Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des V, geboren 1964, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2020, G307 2227535 1/5E, betreffend Aufenthaltsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit begründet, dass er durch eine Ausreise nach Litauen die Unterstützung durch die AIDS Hilfe Tirol und sein soziales Umfeld verlieren würde, sodass ein Ausbruch der Krankheit drohe. Seit seiner strafbaren Handlung im Jahr 2015 habe er sich in Österreich immer wohlverhalten.
3 Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des Aufenthaltsverbots entgegenstehen. In der Stellungnahme vom 29. Juni 2020 wurde vorgebracht, dass aufgrund der „schweren Straffälligkeit und offenkundigen Gewaltbereitschaft“ ein „massives öffentliches Interesse an der unverzüglichen Ausreise“ des Revisionswerbers gegeben sei.
4 Das BFA stellt aber nicht in Abrede, dass sich der Revisionswerber seit der Begehung seiner Straftaten im Jahr 2015, die zu einer Verurteilung zu einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung geführt hatten, wohlverhalten hat. Ausgehend davon ist ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision nicht ersichtlich. Umgekehrt stellt es fallbezogen einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber dar, dass der sofortige Vollzug des Aufenthaltsverbots insbesondere den Verlust seines für die Bewältigung seiner HIV-Infektion wichtigen sozialen Netzes bedeuten würde.
5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 2. Juli 2020
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