Das VwG hat bei der Beurteilung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 von Amts wegen - wenn auch unter Mitwirkung des Fremden - den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A).
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