Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Eingabe vom 10.07.2025 von XXXX den Beschluss:
A)
Die Eingabe wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 10.07.2025 langte eine 17-seitige Eingabe der XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: „BVwG“) ein. Diese umfasst unter anderem Ausschnitte von Zeitungsartikeln und einer Wahlinformation für eine Bürgermeister:innenwahl, die Kopie der Nostrifikation eines Zeugnisses, Unterlagen im Zusammenhang mit einem Verfahren zum Entzug einer Lenkberechtigung, Fahrausweise und Schreiben von Versicherungsunternehmen. Auf den Schriftstücken finden sich jeweils handschriftliche Anmerkungen der Beschwerdeführerin wie beispielsweise, dass jemand unerlaubt Zugriff auf ihre Identität genommen habe und neue Konten erstellt habe bzw. Hacker im Hintergrund ihre Konten benutzen würden. Es würden fremde Personen mit verschiedenen Versicherungen unter ihrer Adresse laufen. Zudem finden sich auf den Unterlagen wiederholt Ausführungen zu einem unberechtigten Führerscheinentzug.
2. Mit Verfügung vom 11.07.2025, GZ. W177 2315706-1/2Z, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel ihrer am 10.07.2025 beim BVwG eingelangten Eingabe binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert. Mit dem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin über die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis gesetzt. Insbesondere wies das BVwG darauf hin, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fehle. Überdies seien der Eingabe keine Gründe zu entnehmen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und würde zudem auch ein Beschwerdebegehren fehlen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift jeweils gesondert und deutlich darzulegen sei, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde.
Abschließend wurde vom BVwG darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten zweiwöchigen Frist (ab Zustellung) die Eingabe der Beschwerdeführerin gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden könne.
3. Der Auftrag zur Verbesserung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 17.07.2025 durch Hinterlegung zugestellt und am 01.08.2025 persönlich ausgefolgt.
4. Am 12.08.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe, wobei erneut das 17-seitige Unterlagenkonvolut vom 10.07.2025 vorgelegt wurde und zudem ein handschriftlich verfasstes Schreiben vom 04.08.2025 beigelegt wurde. In diesem moniert sie kurz zusammengefasst (wiederholt) einen Führerscheinentzug und führt unter anderem an, nie Alkoholikerin oder Raserin gewesen zu sein, keine Drogen probiert und nicht einmal Zigaretten geraucht zu haben. Sie sehe täglich wie Personen mit Handys am Steuer, alkoholisiert („zick zack“) fahren und falsch parken würden. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie Sätze nicht richtig aufbauen und Wörter nicht aneinanderreihen könne, wo sie sogar Deutschlehrerin sein könnte. Aber auch dann könne man „normal“ fahren. Es sei schon merkwürdig, dass der Führerscheinentzug vollzogen worden sei als sie eine Anzeige gegen „Datenausspähen“ gemacht habe. Sie habe schon alles geschickt und gezeigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergebebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte mit einer am 10.07.2025 eingelangten Eingabe eine mangelhafte Beschwerde beim BVwG ein, da aus dieser nicht hervorgeht gegen welchen Bescheid bzw. gegen welche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich die Eingabe richtet. Des Weiteren ist der Eingabe weder eine Behauptung der Rechtswidrigkeit noch ein konkretes (Beschwerde-)begehren zu entnehmen.
1.2. Mit Schreiben des BVwG vom 11.07.2025, GZ. W177 2315706-1/2Z, wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag übermittelt, mit welchem sie konkret aufgefordert wurde, die ihrer Eingabe anhaftenden Mängel binnen angemessener Frist zu beheben, widrigenfalls würde ihre Eingabe zurückgewiesen werden.
1.3. Der Auftrag zur Verbesserung vom 11.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin am 17.07.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
1.4. Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 12.08.2025 eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein, die im Wesentlichen jener vom 10.07.2025 entspricht. Zudem wurde ein handschriftliches Schreiben vom 04.08.2025 vorgelegt, in welchem (wiederholt) ein Führerscheinentzug thematisiert wird.
1.5. Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht entsprochen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert grundsätzlich auf den seitens der Beschwerdeführerin selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere ihren Eingaben vom 10.07.2025 und 12.08.2025, sowie dem Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 11.07.2025 und dem Zustellnachweis der Österreichischen Post AG, wonach der Beschwerdeführerin der Auftrag zur Verbesserung vom 11.07.2025 nachweislich am 17.07.2025 zugestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Zurückweisung der Eingabe
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Im gegenständlichen Fall kann der Eingabe der Beschwerdeführerin, welche am 10.07.2025 unmittelbar beim BVwG einlangte, nicht entnommen werden, gegen welchen Bescheid bzw. gegen welche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich diese richtet und mangelt es an der Bezeichnung der belangten Behörde. Des Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. lässt die Eingabe auch kein (Beschwerde-)Begehren erkennen, weshalb seitens des BVwG ein Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin unter Setzung einer Frist zur Verbesserung von konkret angeführten Mängeln erfolgte.
Im Hinblick auf die in der Folge beim BVwG eingelangte Eingabe vom 12.08.2025 ist zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich ein Mangel als behoben gilt, auch wenn einem Verbesserungsauftrag zwar nicht innerhalb der gesetzten Frist, aber vor der Zustellung des Zurückweisungsbescheides nachgekommen wird (vgl. VwGH 22.02.1995, 93/03/0141), weshalb die außerhalb der 14-tägigen Verbesserungsfrist eingebrachte Eingabe im Verfahren Berücksichtigung findet.
Auch in Zusammenschau mit der in der Folge beim BVwG eingelangten Eingabe vom 12.08.2025 entspricht das Anbringen vom 10.07.2025 jedoch nicht den Inhaltserfordernissen einer Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, zumal sich diese zu einem überwiegenden Teil als ident mit jener vom 10.07.2025 erweist. Aus dem beigelegten handschriftlich verfassten Schreiben vom 04.08.2025 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerde gegen einen Führerscheinentzug richten könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in dem Zusammenhang, unbeschadet der Nichterfüllung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde, festzuhalten, dass in solchen Angelegenheiten (Verstoß gegen das Führerscheingesetz) gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG als Rechtsmittelinstanz die (örtlich zuständigen) Landesverwaltungsgerichte fungieren und gegen diese Entscheidungen wiederum ein Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof offensteht.
Vor dem Hintergrund, dass die der Eingabe anhaftenden Mängel nicht behoben wurden, war diese daher zurückzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).