IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 08.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 17.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 17.04.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Republik Elfenbeinküste zulässig. Zudem wurde einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Beschwerde hiergegen erwies sich im Ergebnis aufgrund des Erkenntnisses BVwG 11.03.2020, I403 2196063-1/16E, als unbegründet.
2. Am 02.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Duldung.
3.Mit Bescheid vom 08.02.2023 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AslyG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Côte d'Ivoire gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.), stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).
4. Nach Beschwerdeerhebung führte das Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2023 eine mündliche Verhandlung durch, und befragte den Beschwerdeführer sowie Zeugen.
5.Mit Beschluss vom 19.04.2023 bestellte das Bundesverwaltungsgericht eine nichtamtliche Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin und beauftragte diesen ein medizinisches Gutachten zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu erstatten. Nach Befundaufnahme durch persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.05.2023 erstattete der Sachverständige das am 25.05.2023 eingelangte schriftliche Gutachten vom 15.05.2023. Dieses Gutachten übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zur Kenntnis und Stellungnahme. Es langte keine Stellungnahme ein. Mit Erkenntnis BVwG 23.06.2023, I413 2196063-2/17E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen.
6.Am 19.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammenfassend damit begründete, in Österreich zu arbeiten und Geld zu verdienen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2024 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs unangefochten am 27.08.2024 in Rechtskraft.
7. Am 07.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag (zweiten Folgeantrag) auf internationalen Schutz, wobei er vorbrachte, dass seine alten Asylgründe weiterhin aufrecht seien. Er suche erneut um Asyl an, da er schon lange in Österreich lebe und hier seinen Lebensmittelpunkt habe, er könne nicht zurück an die Elfenbeinküste. Dies seien alle seine Fluchtgründe.
8. Am 21.07.2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, an Hepatitis C zu leiden, und ergänzte, dass es ihm aufgrund der aktuellen Situation in der Elfenbeinküste unmöglich sei, dorthin zurückzukehren. Er habe niemanden mehr in seiner Heimat, keine Eltern, keine Geschwister. Er habe drei Schwestern, zu denen er seit 2017 keinen Kontakt mehr habe, seine Eltern seien 2011, 2012 verstorben. Darüber hinaus bestätigte er, bereits in seinem ersten Asylverfahren dieselben Gründe genannt zu haben.
9. Mit Bescheid vom 08.08.2025 wurde der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 07.07.2025 erneut sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die seine Person betreffende Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens (13.03.2020) nicht geändert.
10. Mit bei der belangten Behörde am 19.08.2025 eingelangten Beschwerdeschriftsatz wurde die Entscheidung in vollem Umfang angefochten und vorgebracht, dass ein zentrales Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Falle der Rückkehr seinen Lebensmittelpunkt in Österreich verlieren würde, nicht behandelt worden sei. Zudem sei die aktuelle Lage in der Elfenbeinküste, konkret die sich verschlechternde Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie die Situation im Zusammenhang mit den bevorstehenden Präsidentschaftswahlen im Oktober 2025 nicht gewürdigt worden. Diese sei für einen jungen Mann von 35 Jahren wie den Beschwerdeführer besonders brisant, da gerade junge Männer typischerweise in politische Auseinandersetzungen verwickelt oder als potentielle Gegner wahrgenommen würden.
11. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d’Ivoire.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich vorbetraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.06.2022, XXXX , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt (Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28 a Abs 1 5. Fall SMG und die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG).
Gegen den Beschwerdeführer besteht zuletzt seit dem 22.06.2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.
1.2. Zum bisherigen Verfahren des BF - Erstantrag auf internationalen Schutz vom 17.07.2017:
Der BF stellte am 17.07.2017 einen Erstantrag auf internationalen Schutz.
Zur Begründung dieses Antrages brachte der BF im Wesentlichen vor, Mitglied der früheren Regierungspartei Front populaire ivoirien (FPI) gewesen zu sein und von Oppositionsmitgliedern bedroht worden zu sein.
Mit Bescheid vom 29.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Rebublik Cote d´Ivoire zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020, GZ I403 2196063-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Vorbringen immer wieder in Widersprüche verwickelt habe, so dass dieses als nicht glaubhaft angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer sei in der Republik Côte d‘Ivoire keiner Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und sei keine Gefahr aufgezeigt worden, dass dem Beschwerdeführe im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, etwa im Sinne einer aussichtslosen Lage oder einer zum Tode führenden und unbehandelten Erkrankung drohen würde.
1.3. Zum gegenständlichen Verfahren des BF:
Der BF stellte am 07.07.2025 einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz, nachdem bereits ein Folgeantrag vom 19.06.2024 mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in Rechtskraft erwachsen war.
Der BF wird in der Republik Côte d‘Ivoire nicht verfolgt. Er hat im gegenständlichen Verfahren keine konkreten neuen Fluchtgründe ins Treffen geführt, sondern lediglich unsubstantiiert, ohne weitere Ausführungen, vorgebracht, dass seine alten Fluchtgründe weiter aufrecht seien und sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei, er aufgrund der aktuellen Situation in der Republik Côte d’Ivoire nicht zurückkehren könne und dort niemanden mehr habe.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren, behandlungsbedürftigen Krankheiten. Im gegenständlichen Verfahren gab er (wie bereits im Vorverfahren) an, seit 2017 an Hepatitis C zu leiden, jedoch zu keinem Zeitpunkt Medikamente genommen zu haben. Sein Gesundheitszustand hat sich damit seit Rechtskraft seines letzten inhaltlichen Verfahrens nicht maßgeblich geändert.
Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020, GZ I403 2196063-1/16E, hat sich weder die Situation in der Republik Côte d’Ivoire maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor.
Ein geänderter Sachverhalt ergibt sich folglich nicht.
1.4. Zur Lage im Herkunftsland:
Politische Lage
Die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) ist eine Präsidialdemokratie, in der dem Staatspräsidenten große exekutive Machtkompetenzen zufallen. Der Staatsaufbau richtet sich nach dem französischen Muster (AA 23.11.2020). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt nach der Wahl 2020 einer Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Der Premierminister ist Regierungschef, wird vom Präsidenten ernannt und ist für die Ernennung des Kabinetts verantwortlich, das vom Präsidenten bestätigt wird (FH 3.3.2021).
Das Zweikammerparlament besteht aus einem 255 Sitze umfassenden Unterhaus, der Nationalversammlung, und einem 99 Sitze umfassenden Senat, der in der Verfassung von 2016 vorgesehen ist und im März 2018 eingesetzt wurde. Die Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Von den 99 Sitzen des Senats werden 66 indirekt von der Nationalversammlung und den Mitgliedern verschiedener lokaler Räte gewählt, und 33 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt; alle Mitglieder haben eine fünfjährige Amtszeit (FH 3.3.2021).
Der ehemalige Premierminister und Präsidentschaftskandidat der Rassemblement des Houphouétistes pour la Démocratie et la Paix (RHDP), Amadou Gon Coulibaly, starb im Juli 2020 unerwartet. Präsident Alassane Ouattara, der zwei fünfjährige Amtszeiten hinter sich hatte, machte seine frühere Entscheidung, nicht zu kandidieren, rückgängig und wurde im August von der RHDP nominiert. Die Partei erklärte, dass Ouattara für zwei weitere Amtszeiten in Frage käme, da die in der Verfassung von 2016 vorgesehene Begrenzung auf zwei Amtszeiten erst nach Ouattaras zweiter Wahl verabschiedet worden war. Einige Kritiker warfen Ouattara vor, die neue Verfassung vorangebracht zu haben, um seine dritte Amtszeit zu ermöglichen. Seine Nominierung stieß auf große Proteste der Oppositionsparteien (FH 3.3.2021).
Die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 waren weder frei noch fair. Die Opposition boykottierte die Wahlen im Oktober 2020 gänzlich, und viele potenzielle Wähler wurden aufgrund von Sicherheitsbedenken an der Stimmabgabe gehindert. Nach Angaben der Regierung, die die Wahlbeteiligung auf 54 Prozent bezifferte, gewann Ouattara die Wahl mit 94 Prozent der Stimmen. Diese Zahlen wurden von unabhängigen Beobachtern des Electoral Institute for Sustainable Democracy in Africa (EISA) angefochten. Das Institut berichtete, dass nur 54 Prozent der Wahllokale geöffnet waren und nur 41 Prozent der Wählerkarten vor der Abstimmung verteilt wurden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Wählerverzeichnis Probleme hinsichtlich Vollständigkeit aufwies und eine große Zahl verstorbener Personen enthielt, und dass es der Wahlkommission an Transparenz mangelte und sie die Regierungspartei bei der Durchführung der Wahl stark begünstigte (FH 3.3.2021).
Sicherheitslage
Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vgl. EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021).
Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vgl. BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022).
Sicherheitsbehörden
Die Nationale Polizei, die dem Ministerium für Inneres und Sicherheit untersteht, und die Nationale Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht, sind für die Strafverfolgung im Inland zuständig. Das Koordinationszentrum für operative Entscheidungen, eine gemischte Einheit aus Polizei, Gendarmerie und Armee, unterstützt die Polizei bei der Gewährleistung der Sicherheit in einigen Großstädten. Die Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind, sind für die Landesverteidigung zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Streitkräfte der Elfenbeinküste (Forces Armées de Côte d'Ivoire, FACI; auch bekannt als Republikanische Streitkräfte / Forces républicaines de Côte d'Ivoire, FRCI), bestehen aus dem Heer Armee (Armée de Terre), der Marine (Marine Nationale), der Luftwaffe (Force Aérienne Côte), und den Spezialkräften (Forces Spéciale) (2021) (CIA 18.1.2022). Die dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz unterstellte Direktion für territoriale Überwachung (DTS) ist für die Abwehr interner Bedrohungen zuständig (USDOS 30.3.2021). Nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen verfügen über erheblichen Einfluss, insbesondere im Norden und Westen (FH 3.3.2021).
Den zivilen Behörden gelang es zeitweise nicht, die Sicherheitskräfte wirksam zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte nominell unter ziviler Kontrolle stehen, gibt es nach wie vor erhebliche Probleme mit parallelen Kommando- und Kontrollsystemen innerhalb der FRCI (FH 3.3.2021).
Angehörige der Sicherheitskräfte begingen einige Übergriffe (USDOS 30.3.2021).
Die Militärpolizei und das Militärgericht sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe durch Angehörige der Sicherheitsdienste zuständig. Die Regierung berichtet über gesetzte Schritte, mit denen u.a. Sicherheitsbeamte, die des Missbrauchs beschuldigt werden, strafrechtlich verfolgt werden können. Opfer gemeldeter Übergriffe berichten allerdings, dass Täter nicht bestraft wurden (USDOS 30.3.2021).
Allgemeine Menschenrechtslage
Es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begangen hat (USDOS 30.3.2021).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören vorübergehendes Verschwindenlassen durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen durch die Streitkräfte; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten; politische Gefangene oder Inhaftierte; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Behinderungen des Rechts auf friedliche Versammlung und Vereinigung; Gewaltverbrechen gegen Frauen und Mädchen, welche die Regierung kaum strafrechtlich verfolgt; Gewaltverbrechen gegen Angehörige sexueller Minderheiten. Die Regierung hat über Schritte berichtet, um Beamte der Sicherheits- und anderer Behörden, die des Missbrauchs beschuldigt wurden, strafrechtlich zu verfolgen. Opfer gemeldeter Übergriffe erklären hingegen, dass Täter nicht verfolgt wurden (USDOS 30.3.2021).
Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte ist für die Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Regierung zuständig. Im Jänner 2019 wurde die Nationale Menschenrechtskommission in den Nationalen Rat für Menschenrechte umbenannt. Die Änderung sollte dem Rat eigentlich mehr finanzielle und operative Autonomie verschaffen. Die Organisation blieb jedoch weiterhin vollständig von der Finanzierung durch die Regierung und Geber abhängig. Dementsprechend stellen Menschenrechtsorganisationen ihre Unabhängigkeit und Wirksamkeit weiterhin in Frage. Die zivil kontrollierte Sonderermittlungszelle des Ministeriums für Justiz und Menschenrechte ermittelt gegen Personen, die für Menschenrechtsverletzungen während der Krise nach den Wahlen von 2010/11 verantwortlich waren (USDOS 30.3.2021).
Eine Reihe von Gesetzesreformen führte zu Verbesserungen beim Schutz der Menschenrechte. Die Regierung verabschiedete Gesetze, die Folter als eigenständiges Verbrechen definieren. Zudem wurden Maßnahmen gesetzt, um den Rückgriff auf die Untersuchungshaft zu verringern. Einige Bestimmungen der neuen Gesetze können jedoch zur Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit genutzt werden (HRW 14.1.2020).
Und die Behörden schränkten das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung auch schon ein (AI 7.4.2021). Obwohl sich die Bevölkerung im Allgemeinen frei an politischen Diskussionen und Debatten beteiligen kann, wurden Politik und Regierungsparteien im Umfeld der Wahlen 2020 zu gefährlichen Themen. Einzelpersonen waren Einschüchterungen, Drohungen und physischer Gewalt ausgesetzt. Während und nach den Wahlen griffen Milizen und unbekannte Akteure Anhänger der Opposition an, die sich während des Wahlboykotts versammelt und demonstriert hatten. In Abidjan und mindestens acht weiteren Städten gingen Oppositions- und Regierungsanhänger mit Macheten, Knüppeln und Jagdgewehren auf die Straße. Mehr als 50 Menschen wurden von Mitgliedern der Milizen getötet (FH 3.3.2021). Nach offiziellen Angaben lautete die Bilanz zwischen 10. und 14.8.2020: Fünf Tote, 104 Verletzte und 68 Festnahmen von Personen, die der "Störung der öffentlichen Ordnung, der Anstiftung zum Aufruhr, der Gewalt gegen Beamte und der Zerstörung von Eigentum" beschuldigt wurden (AI 7.4.2021)
Auch Sicherheitskräfte gingen ungestraft mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor (AI 7.4.2021). Zudem haben sie bei Gewalt gegen Oppositionsanhänger nicht eingegriffen. Dies hat Menschen davon abgehalten, ihre politischen Ansichten offen zu äußern (FH 3.3.2021).
Grundversorgung und Wirtschaft
Eine staatliche Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung gibt es nicht. Zwar gewährleistet die tropische Landwirtschaft in manchen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Menschen auf Subsistenzbasis, aber vor allem in den ländlichen Regionen im Norden und Westen des Landes besteht eine große Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Betroffen sind insbesondere von Frauen geführte Haushalte (AA 9.10.2020).
Es existiert kein Sozialversicherungssystem, keine Sozialhilfe und staatliche Hilfen sind praktisch nicht vorhanden. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder andere Hilfen, die über das hinausgehen, was der restlichen Bevölkerung zur Verfügung steht, gibt es nicht. Bedürftige sind ausschließlich auf die Unterstützung von Familienangehörigen, NGOs, Kirchen oder Privatpersonen angewiesen. Die meisten dieser Anlauflaufstellen sind jedoch nicht in der Lage, regelmäßige Unterstützung zu leisten. Es werden häufig nur einmalige Verteilaktionen in verschiedenen Regionen des Landes organisiert. Auch internationale Organisationen wie das Welternährungsprogramm WFP bieten Hilfeleistungen an. WFP setzt hier den Schwerpunkt auf die Versorgung von Kindern und Frauen durch Lebensmittel und Geldleistungen (AA 9.10.2020).
Die Arbeitslosenquote wird mit 3,5 Prozent, die Inflationsrate mit 2,43 Prozent angegeben (laenderdaten.info o.D.). Im Human Development Index (HDI) der Vereinigten Nationen für 2020 belegt das Land Rang 162 von 189 gelisteten Staaten (HDI o.D.). Dabei erfreut sich die Elfenbeinküste seit 2012 eines dynamischen, robusten und stabilen Wirtschaftswachstums, das sich jedoch 2020 aufgrund der Covid-19-Krise verlangsamt hat. Dennoch hat sich der Wert auf dem Humankapitalindex der Weltbank im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 leicht verbessert. Die Armut ist von 46,3 Prozent im Jahr 2015 auf 39,4 Prozent im Jahr 2020 stark zurückgegangen, aber dieser Rückgang beschränkte sich auf die städtischen Gebiete, da die Armut auf dem Land im gleichen Zeitraum um 2,4 Prozent zunahm (WB 3.5.2021).
Vor der durch die Pandemie ausgelösten globalen Krise, verfügte die Elfenbeinküste über eine der robustesten Volkswirtschaften Afrikas und der Welt und wuchs seit 2012 mit einer durchschnittlichen jährlichen Rate von 8 Prozent. Die globale Gesundheitssituation wirkte sich jedoch negativ auf Haushalte und Unternehmen aus und verlangsamte die Wachstumsrate auf 1,8 Prozent im Jahr 2020. Es wird erwartet, dass die robuste Inlandsnachfrage und stabile Exporte die wirtschaftliche Erholung des Landes im Jahr 2021 vorantreiben werden (WB 3.5.2021). Eine andere Quelle geht davon aus, dass sich die Elfenbeinküste bereits von der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Rezession und den damit verbundenen, spürbar negativen Auswirkungen auf das robuste Wirtschaftswachstum erholen konnte. Diese Erholung beruht wiederum auf einer günstigen Produktion und den relativ hohen Preisen für das wichtigste Exportprodukt Kakao (GW 5.1.2022). Die Elfenbeinküste bleibt das wirtschaftliche Zentrum des frankophonen Westafrikas und übt erheblichen Einfluss in der Region aus (WB 3.5.2021).
Während 2019 der Bausektor und die öffentlichen Investitionen die wichtigsten Wachstumsmotoren waren, dürften 2021 das verarbeitende Gewerbe, der Dienstleistungssektor und die Exporte den wirtschaftlichen Umschwung unterstützen. Die größte Herausforderung bleibt die Umsetzung einer Reformagenda, die eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung und ein inklusiveres Wachstum durch die Förderung des Privatsektors fördert (WB 3.5.2021).
Medizinische Versorgung
Es gibt eine medizinische Infrastruktur, darunter zahlreiche private Kliniken sowie einige größere staatliche Krankenhäuser, welche sich jedoch zum größten Teil in Abidjan befinden. In ländlicheren Regionen gibt es kleinere Kliniken und Praxen, die aber für Behandlungen komplizierterer Erkrankungen nicht ausgestattet sind (AA 9.10.2020). Es gibt einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten. Dort können auch Notfalloperationen durchgeführt werden (AA 29.1.2022). Die öffentlichen Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse, ein Mangel an Fachpersonal und – v.a. im Landesinneren – eine unzureichende Versorgung mit Medikamenten (BMEIA 26.1.2022).
Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 26.1.2022; vgl. AA 29.1.2022). Grundsätzlich hängen Qualität und Möglichkeiten der Behandlung in erheblichem Maße von den verfügbaren finanziellen Mitteln des Patienten ab. Häufig stellt bereits der Transport eines Patienten in das nächstgelegene Krankenhaus eine finanzielle Hürde dar. Die Behandlung selbst ist in staatlichen Krankenhäusern kostenlos, jedoch müssen erforderliche Medikamente und Behandlungsmaterialien wie Handschuhe, Verbände etc. vorab selbst gekauft werden. Es gibt in manchen Krankenhäusern eine Art Sozialdienst, der im Notfall einspringen kann. Wartezeiten und Ausstattung öffentlicher Krankenhäuser sind wesentlich schlechter als bei Privatkliniken. Die stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt nur gegen vorherige Zahlung eines geringen Tagesgeldsatzes. Es werden immer wieder Fälle bekannt, in denen auch in Notfällen die medizinische Grundversorgung nicht (oder nur nach Zahlung eines Bestechungsgelds) gewährt wird (AA 9.10.2020).
Chronische, verbreitete Erkrankungen wie HIV/AIDS können im Rahmen einer retroviralen Therapie behandelt werden. Die Medikamente hierfür werden kostenfrei ausgegeben. Fachwissen für Diagnostik und Behandlung anderer Krankheiten ist überwiegend im privaten Gesundheitssektor vorhanden, jedoch mit entsprechend hohen Kosten verbunden (AA 9.10.2020).
Die Dichte an Apotheken ist in den größeren Städten hoch. Sie sind gut ausgestattet und verkaufen gängige Medikamente aller Art – meist sogar rezeptfrei. Viele Medikamente werden zudem staatlich subventioniert, sodass diese auch für finanziell schlechter gestellte Patienten zugänglich sind. Insbesondere in den ländlichen Teilen der Elfenbeinküste können sich viele Patienten allerdings dennoch notwendige Medikamente nicht leisten (AA 9.10.2020).
Die Regierung treibt seit 2016 den Aufbau eines universellen Krankenversicherungssystems voran. Die Couverture Maladie Universelle kostet 1.000 Franc CFA (ca. 1,50€) im Monat. Bisher steht die Krankenversicherung nur einem kleinen Teil der im formellen Sektor Beschäftigten zur Verfügung. Die Prozedur der Registrierung aller Berechtigten ist noch nicht abgeschlossen (AA 9.10.2020).
Rückkehr
Das Hauptproblem von rückgeführten Staatsangehörigen ist der Gesichtsverlust, der mit einem gescheiterten Auswanderungsversuch einhergeht. Häufig hat die gesamte Familie für die Ausreise zusammengelegt, weshalb die Scham bei den Betroffenen groß ist, wenn sie es nicht schaffen, im Zielland ihrer Ausreise Fuß zu fassen. Rückgeführte fürchten daher oft die Begegnung mit ihrer Familie. Bei freiwilligen Rückkehrern sieht die Situation oftmals anders aus und eine Reintegration verläuft meist problemlos. Politische oder staatliche Repression bzw. strafrechtliche Verfolgung haben Rückkehrer nicht zu fürchten. Ein soziales Auffangnetz für Rückkehrer gibt es nicht. Unbegleitete Minderjährige, die rückgeführt werden und keine Familie haben, die sie aufnimmt, können bis zu einem Alter von ca. 12 Jahren möglicherweise in einem Heim oder einem SOS-Kinderdorf untergebracht werden. Ein verlässliches System für die Betreuung dieser Personengruppe gibt es aber nicht (AA 9.10.2020).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurden dem bekämpften Bescheid entnommen und blieben unbestritten.
Die Feststellungen zu rechtskräftige Rückkehrentscheidung und dem befristeten Einreiseverbot basieren auf der Entscheidung des BVwG vom 16.10.2024, zu Zl. L508 2234463-2/34E.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, gründet auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister bzw. den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren.
2.2. Zum Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hierbei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe gestützt hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen:
Wie aus den in den Feststellungen angeführten Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht, hat er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, Mitglied der früheren Regierungspartei Front populaire ivoirien (FPI) gewesen zu sein und von Oppositionsmitgliedern bedroht worden zu sein.
Den verfahrensgegenständlichen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer unsubstantiiert damit, dass seine alten Fluchtgründe weiter aufrecht seien und sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei. Damit wurden im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen keine neu entstandenen Tatsachen vorgebracht, die Asylrelevanz entfalten könnten.
Bereits im Bescheid wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst keine schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten angegeben habe. Seinen unbestätigten Angaben, dass er an „Hepatitis C“ erkrankt wäre, wurde entgegnet, dass er selbst angegeben habe, niemals Medikamente genommen zu haben und auch derzeit keine zu nehmen und auf das Vorverfahren verwiesen, dem zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer eine Hepatitis B- Infektion durchgemacht habe.
Eine Änderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war damit nicht festzustellen und wurde eine solche auch nicht vorgebracht.
Die Feststellung, dass sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, I403 2196063-1/16E die Situation in der Republik Côte d’Ivoire nicht maßgeblich geändert hat, basiert auf folgenden Überlegungen:
Im „Vergleichserkenntnis“ stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) der Staatendokumentation vom 24.10.2018 und einen Bericht des Auswärtigen Amtes (Deutschland) vom 29.09.2019.
Im gegenständlichen Verfahren zog die belangte Behörde das Länderinformationsblatt vom 28.01.2022 heran. In der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird ausdrücklich angeführt, dass sich hinsichtlich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat in Hinblick auf die allgemeine Lage kein Hinweis auf einen entscheidungsrelevanten geänderten Sachverhalt ergeben hat. Zwar unterlag das LIB einer Aktualisierung, jedoch ergibt sich aus dieser Aktualisierung des Länderinformationsblattes keine maßgebliche Änderung des für die Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Frage (ob dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt) relevanten Sachverhaltes, wenn ein Vergleich der beiden Länderinformationsblätter durchgeführt wird. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren nicht wesentlich geändert hat.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Behörde habe die aktuelle Lage in der Elfenbeinküste nicht ausreichend gewürdigt und sei nicht auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, so ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen erstattet hat, welches eine Änderung des bereits seit der letzten inhaltlichen Entscheidung festgestellten Sachverhalts begründen wurde.
Das Vorbringen, die politische Situation in der Elfenbeinküste sei auf Grund der im Oktober 2025 bevorstehenden Wahlen besonders brisant, da gerade junge Männer typischerweise in politische Auseinandersetzungen verwickelt oder als potentielle Gegner wahrgenommen werden, geht nicht über eine Behauptungsebene hinaus und zeigt zudem keinen asylrelevanten Sachverhalt auf, der eine Neubewertung der bereits entschiedenen Sache bewirken könnte.
Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, dies war der 16.03.2020, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).
Im Verfahren über einen (Asyl-)Folgeantrag ist es Sache der Partei, das Begehren auf neuerliche Sachentscheidung verfahrensrelevant zu begründen (vgl. VwGH vom 06.11.2009 2008/19/0783). Zur Darlegung der Relevanz eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderinformationen genügt es nicht, sich ändernde Verhältnisse zu behaupten, sondern es ist auch erforderlich, unter Anführung eines Belegs konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarerer (aktuellerer) Berichte es zu geänderten, für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen hätte kommen können.
Den Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der rechtskräftige Bescheid des BFA vom 17.04.2018, bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom BVwG 11.03.2020, I403 2196063-1/16E, mit dem in der Sache über den Erstantrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.07.2017 abgesprochen wurde.
Der Beschwerdeführer konnte in seinem nunmehr dritten Asylverfahren weiterhin keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorbringen.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im ersten Verfahren geltend machte, und wurden diese bereits geprüft und für nicht ausreichend empfunden.
Die belangte Behörde hat daher in seiner bekämpften Entscheidung über den Folgeantrag zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer hat, wie beweiswürdigend dargelegt, keinen geänderten Sachverhalt vorgebracht. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen ist.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass betreffend die Rückführung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste Änderungen eingetreten sind, die zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Der Beschwerdeführer leidet wie bereits im vorangegangen Verfahren auch, an keinen behandlungsbedürftigen, schweren Krankheiten und ist arbeitsfähig. Auch wenn er eine geraume Zeit außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht hat, ist er mit den Traditionen und der Kultur weiterhin vertraut und kann auch durch mehrjährige Abwesenheit bei einem erwachsenen Mann nicht von einer solchen Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen und hauptsozialisiert wurde, gesprochen werden, dass er sich bei einer Rückkehr überhaupt nicht zurechtfinden würde.
Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren ebenfalls nicht wesentlich geändert hat. In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. ebenfalls abzuweisen ist.
Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe eine inhaltliche Prüfung der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers (in Österreich) unterlassen, ist festzuhalten, dass mit der gegenständlichen Entscheidung keine Rückkehrentscheidung verbunden war.
Gegen den Beschwerdeführer besteht zuletzt seit dem 22.06.2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht, hat die belangte Behörde zurecht im bekämpften Bescheid keine neuerliche Rückkehrentscheidung ausgesprochen und hatte sich damit auch insoweit nicht mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und ist eine diesbezügliche Prüfung damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG steht auch mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur wenige Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf.
Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen tragenden Erwägungen angeschlossen und ergibt sich bereits aufgrund des Akteninhalts, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und richtig gewürdigt hat. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde nicht substantiiert bekämpft. Es wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt, worin eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen soll.
Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird daher von der erkennenden Richterin gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da im bekämpften Bescheid keine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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