Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gotthard HUBER als Abwesenheitskurator, dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2025, Zl. 1129824410/210774812, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 16.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 11.01.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2018, Zl. 1129824410-161263352, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Der Beschwerdeführer hat seit dem 20.02.2024 keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet.
4. Einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 03.12.2024 konnte entnommen werden, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer an seiner letzten Meldeadresse erfolglos verlief. Der ehemalige Vermieter des Beschwerdeführers teilte den Beamten zudem mit, der Beschwerdeführer habe sich seit Februar 2024 nicht mehr bei ihm gemeldet und sei nach Amerika ausgewandert. Der genaue Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe aufgrund fehlender Anhaltspunkte nicht erhoben werden können.
5. Auf Anregung des Bundesamtes wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 23.12.2024 Rechtsanwalt Dr. Gotthard HUBER zum Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt, wobei sein Wirkungsbereich die Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten umfasst.
6. Mit Parteiengehör vom 05.02.2025 wurde die Vertretung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt über eine Beweisaufnahme im Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers informiert. Es wurde mitgeteilt, dass der Asylendigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG eingetreten sei, da der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich, sondern in den USA habe, weswegen auch ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach § 7 Abs. 4 AsylG habe und der Beschwerdeführer im Falle der rechtskräftigen Aberkennung seines Asylstatus weiterhin Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei, auch wenn ihm kein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde zudem aufgetragen, einige Fragen zu beantworten sowie entsprechende Belege vorzulegen, um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Er wurde aufgefordert, eine Stellungnahme hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse binnen zwei Wochen nach Zustellung des Parteiengehörs schriftlich einzubringen.
7. Mit Schriftsatz vom 12.02.2025 nahm der Abwesenheitskurator zur beabsichtigten Asylaberkennung des Beschwerdeführers Stellung. Er führte an, im Zentralen Melderegister würden keine Daten zum Beschwerdeführer vorliegen, der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers sei ihm nicht bekannt und eine Kontaktaufnahme sei daher nicht möglich. Ihm würden auch keine weiteren Informationen über den Beschwerdeführer vorliegen, weswegen er um Verständnis ersuche, dass er die im Parteiengehör vom 05.02.2025 angeführten Fragen nicht beantworten könne.
8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2025, Zl. 1129824410/210774812, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 15.11.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG aberkannt sowie festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG hat (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt II. und III.).
Begründend führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2024 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befinde sich in einem anderen Staat, da er nun ständig in den USA leben würde. Es bestehe zudem die begründete Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht nach Österreich zurückkehren werde. Da der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat als Österreich habe, gehe das Bundesamt davon aus, dass er den notwendigen Schutz ohnehin von den USA erhalten könne. Aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach Amerika ausgewandert sei, seine aktuelle Wohnanschrift habe jedoch nicht ermittelt werden können und auch der Abwesenheitskurator habe in seiner Stellungnahme angegeben, dass ihm der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, es ergebe sich aus einer Mitteilung der Stadt Salzburg vom 24.10.2024, dass die Frau des Beschwerdeführers eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragt und dabei angegeben habe, dass ihr der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt sei. Da im elektronischen System des Bundesamtes (IFA) nicht aufscheine, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und auch in der ZMR-Abfrage aufscheine, dass er ledig sei, könne kein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden.
9. Gegen den am 07.04.2025 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den Abwesenheitskurator, dieser vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht am 30.04.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen angeführt, das Bundesamt habe nicht ausreichend ermittelt, ob der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dauerhaft in die USA verlegt habe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich habe, basiere auf einer unzureichenden und mangelhaften Ermittlung. Dabei erfordere die Feststellung des Lebensmittelpunkts nach der Rechtsprechung des VwGH eine umfassende Prüfung sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien. Das Bundesamt habe im vorliegenden Fall seine Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in die USA verlegt habe, im Wesentlichen auf die Tatsache, dass er seit Februar 2024 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet gemeldet sei sowie auf einen Polizeibericht und mündliche Angaben des Vermieters gestützt. Der Polizeibericht und die mündlichen Angaben des Vermieters seien keine hinreichenden Gründe, um eine dauerhafte Verlegung des Lebensmittelpunktes zu belegen. Das Bundesamt habe sich mit der Aussagekraft dieser Beweismittel nicht würdigend auseinandergesetzt und habe keine weiteren Ermittlungen angestellt wie etwa durch eine Nachfrage bei US-amerikanischen Behörden oder eine detaillierte Prüfung der vermeintlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in den USA.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer war bis 20.02.2024 im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer war den Beamten der Landespolizeidirektion an seiner letzten Meldeadresse nicht möglich. Laut Information des ehemaligen Unterkunftsgebers des Beschwerdeführers ist dieser in die USA ausgewandert. Der genaue Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte nicht erhoben werden.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine (beruflichen, engen familiären und sozialen) Bindungen zu Österreich.
Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers hat sich von Österreich in einen anderen Staat verlagert.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt, den Beschwerdeschriftsatz und durch die Einholung von Auszügen Beweis erhoben.
Das Datum der Asylantragsstellung und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Erstbefragung vom 16.09.2016 (Vorakt AS 1ff) und dem Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2018 (Vorakt AS 417ff).
Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers bis zum 20.02.2024 im Bundesgebiet basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (zuletzt abgefragt am 24.06.2025).
Dass eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer an seiner letzten Meldeadresse nicht möglich war und er laut Information seines ehemaligen Unterkunftgebers in die USA ausgewandert ist, der genaue Aufenthaltsort des Beschwerdeführers jedoch nicht erhoben werden kann, ergibt sich aus einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 03.12.2024 (AS 11).
Dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, ergibt sich aus den eingeholten Auszügen (Zentrales Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, AJ-Web Auskunftsverfahren, Strafregister), welche klar zeigen, dass der Beschwerdeführer seit der Abmeldung des Wohnsitzes in Österreich am 20.02.2024 in keiner Weise in Österreich in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer befand sich demnach seit eineinhalb Jahren weder in der Grundversorgung, noch ging er einer beruflichen Beschäftigung nach und er bezog auch keinerlei Sozialleistungen. Es kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht wieder nach Österreich eingereist ist, da er seitdem weder über einen Wohnsitz noch über ein existenzsicherndes Einkommen sowie eine Krankenversicherung durch eine berufliche Beschäftigung oder einen aufrechten Sozialleistungsbezug im österreichischen Bundesgebiet verfügt.
Eine bestehende Wohnmöglichkeit im Inland wurde durch den Beschwerdeführer, vertreten durch den Abwesenheitskurator, nicht vorgebracht, weshalb das Ende seiner Wohnsitzmeldung am 20.02.2024 in Österreich laut aktuellen ZMR-Auszügen eindeutig dafür spricht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs verlagert hat. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers lassen bei einer Gesamtbetrachtung nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat. Er hält sich seit eineinhalb Jahren nicht mehr im Bundesgebiet auf, sodass aufgrund der langandauernden Abwesenheit von keinen freundschaftlichen oder anderen sozialen Verbindungen im Inland auszugehen ist. Auch berufliche und wirtschaftliche Verknüpfungen zu Österreich sind nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer verfügt seit dem 20.02.2024 über keinen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet mehr. Dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich befindet, wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Abwesenheitskurator, auch nicht substantiell bestritten. In Zusammenschau der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände des Beschwerdeführers war der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers eindeutig außerhalb Österreich festzustellen.
Einzugehen ist auch auf die Beweiswürdigung im Bescheid vom 01.04.2025 zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, in der das Bundesamt ausführte, aus einer Mitteilung der Stadt Salzburg vom 24.10.2024 ergebe sich, dass die Frau des Beschwerdeführers eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragt und dabei angegeben habe, dass ihr der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt sei. Im elektronischen System des Bundesamtes (IFA) scheine jedoch nicht auf, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und auch in der ZMR-Abfrage scheine auf, dass er ledig sei, weswegen kein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden könne (AS 75). Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Bundesamt bereits im Aktenvermerk zum Bescheid betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer vom 15.11.2018 feststellte, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist (Vorakt AS 424). Zudem brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Abwesenheitskurator, zu keinem Zeitpunkt im Aberkennungsverfahren, insbesondere auch nicht in seinem Beschwerdeschriftsatz, vor, mit einer in Österreich lebenden Person verheiratet zu sein bzw. über sonstige familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, weswegen Dahingehendes festzustellen war.
Es ist entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, inwiefern das Bundesamt nähere Ermittlungen dazu anstellen hätte sollen, ob der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dauerhaft in die USA verlegt habe (AS 115). Wie aus dem unbestrittenen Akteninhalt hervorgeht, verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne weitere Personen – abgesehen von seinem Vermieter – zu informieren und insbesondere auch ohne die Behörden davon zu verständigen. Es haben sich seit Ende der aufrechten Meldung im Bundesgebiet am 20.02.2024 und insbesondere während des Aberkennungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet aufhalte bzw. über familiäre, soziale oder wirtschaftliche Anhaltspunkte im Bundesgebiet verfüge. Es haben sich im Verfahren zudem keine Gründe ergeben, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angabe des ehemaligen Unterkunftgebers des Beschwerdeführers sprechen würden, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen und in die USA ausgewandert sei und der Beschwerdeführer trat dem Inhalt des Polizeiberichts der Landespolizeidirektion vom 03.12.2024 auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht entschieden entgegen (AS 11). Den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass der Polizeibericht vom 23.02.2024 (wohl gemeint: Polizeibericht vom 03.12.2024) und die mündlichen Angaben des ehemaligen Vermieters keine hinreichenden Gründe seien, um eine dauerhafte Verlegung des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers zu belegen, kann daher nicht gefolgt werden (AS 116, AS 117). Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausschließlich moniert, dass sich das Bundesamt mit der Aussagekraft der herangezogenen Beweismittel nicht würdigend auseinandergesetzt sowie keine weiteren Ermittlungen angestellt habe sowie keine detaillierte Prüfung der vermeintlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in den USA angestellt habe (AS 117), im Beschwerdeschriftsatz wurden jedoch ebenso keine Ausführungen getroffen, die der Annahme, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen habe, widersprechen würden. Bereits der Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers gab in seinem Schriftsatz vom 12.02.2025 an, der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers sei ihm nicht bekannt und eine Kontaktaufnahme sei daher nicht möglich. Ferner würden ihm auch keinerlei weitere Informationen über den Beschwerdeführer vorliegen, weswegen er auch die im Zuge eines Parteiengehörs vom 05.02.2025 an den Beschwerdeführer adressierten Fragen zur Beurteilung des Sachverhalts im Licht der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, nicht beantworten konnte (AS 35). Auch aus dem Beschwerdeschriftsatz geht kein aktueller Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hervor. Da das Bundesamt sich in einem Parteiengehör an den Beschwerdeführer wandte, der Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers die an den Beschwerdeführer gestellten Fragen mangels Kenntnis des Aufenthaltsorts und Kontakt zum Beschwerdeführer nicht beantworten konnte und zudem weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Abwesenheitskurator oder die BBU GmbH konkrete Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers machen konnten, kann dem Bundesamt insgesamt nicht vorgeworfen werden, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es entgegen dem Beschwerdevorbringen keiner weiteren Ermittlungen über den derzeitigen tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers, da dessen Wegzug aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreichend belegt und festgestellt wurde. Anzumerken ist abschließend ausdrücklich, dass auch der Abwesenheitskurator und die BBU, welche den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vertritt, keine Kenntnis vom genauen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. (Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Art 6 Abs. 3 B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.) Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist.
Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde führt – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (vgl. VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081).
Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 (1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Jedoch reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).
Ungeachtet des womöglich subjektiven Willens des Beschwerdeführers, seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich zu erhalten bzw. der Absicht, irgendwann nach Österreich zurückzukehren, hat der Beschwerdeführer aufgrund der objektiven Gegebenheiten – wie festgestellt und beweiswürdigend angeführt – den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich spätestens im Februar 2024 aufgegeben und ist seither im österreichischen Bundesgebiet nicht mehr in Erscheinung getreten.
Es gibt seitdem keine Anzeichen, dass wirtschaftliche, familiäre oder soziale Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Österreich aufrechterhalten oder wiederaufgenommen wurden. Infolge der Abmeldung seines Hauptwohnsitzes hat der Beschwerdeführer auch keine Wohnmöglichkeit im Inland aufrechterhalten. Zudem spricht die Vornahme der Abmeldung des Wohnsitzes dafür, dass der Beschwerdeführer auch seinen subjektiven Willen, den Lebensmittelpunkt in Österreich aufrechtzuerhalten, aufgegeben hat.
Das Bundesamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe, da er seit Februar 2024 keinen Wohnsitz im Inland hat, noch sonst hier in Erscheinung getreten ist.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keiner weiteren Ermittlungen über den derzeitigen tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers, da dessen Wegzug aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreichend belegt und festgestellt wurde.
Aufgrund des langen Zeitraums der Abwesenheit von etwa eineinhalb Jahren ist es gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Österreich nicht in irgendeiner Form in Erscheinung getreten wäre, um seinen Lebensunterhalt (Erwerbstätigkeit, Sozialhilfe) hier bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer verfügt daher über keinerlei wirtschaftliche, familiäre oder soziale Lebensbeziehungen in Österreich.
Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist ausschließlich entscheidend, dass die Beschwerdeführer nach ihrem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten haben (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503).
Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG aberkannt.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befindet und § 1 AsylG 2005 bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt, kommt die Zuerkennung des Status bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.
Darüber hinaus begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen seit eineinhalb Jahren nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat, einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Dem Beschwerdeführer war der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhält, zählt er nicht zur Gruppe der im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 57 Abs. 1 AsylG, weshalb eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch von Amts wegen nicht hervorgekommen.
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war (von der belangten Behörde) nicht zu erteilen und die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Im Beschwerdeschriftsatz wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt, konkret und substantiiert behauptet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Beschwerdeschriftsatz auch nicht beantragt.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beschwerdeergänzungen in Vorlage gebracht.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes sowie der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.