BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der mj. XXXX , vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 5. August 2025, Zl. 525002/0040-PA-BWR-Allgemein/2025:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem – am 7. August 2025 zugestellten – angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 lit c Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab, hielt die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ aufrecht, und erteilte die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ gemäß § 25 Abs. 2 SchUG nicht.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihre Erziehungsberechtigten (erst) am 22. August 2025 die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
3. Am 2. September 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts nahm der Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin am 11. September 2025 insofern Stellung, als er meinte, dass XXXX am 16. August 2025 einen „Brief per Einschreiben abgesendet“ habe und dieser „leider verloren gegangen“ sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 lit c SchUG ab, hielt die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ aufrecht und erteilte die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ gemäß § 25 Abs. 2 SchUG nicht. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gemäß § 73 Abs. 5 SchUG gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.
Dieser Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 7. August 2025 persönlich zugestellt.
Erst am 22. August 2025 erhoben die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Rückschein und der elektronischen Eingangsbestätigung; sie sind auch unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zwei Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG i.V.m. § 292 Abs. 2 Zivilprozessordnung der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der angefochtene Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am am Donnerstag, 7. August 2025, rechtmäßig persönlich zugestellt.
Somit endete die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am Donnerstag, 21. August 2025.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am Freitag, 22. August 2025 – und damit verspätet – (elektronisch) eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2 Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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