IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2025, Zl. 1342288501-232221628, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 28.11.2023 wird gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 28.11.2023 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Sie gab dabei an, seit 2019 in Österreich zu leben und einen Sohn hier zu haben. Vorgelegt wurden ein ukrainischer Reisepass, eine Meldebestätigung, ein slowakischer Aufenthaltstitel, ein Mietvertrag sowie zudem Lohnbestätigungen und der Aufenthaltstitel des Kindesvaters.
2. In der Folge kamen die BF wie auch ihr Rechtsvertreter Ladungen zur Einvernahme durch das BFA nicht nach. Ihr Rechtsvertreter gab schließlich am 17.06.2025 per E-Mail bekannt, dass die BF sich seit Ende 2024 nicht mehr in Österreich, sondern in der Slowakei aufhalte und nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind lebe. Ihr dortiger Aufenthaltsstatus sei unbekannt.
3. Mit Schreiben vom 15.07.2025 verständigte das BFA die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gewährte ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme, von welcher nicht Gebrauch gemacht wurde.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.08.2025, übernommen am 12.08.2025, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „vom 18.09.2023“ gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF keine integrativen Umstände bekannt gemacht habe, seit Juni 2024 über keinen Wohnsitz mehr in Österreich verfüge und in der Slowakei lebe bzw. seit Ende 2024 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind lebe. Ein Kontakt zwischen der BF und ihrem Kind sei nicht feststellbar gewesen, sei ihr aber aufgrund ihres slowakischen Aufenthaltstitels jedenfalls möglich. Aufgrund des daraus folgenden Überwiegens der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber ihren privaten bzw. familiären Interessen an der Erteilung eines Aufenthaltstitels sei der Antrag daher abzuweisen.
5. Mit Eingabe vom 09.09.2025 erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass sie sowohl ukrainische als auch slowakische Staatsangehörige sei, es ihr aber bis dato nicht möglich sei, einen slowakischen Reisepass bzw. Staatsbürgerschaftsnachweis zu erlangen. Ihre slowakische Staatsangehörigkeit stehe jedoch fest, da ihr Vater slowakischer Staatsangehöriger sei. Die belangte Behörde habe diesen wesentlichen Ermittlungsschritt unterlassen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität der BF steht fest. Sie ist eine volljährige, ukrainische Staatsangehörige, welche im Wesentlichen durchgehend vom Februar 2016 bis Juni 2020 Nebenwohnsitze und vom Juni 2020 bis Juni 2024 einen Hauptwohnsitz in Österreich aufwies. Zu welchen Zeiten sich die BF tatsächlich in Österreich aufhielt, kann nicht festgestellt werden. Seit Juni 2024 lebt die BF aufgrund eines unbefristeten Daueraufenthaltstitels in der Slowakei.
Die BF brachte im Juni 2022 in Österreich ein Kind zur Welt. Der Kindesvater ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, welcher in Österreich über einen Aufenthaltstitel „EU – Familienangehöriger“ verfügt. Die BF und der Kindesvater lebten vom November 2021 bis Juni 2024 in Österreich im gemeinsamen Haushalt und es kam ihnen die gemeinsame Obsorge über ihr mit ihnen lebendes Kind zu. Die BF lebt seit der Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes und ihrer eigenständigen Ausreise in die Slowakei nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind und dem Kindesvater, welche in Österreich verblieben. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Kontakt zu ihnen besteht.
Sonstige Bindungen der BF zum Bundesgebiet bestehen nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, wie er im Wesentlichen bereits vom BFA dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Hervorzuheben ist, dass die BF an der Ermittlung des Sachverhaltes nicht mitwirkte, da sie weder Ladungen zur Einvernahme nachkam noch vom gewährten schriftlichen Parteiengehör Gebrauch machte.
Soweit in der gegenständlichen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid einzig eingewendet wird, dass die BF neben ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit zudem slowakische Staatsangehörige sei, so wurde dies bislang nicht belegt, zumal die BF sich im Verfahren im Gegenteil mit einem slowakischen Daueraufenthaltstitel auswies, welcher eine (gleichzeitige) slowakische Staatsangehörigkeit offenkundig ausschließt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
3.2. In der gegenständlichen Angelegenheit war die BF zwar zwischen 2016 und 2020 für rund vier Jahre in Österreich nebenwohnsitzgemeldet sowie verfügte zwischen 2020 und 2024 für etwa vier weitere Jahre über einen Hauptwohnsitz, doch lebt sie seit Juni 2024 nicht mehr in Österreich, sondern in der Slowakei. Zwar hindert – trotz des Wortlauts des § 55 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 – ein im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegebener Auslandsaufenthalt nicht per se die Erteilung eines Aufenthaltstitels (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001 mwN), dennoch relativiert dieser nun bereits mehr als einjährige Aufenthalt im Ausland offenkundig die Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Inwieweit für welche genauen Zeiten die BF sich im Übrigen zwischen 2016 und 2024 tatsächlich in Österreich aufhielt, ließ sich mangels Mitwirkung der BF am Verfahren – sie kam Ladungen des BFA zur Einvernahme nicht nach und machte auch vom schriftlichen Parteiengehör nicht Gebrauch – nicht feststellen, ist vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen aber auch nicht von weiterer Relevanz.
Eine Integration in Österreich bzw. über den bloßen Aufenthalt hinausgehende private Bindungen zum Bundesgebiet machte die BF nämlich zu keinem Zeitpunkt geltend. Sie stützte sich lediglich darauf, Mutter eines in Österreich geborenen bzw. hier wohnhaften Kindes zu sein. Zwar lebte sie von dessen Geburt im Juni 2022 bis zu ihrer Ausreise aus Österreich im Juni 2024 etwa zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt mit diesem Kind wie auch dem Kindesvater, einem in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen. Zu diesem Zeitpunkt verließ sie aber selbst diesen gemeinsamen Haushalt und zog aus eigenem Antrieb in die Slowakei. Ein seither bestehender Kontakt zu ihrem Kind bzw. dem Kindesvater geschweige denn ein Interesse daran wurde von der BF nicht behauptet, sodass schon daher nicht auf ein schützenswertes Familienleben geschlossen werden könnte, welches der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstünde. Jedenfalls aber ist es der BF schon alleine aufgrund ihres slowakischen Daueraufenthaltstitels unbenommen, jederzeit in das österreichische Bundesgebiet einzureisen und (doch) einen regelmäßigen persönlichen Kontakt mit ihrem Kind bzw. dem Kindesvater zu pflegen.
Im Ergebnis sind damit keine Gründe hervorgekommen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens erfordern würden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Dies mit der Maßgabe, dass der verfahrensgegenständliche Antrag nicht am 18.09.2023 (dem auf dem Antrag notierten Datum), sondern erst durch die nach § 58 Abs. 5 AsylG 2005 geforderte persönliche Antragstellung am 28.11.2023 gestellt wurde.
3.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen lassen die Akten im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere (verfahrensrelevante) Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und steht einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung und die im Übrigen klare Gesetzeslage stützen.