Ra 2015/02/0246 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Parteien des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens sind die Parteien des von der Grundverkehrsbehörde zu beurteilenden Vertrages. Die "Vertragschließenden" haben ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer allenfalls erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (vgl. E 28. November 1990, 90/02/0115; E 9. Mai 1990, 89/02/0136). Dem von der Käuferin gestellten Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbes wurde nicht stattgegeben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung (nunmehr Beschwerde) setzt voraus, dass der Berufungswerber (Bf) einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. E 22. April 1994, 93/02/0283). Der Rw hatte als Verkäufer ein rechtliches Interesse an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages und damit auch ein subjektives Recht, das er nach dem abweisenden erstinstanzlichen Bescheid vor dem VwG geltend machen konnte. Die vom VwG für seine Rechtsansicht, der Rw sei durch den erstinstanzlichen Bescheid in keinem Recht verletzt, ins Treffen geführte Rechtsprechung (vgl. E 25. November 1994, 93/02/0201; E 18. November 1990, 90/02/0115; E 21. Dezember 2001, 99/02/0104; E 24. Februar 2006, 2005/02/0066) betrifft durchwegs Fälle, in denen ein subjektiv-öffentliches Recht vom VwGH deswegen verneint wurde, weil die Versagung einer bereits bewilligten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung angestrebt worden ist. Diesbezüglich haben die Parteien des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht, weil der Schutz der in den Grundverkehrsgesetzen verankerten öffentlichen Interessen allein den Grundverkehrsbehörden überantwortet ist.