I412 2276474-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX (ÖGK- XXXX ) vom 30.06.2023, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 30.06.2023 wurde von dieser festgestellt, dass 1. der Einzelunternehmer, XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet), als Dienstgeber verpflichtet sei, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer und Zeiträume in der Höhe von € 1.340,44 zu entrichten und 2. dieser verpflichtet sei, die aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 16.01.2023 in Höhe von € 216,42 zu entrichten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe (im Bescheid namentlich genannten) Dienstnehmern zusätzlich für die monatliche Arbeitszeit mit einem Zuschlag zum Stundenlohn eine Schmutzzulage ausbezahlt. Einigen Dienstnehmern (ebenfalls im Bescheid namentlich angeführt) seien von 01.01.2018 bis 31.12.2020 pauschal Schmutzzulagen in Höhe von 5% ihres Lohnes gewährt worden. Einem Dienstnehmer sei im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 die Schmutzzulage ausbezahlt worden. Es seien keine Aufzeichnungen für die Arbeiten, für die eine Schmutzzulage gewährt worden sei, geführt worden, weshalb bei den bezeichneten Dienstnehmern 30% der Schmutzzulage steuer- und sozialversicherungspflichtig gestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 01.08.2023 Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass zum (unangekündigten) Zeitpunkt der Begehung des Betriebes durch den Prüfer alle Mitarbeiter sichtlich „verdreckt“ gewesen seien. Teilweise seien sie mit Motorarbeiten beschäftigt gewesen, teilweise mit anderen Tätigkeiten, die erheblich Dreck verursachen würden. Der Beschwerdeführer habe dem Prüforganen mehrfach erklärt, dass keine Arbeiten ohne Verschmutzung möglich seien. Als Nachweis sei die Befragung der Mitarbeiter bei der Begehung angeboten worden, sowie Einsicht in die Auftragsbearbeitung und Rechnungserstellung, aus denen klar hervorgehe, dass zu 90% verschmutzende Tätigkeiten ausgeführt würden.
Mit Schreiben vom 10.08.2023 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat für den Betrieb des Beschwerdeführers als Dienstgeber Beiträge in Höhe von € 1.340,44 sowie Verzugszinsen bis einschließlich 16.01.2023 in Höhe von € 216,42 nachverrechnet.
Begründet wurde dies damit, dass bei einer GPLB – Prüfung festgestellt worden sei, dass im Betrieb des Beschwerdeführers an bestimmte Dienstnehmer eine Schmutzzulage beitragsfrei ausbezahlt wurde, jedoch keine Aufzeichnungen über die dieser zugrunde liegenden Arbeiten geführt wurden.
Aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen sei bei den im Bescheid angeführten Dienstnehmern 30% der Schmutzzulage steuer- und sozialversicherungspflichtig gestellt worden.
Die Ermittlungen der ÖGK reichen nicht für eine Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt.
Begründend führte die belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit zwar aus, dass keine Aufzeichnungen im Betrieb geführt wurden, stellt jedoch ohne weitere Begründung fest, dass „deshalb 30% der Schmutzzulage steuer- und sozialversicherungspflichtig gestellt wurden.“
Der bekämpfte Bescheid enthält keine nähere Begründung zum von der belangten Behörde offenbar angenommenen Zutreffen der formellen Voraussetzung, dass die beitragsfreie Belassung einer Schmutzzulage von einer lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen sein muss. Dem bekämpften Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, welchem Kollektivvertrag die betreffenden Dienstnehmer unterliegen, bzw. was darin betreffend Schmutzzulagen geregelt ist.
Liegt eine lohngestaltende Vorschrift als formelle Voraussetzung vor, ist weiters zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen iS der Legaldefinition des § 68 Abs 5 EStG gegeben sind (vgl VwGH 31. 3. 2011, 2008/15/0322) und das Ausmaß der Zulage angemessen ist (VwGH 17. 2. 1988, 85/13/0177).
Aus welchem Grund trotz Fehlens von Aufzeichnungen im Betrieb des Beschwerdeführers in der Folge nicht die gesamte Höhe der Schmutzzulage beitragspflichtig behandelt wurde, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.
Der bekämpfte Bescheid enthält auch keine Hinweise, dass sich die belangte Behörde aufgrund mangelnder Unterlagen einer Schätzung im Sinne des § 42 Abs. 3 ASVG zur Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge bedient hätte, geschweige denn Ausführungen zur allfälligen Schätzungsmethode, zu den der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen oder zur Ableitung des Schätzergebnisses.
Im bekämpften Bescheid wird somit nicht aufgezeigt, auf Basis welcher Überlegungen die belangte Behörde zum Schluss gekommen ist, dass 70% der ausbezahlten Schmutzzulage zu Recht beitragsfrei belassen wurden.
Insgesamt war daher festzustellen, dass die Ermittlungsergebnisse für eine Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt nicht ausreichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Entscheidung im Senat wurde in der gegenständlichen Angelegenheit nicht beantragt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin geboten ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
„Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
3.2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Die belangte Behörde hat es unterlassen, Ermittlungsschritte hinsichtlich der Höhe der nachverrechneten Beträge im Bescheid auszuführen.
Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, und müssten diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzustehen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend Ausführungen zur Höhe der nachverrechneten Beiträge zu treffen haben.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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