der Hirnrinde, eine Hirnschwellung, eine Bewusstlosigkeit und als Folge des Vorfalles eine Lungenentzündung, eine Blutgerinnselbildung und eine leichtgradige Lähmung der linken Körperseite zuzog. Der BF ließ sein schwer verletztes Opfer in weiter Folge im Stich und kehrte mit einer „Siegergeste“ in das Lokal zurück. Beim Opfer musste aufgrund der Verschlechterung des Zustandes eine Schädeldachöffnung vorgenommen werden und es kam zu einer Verschiebung des Großhirns nach links.
Gemäß einem Beschluss des Landesgerichtes wurden aufgrund der letzten Straftat die Bewährungsstrafen des BF widerrufen, sodass sich eine Haftdauer von nunmehr 43 Monaten und 21 Tagen ergibt.
Aus dem ZMR ergibt sich die durchgehende Wohnsitzmeldung des BF seit 2007.
Dass seine Familienangehörigen in Österreich aufhältig sind, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Vorbringen des BF und dem ZMR.
Die als Zeugin vor dem BVwG befragte Mutter des BF gab an, dass dieser eine starke Bindung zu seiner Familie habe. Zum Zeitpunkt der letzten Tatbegehung sei das Elternhaus ausgebaut worden, damit der BF und seine Schwester bei den Eltern wohnen könnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
Da über den Spruchpunkt III. schon mit Teilerkenntnis G304 2308254-1/2Z vom 03.03.2025 abgesprochen wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I und II. des angefochtenen Bescheides.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der BF fällt aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.
Der BF hätte zwar durch seinen langjährigen Aufenthalt das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben, jedoch durch die von ihm in diesem Zeitraum begangenen Vergehen und Verbrechen seinen durchgehenden legalen Aufenthalt verwirkt.
Er unterliegt somit dem Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satz FPG, in dem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit normiert ist.
Der BF wurde in Österreich bereits 6 Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei die letzte Verurteilung im Jahr 2024 erfolgte. Der BF wurde wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung rechtskräftig zu 26 Monaten unbedingter Haft verurteilt, wobei sich durch die Aufhebung von Bewährungsstrafen eine Haftdauer von 43 Monaten und 21 Tagen ergibt.
Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).
Aus dem Strafgerichtsurteil ergibt sich, dass der BF seinem Opfer einen Stoß versetzt hat, sodass dieses auf dem Betonboden aufprallte und sich unter anderem einen Schädelbasisbruch, eine Rissquetschwunde, eine Blutung der Hirnrinde, eine Hirnschwellung, eine Bewusstlosigkeit und als Folge des Vorfalles eine Lungenentzündung, eine Blutgerinselbildung und eine leichtgradige Lähmung der linken Körperseite zuzog. Nach der Tatbegehung hat der BF das schwer verletzte Opfer im Stich gelassen.
Aus der Historie der Verurteilungen des BF ergibt sich, dass der BF damit schon zum wiederholten Male ein Körperverletzungsdelikt verwirklichte, wobei es diesmal zu einer erheblichen Gewaltanwendung, einer schweren Verletzung des Opfers und zum Imstichlassen des Verletzten kam.
Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen massiv zuwidergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. Das Verhalten des BF zeugt von einer großen Gewaltbereitschaft und einer erheblichen kriminellen Energie. Es lässt zudem ein Persönlichkeitsbild erkennen, welches durch das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten geprägt ist, zumal auch mehrere zuvor ausgesprochene Haftstrafen den BF nicht von der Begehung weiterer schwerer Delikte abhalten konnten.
Das Strafausmaß zu letzten Verurteilung im Ausmaß von 26 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe lässt erkennen, dass auch das Strafgericht von einer besonders schweren Straftat ausging.
Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Der BF weist familiäre Bezugspunkte in Österreich auf. Er befindet sich seit seiner Kindheit in Österreich und es ist hier seine Kernfamilie wohnhaft. Der BF hat in Österreich seine Schulbildung absolviert und eine Lehre begonnen. Die Mutter des BF hat als Zeugin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass eine intensive Beziehung zwischen den Elternteilen und dem BF bestehe. Es ist in Anbetracht der Umstände von einem Familienleben des BF in Österreich gemäß Art 8 EMRK auszugehen und der BF ist unstrittig in Österreich verankert.
Demgegenüber steht die massive und wiederholte Straffälligkeit des BF, von der ihn weder sein familiäres Umfeld, seine Integration und auch nicht die wiederholten Verurteilungen abhalten konnten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind im Endergebnis höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Unter Berücksichtigung der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Persönlichkeitsbildes des BF in Zusammenschau mit dem vom Strafgericht verhängten Strafausmaß erscheint eine zeitliche Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 5 Jahren als angemessen, sodass der zeitliche Rahmen nicht zu beanstanden ist. In diesem Zeitraum kann sich der BF um einen positiven Lebenswandel bemühen und sein Wohlverhalten unter Beweis stellen.
Wenngleich der BF vorbrachte, dass er keine nennenswerten Bindungen zur Deutschland hat, ist dennoch nicht hervorgekommen, dass es ihm nicht möglich ist, in seinem Herkunftsland eine Lebensgrundlage zu finden. Der BF spricht die Landessprache, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist in einem erwerbsfähigen Alter.
Die Kontakthaltung mit seinen Familienangehörigen und anderen eventuelle bestehenden Kontakten ist dem BF durch moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche ihrerseits an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich.
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 FPG ist unter anderem bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.
Der BF hat in Österreich das Verbrechen der schweren Körperverletzung begangen und wurde deswegen von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Zuvor wurde der BF in einem relativ kurzen Zeitraum schon 5 Mal strafgerichtlich verurteilt.
Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des hohen Risikos der Begehung weiterer strafbarer Handlungen geboten, dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass der BF wiederholt Straftaten in relativ kurzen Abständen und trotz Bestehen eines stabilen Familienlebens begangen hat. Das vom BF gesetzte Verhalten stellt eine tatsächliche und gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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