Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.01.2025, GZ. D124.2305/24, 2024-0.870.795, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 18.10.2024 erhob XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe die Eltern der Beschwerdeführerin im Zuge eines Telefongesprächs ohne jegliche Zustimmung über ihre Kündigung benachrichtigt.
2. Nach der Einräumung von Parteiengehör gab die mitbeteiligte Partei mit Stellungnahme vom 13.11.2024 im Wesentlichen an, es werde bestritten, dass sie die Eltern der Beschwerdeführerin ohne deren Zustimmung über die Kündigung informiert habe. Am 26.09.2024 habe die Beschwerdeführerin ihre Kündigung erhalten und am 04.10.2024 sei die mitbeteiligte Partei am Abend vom Vater der Beschwerdeführerin angerufen worden, wobei Inhalt des Gesprächs die Arbeiten an der Heizung gewesen seien. Im Zuge dieses Telefonats sei sie gefragt worden, wie es der Beschwerdeführerin gehe. Nachdem zu diesem Zeitpunkt die Kündigung bereits vor einigen Tagen erfolgt gewesen sei und die mitbeteiligte Partei den Eindruck gehabt habe, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits über die Kündigung Bescheid gewusst habe, habe sie geantwortet, dass sie hoffe, dass es der Beschwerdeführerin trotz Kündigung gut gehe. In weiterer Folge sei ihm klargeworden, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater noch nicht von der Kündigung informiert habe. Es handle sich um ein Missverständnis während des Telefonat mit dem Vater der Beschwerdeführerin.
3. Mit Bescheid vom 09.01.2025, GZ. D124.2305/24, 2024-0.870.795, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 18.10.2024 statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin gekündigt worden sei, Dritten mündlich offengelegt habe.
In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Die Beschwerdeführerin sei gekündigt worden. Dies habe sie vorerst nur ihrem Freund erzählt, weil es ihr unangenehm gewesen sei.
Die mitbeteiligte Partei habe im Rahmen eines Telefonats mit dem Vater der Beschwerdeführerin diesem offengelegt, dass die Beschwerdeführerin gekündigt worden sei. Sie habe dies in der Annahme getan, dass er über diesen Umstand bereits Bescheid gewusst habe.
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:
Es gebe weder eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung noch Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung gegeben habe oder dass die Verarbeitung durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt wäre. Von der mitbeteiligten Partei sei auch eingeräumt worden, dass sie die Kündigung nur angesprochen habe, weil sie in der Annahme gewesen sei, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits über die Kündigung Bescheid gewusst habe. Auf ein etwaiges Verschulden der mitbeteiligten Partei komme es jedoch nicht an, sondern ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung.
4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:
Die Entscheidung der Datenschutzbehörde erachte sie zwar als korrekt, jedoch wolle sie im Rahmen dieser Beschwerde den immateriellen Schaden, der durch die Verletzung ihres Rechtes auf Geheimhaltung entstanden sei, genauer darlegen und eine angemessene Entschädigung einfordern.
5. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 14.02.2025, eingelangt am 21.02.2025, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 18.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, weil die mitbeteiligte Partei ihre Eltern über ihre Kündigung benachrichtigt habe.
In der Folge gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin gekündigt worden sei, Dritten mündlich offengelegt habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde fordert die Beschwerdeführerin nun von der mitbeteiligten Partei eine finanzielle Entschädigung für den immateriellen Schaden, der durch die Verletzung ihres Rechtes auf Geheimhaltung entstanden sei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß§ 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.3. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/02/0246, mwH).
Gemäß § 29 Abs. 1 DSG hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Gemäß § 29 Abs. 2 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.
3.4. Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, die Entscheidung der belangten Behörde sei nach ihrer Ansicht zwar korrekt, jedoch bezwecke sie nun mit ihrer gegenständlichen Beschwerde, eine finanzielle Entschädigung für den ihr entstandenen immateriellen Schaden zu erlangen.
Vor diesem Hintergrund kommt nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht. Vielmehr hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 18.10.2024 wegen Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung in ihrem Sinn erledigt und somit dem Begehren der Beschwerdeführerin iSd o.a. Judikatur vollinhaltlich entsprochen.
Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, sie verlange nun von der mitbeteiligten Partei einen Schadenersatz, weil sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Abspruch über Schadenersatz oder gar Anschluss als (strafrechtlicher) „Privatbeteiligter“ in datenschutzrechtlichen Verfahren explizit nicht vorgesehen ist. Hierzu wird betont, dass gemäß § 29 Abs. 2 DSG gesetzlich ein klarer Verweis auf den Zivilrechtsweg verankert ist. Über einen solchen – offensichtlich contra legem gestellten – Antrag ist daher mangels Zuständigkeit nicht vom Bundesverwaltungsgericht abzusprechen.
3.5. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde aufgrund des Fehlens des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruches zurückzuweisen war.
3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.