JudikaturBVwG

W246 2296147-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. September 2025

Spruch

W246 2296147-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die BERCHTOLD KOLLERICS Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.05.2024, Zl. PAD/24/00420354/001/AA, betreffend Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Reisegebührenvorschrift 1955 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Stammdienststelle Grenzpolizeiinspektion [in der Folge: GPI] XXXX ), beantragte mit Schreiben vom 02.04.2024, eingelangt am 10.04.2024, die Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr iSd § 22 Abs. 1 und 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 (in der Folge: RGV) für den Monat März 2024 hinsichtlich seiner im Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2024 erfolgenden Dienstzuteilung zur Polizeiinspektion (in der Folge: PI) XXXX .

2. Mit E-Mail vom 23.04.2024 teilte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer dazu mit, dass für den Monat März 2024 lediglich ein Anspruch auf Zuteilungszuschuss iSd § 22 Abs. 3 RGV festgestellt werden könne, weshalb der Beschwerdeführer um Nachreichung des entsprechenden Formulars ersucht werde.

3. Daraufhin führte der Beschwerdeführer mit an die Behörde gerichteter E-Mail vom 29.04.2024 aus, dass er seinen Antrag auf eine Vergütung gemäß § 22 Abs. 2 RGV für seine Dienstzuteilung aufrecht halte. Sollte die Behörde weiterhin vom Nichtbestehen eines solchen Anspruchs ausgehen, ersuche er hiermit um „bescheidmäßige Ablehnung“ seines Antrags. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass nach dem Erlass der Behörde vom 14.02.2024, Zl. 2023-0.931.356, Dienstzuteilungen zur PI XXXX ab dem 01.03.2024 unter § 22 Abs. 8 leg.cit. zu subsumieren seien, welcher auf die im Abs. 2 des § 22 leg.cit. normierte Zuteilungsgebühr verweise. Daher stehe eine Vergütung lediglich des Zuteilungszuschusses nach § 22 Abs. 3 leg.cit. für ihn „nicht zur Debatte“.

4. Mit Schreiben vom 07.05.2024, eingelangt am 17.05.2024, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr iSd § 22 Abs. 1 und 2 RGV für den Monat April 2024.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr für den Zeitraum seiner Dienstzuteilung zur PI XXXX ab 01.03.2024 gemäß § 22 Abs. 1 RGV als unbegründet ab.

Dazu führte die Behörde allgemein aus, dass der Zweck der RGV nach ihrem § 1 Abs. 1 u.a. darin gelegen sei, dem Beamten seinen Mehraufwand zu ersetzen, der ihm durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstanden sei. Dabei sei der in § 22 Abs. 3 leg.cit. festgelegte Zuteilungszuschuss geringer bemessen, weil – im Gegensatz zu der in § 22 Abs. 1 und 2 leg.cit. festgesetzten und höher bemessenen Zuteilungsgebühr – die Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort täglich zumutbar sei. Die Einschränkung des Anspruchs auf Gewährung einer Zuteilungsgebühr auf einen Zeitraum von 180 Tagen (§ 22 Abs. 1 und 8 leg.cit.) sei nach den Erläuterungen des Gesetzgebers eingeführt worden, um der vorrübergehenden Natur einer Dienstzuteilung Sorge zu tragen, ohne bestimmte Bereiche der Bundesverwaltung zu betreffen, in welchen es in der Gegebenheit des Bereichs liege, dass eine Dienstzuteilung diesen Zeitraum überschreite. Es sei eindeutig nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, dass eine Dienstzuteilung in einen Bereich iSd § 22 Abs. 8 leg.cit. einen Anspruch auf Gewährung einer Zuteilungsgebühr iSd § 22 Abs. 1 und 2 leg.cit. begründen könne, wenn dieser schon aufgrund anderer Bestimmungen der RGV, wie etwa der Abs. 3 oder 5 des § 22 leg.cit., wegen des fehlenden Mehraufwandes gar entstehen könne. Eine solche Rechtsauslegung würde vielmehr bedeuten, dass die genannten Bestimmungen der RGV gegen das aus Art. 18 B-VG abgeleitete Determinierungsverbot verstoßen würden.

Zum konkret vorliegenden Verfahren hielt die Behörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2024 von seiner Stammdienststelle, der GPI XXXX , zur PI XXXX dienstzugeteilt worden sei. Da der Beschwerdeführer in XXXX , wohnhaft sei und nach Auskunft der Verbundlinie XXXX die fahrplanmäßige Fahrzeit vom dieser Wohnadresse nächstgelegenen und für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Bahnhof des Zuteilungsorts XXXX im Hinblick auf die Dienstzeiten des Beschwerdeführers im März 2024 insgesamt (Hin- und Rückfahrt) zwischen 34 und 54 Minuten und somit eindeutig unter zwei Stunden gelegen sei, stehe ihm lediglich eine Anspruch auf Gewährung eines Zuteilungszuschusses (§ 22 Abs. 3 RGV), nicht jedoch ein solcher auf Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr (§ 22 Abs. 1 und 2 leg.cit.) zu. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Darlegungen mittels näherer Ausführungen entgegentrat.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 09.07.2024, eingelangt am 31.07.2024, vorgelegt, in dem die Behörde ihr Vorbringen (wonach dem Beschwerdeführer lediglich ein Anspruch auf Zuerkennung eines Zuteilungszuschusses iSd § 22 Abs. 3 RGV zustehe) mittels näherer Ausführungen bekräftigte.

8. Mit Schreiben vom 06.08.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der Behörde vom 09.07.2024 zur Kenntnis.

9. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner Rechtsvertreter mit Schreiben 11.02.2025 gemäß seinem zuvor gestellten Ersuchen die Zeitnachweislisten des Beschwerdeführers für die Monate April und Mai 2024 vor.

10. Mit Schreiben vom 13.02.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, unter Vorlage dahingehender Nachweise innerhalb gesetzter Frist darzulegen, ob ihm bei seiner Dienstzuteilung durch mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigungen im Zuteilungsort tatsächliche Aufwendungen entstanden seien. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht bestimmte Tage / Nächte im Zeitraum seiner Dienstzuteilung an, bei welchen es vorerst davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer die in § 22 Abs. 3 RGV geforderte ununterbrochene elfstündige Ruhezeit zwischen den angeführten Diensten aufgrund der fahrplanmäßigen Rückfahrten nicht einhalten habe können.

11. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 26.02.2025 im Wege seiner Rechtsvertreter Stellung. Dabei führte er aus, dass er zu den betreffenden Tagen / Nächten, welche ihm aufgrund des mittlerweile verstrichenen Zeitraums nicht mehr erinnerlich seien, keine Aufzeichnungen habe, weil er damals von einem ihm zustehenden Anspruch auf Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV ausgegangen sei. Kosten, mit Ausnahme von Verpflegungskosten, seien ihm hinsichtlich dieser Tage / Nächte nicht entstanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Stammdienststelle GPI XXXX ), der im Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2024 zur vorübergehenden Dienstleistung der PI XXXX (Ortsgemeinde XXXX ) dienstzugeteilt wurde.

1.2. Er hat im Zuge dieser Dienstzuteilung an folgenden Tagen im angeführten Ausmaß Dienst verrichtet:

Dem Beschwerdeführer sind dabei keine Kosten für Nächtigungen (in XXXX ) entstanden.

1.3. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum seiner Dienstzuteilung an der Adresse XXXX , wohnhaft; der Bahnhof XXXX ist von dieser Wohnadresse in ca. 15-minütiger Gehzeit (1,1 km) erreichbar. Die PI XXXX ist vom Bahnhof XXXX in der Ortsgemeinde XXXX in ca. 35-minütiger Gehzeit (2,5 km) erreichbar; auf dieser Strecke verkehren keine Massenbeförderungsmittel. Zwischen dem Bahnhof XXXX und dem Bahnhof XXXX verkehrt die Schnellbahnlinie S XXXX mit einer Fahrzeit für eine Strecke von in der Regel 34 Minuten (und in Ausnahmefällen von bis zu 40 Minuten).

Die Abfahrts- und Ankunftszeiten für die für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Verbindungen zwischen dem Bahnhof XXXX und dem Bahnhof XXXX stellen sich wie folgt dar:

Bei Dienstbeginn Montag bis Freitag um 06:00 Uhr: Abfahrt Bahnhof XXXX um 04:25 Uhr und Ankunft Bahnhof XXXX um 04:59 Uhr

Bei Dienstbeginn Montag bis Freitag um 07:00 Uhr: Abfahrt Bahnhof XXXX um 05:25 Uhr und Ankunft Bahnhof XXXX um 05:59 Uhr

Bei Dienstbeginn Montag bis Freitag um 11:00 Uhr: Abfahrt Bahnhof XXXX um 09:25 Uhr und Ankunft Bahnhof XXXX um 09:59 Uhr

Bei Dienstbeginn Montag bis Freitag um 14:00 Uhr: Abfahrt Bahnhof XXXX um 12:25 Uhr und Ankunft Bahnhof XXXX um 12:59 Uhr

Bei Dienstbeginn Montag bis Freitag um 15:00 Uhr: Abfahrt Bahnhof XXXX um 13:25 Uhr und Ankunft Bahnhof XXXX um 13:59 Uhr

Bei Dienstbeginn Montag bis Samstag um 18:00 Uhr: Abfahrt Bahnhof XXXX um 16:25 Uhr und Ankunft Bahnhof XXXX um 16:59 Uhr

Bei Dienstbeginn Sonntag um 08:00 Uhr: Abfahrt Bahnhof XXXX um 06:25 Uhr und Ankunft Bahnhof XXXX um 06:59 Uhr

Bei Dienstbeginn Samstag und Sonntag um 07:00 Uhr stand dem Beschwerdeführer keine Verbindung zur Verfügung.

Die Abfahr- und Ankunftszeiten für die für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Verbindungen zwischen dem Bahnhof XXXX und dem Bahnhof XXXX stellen sich wie folgt dar:

Bei Dienstende Montag bis Sonntag um 07:00 Uhr: Abfahrt Bahnhof XXXX um 08:00 Uhr und Ankunft Bahnhof XXXX um 08:34 Uhr

Bei Dienstende Montag bis Freitag um 18:00 Uhr: Abfahrt Bahnhof XXXX um 18:54 Uhr und Ankunft Bahnhof XXXX um 19:34 Uhr

Bei Dienstende Montag bis Samstag um 19:00 Uhr: Abfahrt Bahnhof XXXX um 20:00 Uhr und Ankunft Bahnhof XXXX um 20:34 Uhr

Bei Dienstende Montag bis Freitag um 20:00 Uhr: Abfahrt Bahnhof XXXX um 21:00 Uhr und Ankunft Bahnhof XXXX um 21:34 Uhr

Bei Dienstende Samstag und Sonntag um 07:00 Uhr: Abfahrt Bahnhof XXXX um 08:00 Uhr und Ankunft Bahnhof XXXX um 08:35 Uhr

Bei Dienstende Sonntag um 16:00 Uhr: Abfahrt Bahnhof XXXX um 17:00 Uhr und Ankunft Bahnhof XXXX um 17:34 Uhr

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. etwa das Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.04.2024 und seine E-Mail vom 29.04.2024, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).

2.2. Die zu den vom Beschwerdeführer in seiner Dienstzuteilung geleisteten Diensten unter Pkt. II.1.2. getroffenen Feststellungen gründen sich auf den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Zeitnachweis für den Monat März 2024 und die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2025 vorgelegten Zeitnachweise für die Monate April und Mai 2024. Dass dem Beschwerdeführer in diesen Monaten keine Kosten für Nächtigungen entstanden sind, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in der Stellungnahme vom 26.02.2025 (s. auch das vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.02.2025 dazu zuvor getätigte Ersuchen).

2.3. Die Feststellungen zu den Gehzeiten und Distanzen zwischen der Wohnadresse des Beschwerdeführers und dem Bahnhof XXXX sowie zwischen der PI XXXX und dem Bahnhof XXXX ergeben sich aus einer Abfrage auf der Website https://www.google.com/maps (17.09.2025). Dass auf der letztgenannten Strecke keine Massenbeförderungsmittel verkehren, ergibt sich aus einer Nachschau auf den Websites der Österreichischen Bundesbahnen https://www.oebb.at (17.09.2025) und der Verbundlinie XXXX https://www.verbundlinie.at (17.09.2025) sowie aus den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers auf S. 3 seiner Beschwerde. Die Feststellungen zu den Abfahrts- und Ankunftszeiten zwischen dem Bahnhof XXXX und dem Bahnhof XXXX sowie umgekehrt stützen sich auf die auf den Websites der Österreichischen Bundesbahnen https://www.oebb.at (17.09.2025) und der Verbundlinie XXXX https://www.verbundlinie.at (17.09.2025) einsehbaren Fahrpläne der Schnellbahnlinie S XXXX , auf die damit übereinstimmenden, im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Auszüge des Routenplaners der Verbundlinie XXXX und auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auf S. 3 seiner Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 29.03.1955 betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955), BGBl. Nr. 133/1955 idF BGBl. I Nr. 26/2025, (in der Folge: RGV) lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) – im folgenden kurz Beamte genannt – haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) – b) […]

c) durch eine Dienstzuteilung,

d) […]

erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit

a) als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

b) als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.

(3) – (5) […]

§ 2. (1) – (2) […]

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) […]

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

(6) […]

[…]

§ 6. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Luxuszüge und Flugzeuge dürfen in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich.

(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

(3) – (4) […]

[…]

Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(4) – (7) […]

(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.“

3.1.2. Die Erläuterungen zu dem mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geänderten Abs.1 und neu eingeführten Abs. 8 des § 22 RGV führen auszugsweise Folgendes aus (RV 981 BlgNR 24. GP, 221):

„[…]

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe E 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur soll nun Rechnung getragen werden und ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen enden.

In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit gemäß § 6 Abs. 3 SPG, das über das ‚klassische‘ Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand.“

3.1.3. Obwohl § 92 Abs. 1 GehG in seiner Stammfassung, mit dem die ursprünglich in Form einer Verordnung erlassene RGV auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben wurde, mit BGBl. Nr. 1993/518 ersatzlos beseitigt worden ist, kann es auch unter Berücksichtigung der laufend in gesetzlicher Form erfolgenden Novellierungen keinen Zweifel daran geben, dass dadurch keine Änderung des Rechtscharakters der RGV als Gesetz eingetreten ist (s. VwGH 24.09.1997, 96/12/0252; vgl. dazu auch VwGH 31.03.2006, 2003/12/0106).

Die Regelung über den Anspruch auf Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr (§ 22 Abs. 1 und 2 RGV) stellt auf den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung ab. Dementgegen hat § 22 Abs. 3 leg.cit., der bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Tatbestandsvoraussetzungen den Anspruch auf Zuteilungsgebühren ausschließt (arg: „an Stelle“), offensichtlich den einzelnen Tag als Bezugspunkt. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 leg.cit. schon dann durch den Gebührenanspruch nach § 22 Abs. 3 leg.cit. verdrängt wird, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz leg.cit. entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann. Es besteht nämlich die Verpflichtung, dem Bund keinen ungerechtfertigten Aufwand zu verursachen und die Kosten möglichst gering zu halten. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 3 leg.cit. nicht erfüllt, kommt § 22 Abs. 2 leg.cit. – entsprechend dem Gedanken der Abgeltung des Mehraufwandes für die Nächtigung – trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich Aufwendungen entstanden sind (vgl. etwa VwGH 31.03.2006, 2003/12/0106; 15.09.2004, 2004/09/0112; 03.07.1996, 95/12/0295).

Die für die Zurücklegung der Strecke vom Zielbahnhof zu der in derselben Ortsgemeinde liegenden Dienststelle des Beamten benötigte Zeit ist nicht in die „fahrplanmäßige Fahrzeit“ im Verständnis des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV einzurechnen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der genannte Zeitraum auch bei der Beurteilung der zweitgenannten Voraussetzung, also bei der Prüfung, ob die Verkehrsverbindung vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann, gleichfalls außer Betracht zu bleiben hätte. Der Ausschluss von Ansprüchen nach § 22 Abs. 1 und 2 leg.cit. gemäß § 22 Abs. 3 leg.cit. soll nur dann Platz greifen, wenn die Verkehrsverbindung – zumindest im Regelfall – vom Beamten zur rechtzeitigen Erreichung seiner Dienststelle auch tatsächlich benutzbar ist (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0025, mwN; 25.01.1995, 94/12/0291).

Die Auffassung, die Zeit zwischen der (täglichen) fahrplanmäßigen Ankunft im Zuteilungsort und dem Dienstbeginn müsse der Fahrzeit iSd § 22 Abs. 3 RGV zugerechnet werden, findet im eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Deckung, der auf die fahrplanmäßige Fahrzeit abstellt. Der Gesetzgeber nimmt aber auf eine derartige Wartezeit (dies gilt auch für eine Wartezeit auf die Rückfahrmöglichkeit nach Dienstschluss) insoweit Bedacht, als sich dies auf das (kumulative) Erfordernis des § 22 Abs. 3 leg.cit. der elfstündigen Ruhezeit, aber auch (im Fall der dennoch gegebenen Anwendung des § 22 Abs. 3 leg.cit.) auf die Höhe der Tagesgebühr (die auf die Abwesenheit vom Wohnort abstellt) auswirken kann. Insofern sind diese „Wartezeiten“ keine frustrierten (d.h. für die RGV gänzlich unbeachtlichen) Zeiten (s. VwGH 31.03.2006, 2003/12/0106).

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 02.04.2024 die Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr iSd § 22 Abs. 1 und 2 RGV für den Monat März 2024 seiner im Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2024 erfolgenden Dienstzuteilung. Weiters beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2024 die Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr iSd § 22 Abs. 1 und 2 leg.cit. für den Monat April 2024 seiner Dienstzuteilung (s. oben unter Pkt. I.1., I.3. und I.4.). Da die Bestimmung über den Anspruch auf Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr (§ 22 Abs. 1 und 2 leg.cit.) nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung abstellt (vgl. Pkt. II.3.1.3.), ist der Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid über die Frage des Vorliegens eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr für den gesamten Zeitraum seiner Dienstzuteilung abspricht.

Nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV steht dem Beamten bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr in bestimmter Höhe zu, welche sich aus einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr zusammensetzt. Bei Vorliegen der in § 22 Abs. 3 leg.cit. festgesetzten Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuteilungszuschusses ist nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr iSd § 22 Abs. 1 und 2 leg.cit. ausgeschlossen (s. Pkt. II.3.1.3.), womit für die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Gewährung einer Zuteilungsgebühr für die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuteilungszuschusses zu prüfen sind.

3.2.2. Dazu ist eingangs festzuhalten, dass der Anspruch auf Zuteilungsgebühr iSd § 22 Abs. 1 und 2 RGV nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann durch den Anspruch auf Zuerkennung eines Zuteilungszuschusses nach § 22 Abs. 3 leg.cit. verdrängt wird, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz leg.cit. entspricht (1. Voraussetzung), und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann (2. Voraussetzung) (s. Pkt. II.3.1.3.). Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 leg.cit. gebührt einem Beamten ein Zuteilungszuschuss, wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden beträgt, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird.

3.2.2.1. Der Zuteilungsort des Beschwerdeführers in Bezug auf die gegenständliche Dienstzuteilung iSd RGV ist nach § 2 Abs. 5 RGV die Ortsgemeinde XXXX , in welcher die PI XXXX und der Bahnhof XXXX gelegen sind. Der von der Wohnadresse des Beschwerdeführers nächstgelegene und für die Fahrt zum Zuteilungsort in Betracht kommende Bahnhof ist der Bahnhof XXXX . Die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen dem Bahnhof XXXX und dem Bahnhof XXXX , in die nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die für die Zurücklegung der Strecke vom Zielbahnhof zur Dienststelle benötigte Zeit nicht einzurechnen ist (s. Pkt. II.3.1.3.), beträgt sowohl für die Hinfahrt, als auch für die Rückfahrt in der Regel 34 Minuten, sohin insgesamt eine Stunde und acht Minuten. Der Fahrplan für die Verbindung vom Bahnhof XXXX zum Bahnhof XXXX weist werktags, Abfahrt um 18:54 Uhr, sowie samstags, Abfahrt um 08:00 Uhr, für das vorliegende Verfahren unerhebliche Verlängerungen der Fahrzeiten um sechs Minuten (Gesamtfahrzeit: eine Stunde und 20 Minuten) und um eine Minute (Gesamtfahrzeit: eine Stunde und zehn Minuten) aus (s. oben unter Pkt. II.1.3.). Die fahrplanmäßige Fahrzeit vom von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof XXXX zum Bahnhof XXXX im Zuteilungsort und zurück beträgt somit insgesamt nicht mehr als zwei Stunden.

Soweit der Beschwerdeführer auf S. 3 seiner Beschwerde vorbringt, die Behörde hätte bei der Dauer der Fahrzeit iSd § 22 Abs. 3 RGV die für die Zurücklegung der Strecke vom Bahnhof XXXX zur PI XXXX benötigte Zeit und die Wartezeit bis zum Dienstbeginn berücksichtigen müssen, womit sie im Ergebnis zu einer Fahrzeit im Ausmaß von mehr als zwei Stunden gelangt wäre, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der eindeutige Wortlaut des § 22 Abs. 3 leg.cit. („fahrplanmäßige Fahrzeit“) und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach ausschließlich auf die fahrplanmäßige Fahrzeit des von der Wohnung des Beamten nächstgelegenen Bahnhofs zum Zuteilungsort und zurück abzustellen ist, die, wie soeben dargelegt, im Zeitraum der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers deutlich unter zwei Stunden betrug. Die zur Zurücklegung der Strecke vom Zielbahnhof zur Dienststelle des Beamten benötigte Zeit / die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Ankunft im Zuteilungsort und dem Dienstbeginn sind bei der Ermittlung der Dauer der fahrplanmäßigen Fahrzeit iSd § 22 Abs. 3 leg.cit. nicht zu berücksichtigen (s. oben unter Pkt. II.3.1.3.).

Weiters ist gemäß § 22 Abs. 3 RGV zu prüfen, ob durch die Rückfahrt vom Zuteilungsort eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. Dazu ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zeitraum von der planmäßigen Ankunft am Bahnhof des Wohnortes bis zur planmäßigen Abfahrt vom Bahnhof des Wohnortes abzustellen (vgl. VwGH 25.01.1995, 94/12/0291, und zudem § 22 Abs. 3 lit. b) letzter Satz leg.cit.). Nach den unter Pkt. II.1.3. festgestellten planmäßigen Ankünften am Bahnhof des Wohnortes nach der Dienstverrichtung und planmäßigen Abfahrten vom Bahnhof des Wohnortes zur darauffolgenden Dienstverrichtung konnte der Beschwerdeführer die ununterbrochene elfstündige Ruhezeit während seiner Dienstzuteilung lediglich zwischen den Diensten am 13.03. und 14.03., 08.04. und 09.04., 09.04. und 10.04., 13.04. und 14.04., 22.05. und 23.05. sowie 25.05. und 26.05.2024 nicht einhalten. Für diese Zeiträume ist die Tatbestandsvoraussetzung der ununterbrochenen elfstündigen Ruhezeit iSd § 22 Abs. 3 leg.cit. somit nicht erfüllt.

Im Ergebnis liegt somit die von der Judikatur geforderte erste Voraussetzung des § 22 Abs. 3 RGV, nämlich eine zur Verfügung stehende öffentliche Verkehrsverbindung, die den Voraussetzungen dieser Bestimmung entspricht, betreffend die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers (mit Ausnahme der Zeiträume hinsichtlich der Dienste am 13.03. und 14.03., 08.04. und 09.04., 09.04. und 10.04., 13.04. und 14.04., 22.05. und 23.05. sowie 25.05. und 26.05.2024 – s. dazu gleich unter Pkt. II.3.2.3.) vor.

3.2.2.2. Die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22 Abs. 3 RGV fordert zur Gewährung eines Zuteilungszuschusses als weitere (zweite) Voraussetzung auch, dass der Beamte die verfügbare öffentliche Verkehrsverbindung an der überwiegenden Zahl seiner Arbeitstage aufgrund der zeitlichen Lagerung seiner Dienste auch tatsächlich nutzen kann (vgl. oben unter Pkt. II.3.1.3.). Zwischen dem nächstgelegenen Bahnhof im Wohnort des Beschwerdeführers und dem Bahnhof in seinem Zuteilungsort besteht eine Schnellbahnverbindung (S XXXX ) im Stunden- bzw. (zu Stoßzeiten) Halbstundentakt (s. Pkt. II.1.3.). Im Hinblick auf die Dienstzeiten des Beschwerdeführers (vgl. Pkt. II.1.2.) war es ihm während seiner Dienstzuteilung lediglich zweimal (konkret am Sonntag, dem 31.03.2024, und am Samstag, dem 25.05.2024) nicht möglich, mit den angeführten Verbindungen seinen Dienst anzutreten und wieder zurück in seinen Wohnort zu gelangen. Daraus folgt für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer iSd o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes während seiner Dienstzuteilung an der weitaus überwiegenden Zahl seiner Arbeitstage aufgrund der zeitlichen Lagerung seiner Dienste die öffentliche Verkehrsverbindung zwischen seinem Wohn- und Zuteilungsort auch tatsächlich nutzen konnte, womit diese in der Judikatur festgesetzte (zweite) Voraussetzung des § 22 Abs. 3 leg.cit. erfüllt ist.

3.2.3. Da somit betreffend die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers (mit Ausnahme der Zeiträume hinsichtlich der Dienste am 13.03. und 14.03., 08.04. und 09.04., 09.04. und 10.04., 13.04. und 14.04., 22.05. und 23.05. sowie 25.05. und 26.05.2024) die beiden Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuteilungszuschusses nach § 22 Abs. 3 RGV gegeben sind, ist die Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr iSd § 22 Abs. 1 und 2 leg.cit. insoweit schon aus diesem Grund ausgeschlossen (s. die unter Pkt. II.3.1.3. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Zu den Zeiträumen hinsichtlich der Dienste am 13.03. und 14.03., 08.04. und 09.04., 09.04. und 10.04., 13.04. und 14.04., 22.05. und 23.05. sowie 25.05. und 26.05.2024 ist festzuhalten, dass auch bei Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 3 leg.cit. die Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr iSd § 22 Abs. 1 und 2 leg.cit. nach der o.a. Rechtsprechung nur dann in Frage kommt, wenn dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich dahingehende Aufwendungen entstanden sind (vgl. Pkt. II.3.1.3.). Da dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Dienstzuteilung keine Kosten für Nächtigungen entstanden sind (s. Pkt. II.1.2.), kommt die Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch insoweit nicht in Betracht.

3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer auf S. 4 seiner Beschwerde und in der Stellungnahme vom 26.02.2025 unter Hinweis auf den Erlass der Behörde vom 14.02.2024, Zl. 2023-0.931.356, vorbringt, dass es sich bei der PI XXXX um eine Schwerpunktdienststelle iSd § 22 Abs. 8 RGV handle, weshalb ihm in Bezug auf seine dorthin erfolgte Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 leg.cit. zustehe, ist Folgendes auszuführen:

Nach § 22 Abs. 1 RGV endet der Anspruch auf Gewährung einer Zuteilungsgebühr grundsätzlich mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 22 Abs. 8 leg.cit. setzt als Ausnahme dazu fest, dass in Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 leg.cit. während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung gebührt. Aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Erlass der Behörde vom 14.02.2024 geht hervor, dass Dienstzuteilungen zu operativen Schwerpunktdienststellen des Wachkörpers für die Bearbeitung von Amtshandlungen aufgrund der Migrationslage grundsätzlich unter § 22 Abs. 8 leg.cit. zu subsumiieren seien, weshalb der Anspruch auf „Zuteilungsgebühren/-zuschuss“ auch über die Frist von 180 Tagen hinausgehe (vgl. hierzu VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015, wonach ein Erlass des Bundesministers für Inneres zu § 22 Abs. 8 leg.cit. weder Rechte von Beamten zu begründen, noch nach der RGV bestehende Rechte einzuschränken vermag und keine verbindliche Rechtsquelle darstellt).

Der Abs. 8 des § 22 RGV setzt als Ausnahmeregelung zum grundsätzlich auf 180 Tage begrenzten Zeitraum der Gebührlichkeit einer Zuteilungsgebühr iSd § 22 Abs. 1 und 2 leg.cit. zwar fest, dass dem Beamten in bestimmten Dienstbereichen (zu denen nach dem Erlass vom 14.02.2024 auch die PI XXXX zählt) eine Zuteilungsgebühr auch über einen über 180 Tage hinausgehenden Zeitraum der Dienstzuteilung zusteht. Dass diese Zuteilungsgebühr bei einer Dienstzuteilung in einen solchen Dienstbereich auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 und 2 leg.cit. (iVm § 22 Abs. 3 leg.cit.) zustehen soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen aus den angeführten Bestimmungen und den unter Pkt. II.3.1.2. wiedergegebenen Erläuterungen zu diesen jedoch nicht erkennbar. Wie oben bereits im Detail ausgeführt, besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 leg.cit. für seine Dienstzuteilung, womit seine dahingehenden Ausführungen ins Leere gehen.

3.2.5. Der Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr iSd § 22 Abs. 1 und 2 RGV abweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.