Ro 2020/21/0001 Rn. 3 3 – VwGH Rechtssatz
Eine Rückkehrentscheidung setzt gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 eine negative Erledigung des Antrags nach § 55 AsylG 2005 voraus.
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