Der Verwaltungsgerichtshof hat seit dem Erkenntnis vom 6. Dezember 1994, 93/16/0091, in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung keine Anwendung findet (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 14 E 20 angeführte hg. Judikatur) und sich daher bei Prüfungsprozessen nach §§ 110f KO (nunmehr: §§ 110f IO) die Bemessungsgrundlage nach der Höhe der Forderung richtet, deren Feststellung begehrt wird (vgl. nochmals die bei Dokalik, aaO, § 14 E 23 und E 24 angeführte hg. Judikatur).
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