G304 2308254-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.02.2025, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.02.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass er seine Taten zutiefst bereut und in Zukunft ein straffreies Leben führe wolle. Das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben sei nicht entsprechend berücksichtigt worden.
3. Am 26.02.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und deutscher Staatsangehöriger.
1.2. Er ist ledig, kinderlos und erwerbsfähig.
1.3. Seit dem 19.02.2007 ist der BF mit Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich gemeldet und mit 23.05.2007 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“ ausgestellt.
1.4. Der BF ist im Bundesgebiet aufgewachsen und hat hier seine Schulpflicht abgeschlossen und in weiterer Folge eine Lehre begonnen, aber nicht abgeschlossen. Im Bundesgebiet war der BF zum Teil unregelmäßig und temporär erwerbstätig, außerhalb dieser Zeiten hat er Arbeitslosengeld bezogen.
1.5. Folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des BF sind in Österreich evident:
Landesgericht vom XXXX .2020, § 12. 3. Fall, 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe 3 Wochen bedingt
Bezirksgericht vom XXXX .2021, §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2 SMG, Geldstrafe 100 TGS zu je 5,00 Euro.
Landesgericht vom XXXX .2021, § 83 Abs 1, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt, Geldstrafe 120 TGS zu je 8,00 Euro.
Landesgericht vom XXXX .2022§ 15, 87 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate, davon 10 Monate bedingt
Landesgericht vom XXXX .20223, §§ 27 Abs 1 8. Fall, 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 2 SMG, Freiheitsstrafe 3 Monate
Landesgericht vom XXXX 2024, § 84 Abs 4 StGB, Freiheitsstrafe 26 Monate
1.6. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt, der früheste Zeitpunkt für eine mögliche bedingte Entlassung ist der 23.02.2026.
1.7. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Österreich, hier leben seine Eltern, seine Schwestern und eine Tante. Zu Deutschland bestehen laut dem BF keine Verbindungen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, AJ-WEB, etc.
Aus dem letzten Strafurteil vom XXXX .2024 ergibt sich, dass der BF seinem Opfer einen Stoß versetzt hat, sodass dieses auf dem Betonboden aufprallte und sich unter anderem einen Schädelbasisbruch, eine Rissquetschwunde, eine Blutung der Hirnrinde, eine Hirnschwellung, eine Bewusstlosigkeit und als Folge des Vorfalles eine Lungenentzündung, eine Blutgerinselbildung und eine leichtgradige Lähmung der linken Körperseite zuzog. Der BF ließ sein schwer verletztes Opfer in weiter Folge im Stich.
Aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass der BF trotz seines jungen Alters in Österreich bereits zu Haftstrafen im Ausmaß von insgesamt 43 Monaten und 21 Tagen verurteilt wurde (bedingt und unbedingt).
Aus dem ZMR ergibt sich die durchgehende Wohnsitzmeldung des BF seit 2007.
Dass seine Familienangehörigen in Österreich aufhältig sind, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Vorbringen des BF und dem ZMR.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von 5 Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Beim Herkunftsland des BF (Deutschland) handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
Da der BF in Österreich aufgewachsen ist und er die letzten 18 Jahre im Bundesgebiet verbracht hat, sowie aufgrund des Umstandes, dass der BF familiäre Bezugspunkte in Österreich vorgebracht hat, kann im Sinne einer Grobprüfung die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten könnte.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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