JudikaturBVwG

G305 2313216-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
03. September 2025

Spruch

G305 2313216-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA.: Spanien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , über die Erlassung einer Ausweisung nach einer am 06.08.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX 2024 informierte die für die Beschwerdeführerin (BF) zuständige Niederlassungsbehörde ( XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gemäß § 55 Abs. 3 NAG darüber, dass die BF am XXXX .2024 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Angehöriger als Ehegattin“ eingebracht habe. Da sie trotz Aufforderung eine Heiratsurkunde nicht vorgelegt habe, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Anmeldebescheinigung nicht vor.

2. Daraufhin forderte das BFA die BF mit Schreiben vom XXXX .2024 dazu auf, sich binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten, sowie Nachweise über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen.

Auf das von ihr am XXXX .2024 persönlich übernommene Schreiben reagierte die Beschwerdeführerin nicht.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) werde.

Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle, da sie über eine Anmeldebescheinigung nicht verfüge und sie weder Existenzmittel, noch einen Sozialversicherungs- bzw. Krankenversicherungsschutz nachgewiesen habe. Ein Familienleben habe nicht festgestellt werden können, zumal sie auch eine Mitwirkung am Verfahren unterlassen habe. Es liege zudem keine soziale oder kulturelle Integration vor. Sie gehe im Bundesgebiet keiner erlaubten Arbeit nach und sei wegen ihres Alters anzunehmen, dass sie in Spanien eine Arbeitstätigkeit aufnehmen könne. Da nicht zu erwarten sein, dass sie bis zu ihrer Ausreise ein Verhalten setzen werde, welches die sofortige Umsetzung der Ausweisung erforderlich mache, werde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband die BF mit den Anträgen, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zur Gänze zu beheben und auszusprechen, dass eine Ausweisung für auf Dauer unzulässig sei und alle zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

In der Begründung der Beschwerde heißt es im Kern, dass die Behörde ihre Lebensumstände nicht ausreichend ermittelt hätte. Im Rahmen einer Einvernahme hätte sie detailliert angeleitet werden müssen und wäre die belangte Behörde so in Kenntnis über ihr Familien- und Privatleben und ihre finanzielle Absicherung bzw. den bestehenden Versicherungsschutz gelangt. Ihr Ehegatte lebe und arbeite seit fünf Jahren in Österreich, verfüge über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichend finanzielle Mittel. Die Ausweisung stelle daher einen gravierenden Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben dar und sei daher rechtswidrig.

Mit ihrer Beschwerdeschrift brachte sie die Anmeldebescheinigung ihres Ehegatten, eine Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde samt Übersetzungen zur Vorlage.

5. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.

6. Am 06.08.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die BF im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin als Partei befragt wurde. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF wurde am XXXX in der peruanischen Stadt XXXX geboren und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Spanien. Ihre Muttersprache ist Spanisch und verfügt sie über keine Deutschkenntnisse.

Sie hat in Peru die Grund- und Pflichtschule abgeschlossen und in Spanien eine geriatrische Ausbildung gemacht.

1.2. Sie ist seit dem XXXX mit dem am XXXX geborenen XXXX , der ebenfalls die Staatsangehörigkeit von Spanien besitzt, verheiratet. Die Eheschließung fand in der Gemeinde XXXX (Peru) statt. Dem legal in Österreich aufhältigen Ehegatten der BF wurde am XXXX eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

Der Ehe entstammen vier bereits volljährige Kinder, die in Spanien leben und dort erwerbstätig sind. Die BF steht mit ihren Kindern in regelmäßigem telefonischen Kontakt.

1.3. Die BF ist im Besitz eines spanischen Reisepasses zur Nummer XXXX

1.4. Ob ihres in Österreich lebenden Ehegatten fasste sie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt den Entschluss, sich bei ihm im Bundesgebiet niederzulassen.

Hierfür stellte sie am XXXX bei der für sie zuständigen Niederlassungsbehörde den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, die schließlich verfahrensauslösend war.

Über ihren Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde bisher noch nicht entschieden und ist das entsprechende Verfahren damit ergebnisoffen.

1.5. Seit dem XXXX scheint bei der BF eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX auf. An dieser Adresse sind auch ihr Ehegatte und eine Bekannte der BF, die sie über die Kirche kennengelernt hat, meldeamtlich erfasst.

1.6. Die BF ist weitestgehend gesund und arbeitsfähig. Sie ist derzeit für die Pfarre XXXX , tätig und verdient dort monatlich EUR 485,70.

Der Ehegatte der BF ist Bauhilfsarbeiter und bringt etwa EUR 2.200 monatlich ins Verdienen. Er ist in Österreich krankenversichert.

1.7. Die BF verfügt in Österreich oder Spanien über keinen Immobilienbesitz, jedoch verfügt sie über Ersparnisse in Höhe von ca. EUR 3.000,00.

1.8. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

Abgesehen davon liegen keine in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsstrafen wegen einer Verwaltungsübertretung vor.

1.9. Tiefergehende gesellschaftliche Bindungen zum Bundesgebiet bestehen nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.

Die Personalia der BF (sohin deren Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) waren auf Grund ihrer konsistenten Angaben zu ihrer Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festzustellen. Die Personalia der BF sind auch den öffentlichen Registern, mit denen sie im Einklang stehen, zu entnehmen und werden zudem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Ein Reisepass wurde im Zuge der Verhandlung am 06.08.2025 vorgelegt.

Ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus ihrer Herkunft. Über ihre Muttersprache hinausgehende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, zumal sie auch während der Verhandlung einfache, auf Deutsch gestellte, Fragen nicht zu beantworten vermochte.

Die familiären Bindungen zu Spanien und zu Österreich konnten, so wie ihre Schulbildung in Peru und die Ausbildung in Spanien, ob ihren nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben vor dem BVwG festgestellt werden.

Dass sie im Bundesgebiet keine gesellschaftlichen Bindungen hat, ergibt sich daraus, dass sie sich erst seit einer verhältnismäßig kurzen Zeit im Bundesgebiet aufhält und auch keinerlei Mitgliedschaften bei Vereinen bestehen.

Ihre Meldedaten sind dem ZMR entnommen. Hieraus ergibt sich auch ihr durchgehender Inlandsaufenthalt seit XXXX sowie der Umstand, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und einer Bekannten in einem Haushalt lebt.

Die Ehe mit XXXX ist durch die vorgelegte Heiratsurkunde belegt. Die ihm ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert und wurde dem Gericht das entsprechende Dokument in Kopie vorgelegt.

Die Erwerbstätigkeit der BF in Österreich ergibt sich aus den dem BVwG vorgelegten Abrechnungsbelegen der Pfarre XXXX . Im System der Sozialversicherungen scheint die BF zwar nicht auf, jedoch wird hier auf den SV-Auszügen selbst darauf hingewiesen, dass An- und Abmeldungen zeitverzögert erfolgen können.

Lohnzettel XXXX betreffend wurden dem BVwG ebenso zur Vorlage gebracht.

Die Beantragung einer Anmeldebescheinigung im XXXX ergibt sich aus dem dementsprechenden Schreiben der Niederlassungsbehörde an das BFA vom XXXX , zusätzlich ist diese im IZR dokumentiert.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor.

Der Gesundheitszustand der BF folgt ihren eigenen Angaben vor dem BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Vorgangsweise des BFA, die BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern sie aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Ein Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte die BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

Zu Spruchteil A)

3.1. Als Staatsangehörige von Spanien ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.2. § 55 Abs. 3 NAG lautet:

„Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“

Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 2).

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des § 51 Abs. 1 NAG 2005 als auch des Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2004/38/EG (arg.: „oder“) ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 NAG 2005 nicht erforderlich, dass kumulativ die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss (VwGH vom 23.03.2023, Ra 2022/10/0110). Um als „Arbeitnehmer“ iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zu gelten muss lediglich eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).

3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).

3.4. Die BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und hält sich daher nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Daher kann sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

3.5. Sie verfügt mit ihren eigenen Mitteln, die sie durch ihre Erwerbstätigkeit erwirtschaftet und den daneben bestehenden Unterhaltsansprüchen gegenüber ihrem Ehemann über ausreichende Mittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet und erfüllt bereits ob ihrer Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG.

In einer Abwägung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zu dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ist zusätzlich davon auszugehen, dass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG im Hinblick auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben entgegenstehen, ist sie doch mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten spanischen Staatsangehörigen verheiratet.

Andere Gründe für ihre etwaige Ausweisung liegen nicht vor, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Da sie sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihr gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.