Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von Gruppeninspektorin XXXX , geb. XXXX , unvertreten, wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors XXXX vom 18.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin steht als Polizistin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Herabsetzung der wöchentlichen Stundenanzahl und ebenso stellte sie den Antrag auf Überprüfung einer bestimmten Dienstanweisung, welcher diese Herabsetzung insofern regelt als dass mit einer Genehmigung einer Herabsetzung der zusätzliche Journaldienst - welcher neben der wöchentlichen Stundenanzahl getätigt werden könne – von der belangten Behörde nicht genehmigt werden würden. Die Beschwerdeführerin würde durch die Regelung der Dienstanweisung eine geschlechterspezifische Benachteiligung erkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit dem Jahr 1999 Gendarmeriebeamtin, bzw. Polizisten. Ihre derzeitige Stammdienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX . Sie ist alleinerziehend und für XXXX im Alter ca. XXXX Jahren sorgepflichtig. Bis Oktober 2019 befand sie sich in der Teilzeitbeschäftigung aufgrund des Mutterschutzgesetzes. In folgenden sechs Jahren war ihre wöchentliche Stundenanzahl auf 60 bis 72,5 % herabgesetzt. Die derzeitige Herabsetzung endet am 12.8.2025.
Mit Schreiben vom 23.10.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen begründeten neuerlichen Antrag auf Herabsetzung auf der Grundlage des §50a BDG.
Zugleich ersuchte sie um „Überprüfung bzw. Adaptierung der Dienstanweisung PAD/19/1254926 vom 02.07.2019 der LPD XXXX “. In dieser Dienstanweisung des wird eingangs auf den Erlass des Bundesministers für Inneres (DZR-LPD17) hingewiesen. In diesem ist ausgeführt, dass auch Beamte (mit einem Nacht-Journaldienst von 4 Stunden) mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit/Teilzeitbeschäftigung auf Antrag, zwingende Journaldienst Stunden leisten können. Der LPD XXXX ändert durch die Dienstanweisung vom 02.07.2019 diese Möglichkeit, indem er ausführt, dass „auf Anträgen auf Leistung von Journaldienststunden bei herabgesetzter Wochendienstzeit bzw. Teilzeitbeschäftigung zwischen 30 und 25 Wochenstunden (also 75% und mehr) künftig – generell – keine Zustimmung erteilt“ wird. Die Anhebung der derzeitigen 72,5%igen Wochendienstleistung auf die nunmehr beantragten 90% begründete sie damit, dass sie andernfalls nicht in die Schwerarbeitsregelung fallen würde. Eine Vollbeschäftigung wäre ihr wiederum aus familiären Gründen nicht möglich. Bei einer Reduzierung würde sie – entsprechend der Dienstanweisung vom 02.07.2019 - allerdings keine Nacht-Journaldienststunden mehr machen können, dies für sie aus familiären Gründen eine Belastung bedeuten würde und dies zudem auch nicht der §§ 3, 9 und 10 des Frauenforderungsplanes des BMI entsprechen würde.
Der Dienststellenleiter der Polizeiinspektion sprach sich in einer Durchlaufermeldung für eine Reduzierung auf 90% aus.
Der Antrag wurde am 27.12.2024 von der Beschwerdeführerin (diesmal mittels Formular) nochmals gestellt. Dieser nochmalige Antrag gründet sich darauf, dass dafür im EDV-System ein bestimmtes Formular vorgesehen ist. In diesem Antrag verweist die Beschwerdeführerin auf ihren ersten Antrag.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Antrag hinsichtlich der Reduzierung auf 90 % zugestimmt. Eine Begründung entfiel gemäß § 59 Abs. 2 AVG, weil die Behörde davon ausging, dass dem Antrag voll inhaltlich entsprochen wurde.
Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde über die als Remonstration aufzufassende Anregung der Beschwerdeführerin, nämlich der erwähnten Dienstanweisung vom 02.07.2019 zu adaptieren, insofern reagierte, als dass diese generelle Weisung gegenüber der Beschwerdeführerin wiederholt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt und den mittels E-Mail vorgenommenen Schriftverkehr.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch die Aktenlage und den nachfolgenden E-Mail-Verkehr geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden zudem keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Der Verwaltungsakt langte am 14.07.2025 beim ho Verwaltungsgericht ein.
Nachdem die derzeitige Reduzierung der Beschwerdeführerin am 25.08.2025 endet, war das BVwG bemüht, eine zügige Entscheidung zu treffen (dies auch in Hinblick auf die urlaubsbedingten Abwesenheiten). Aus diesem Grund wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und der Sachverhalt weitgehend mittels E-Mail erhoben (sh zB dazu auch E-Mail vom 23.07.2025 an die belangte Behörde). Der Beschwerdeführerin wurde bis zum 31.07.2025 die Möglichkeit geboten, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Hinsichtlich des Antrages auf Reduzierung der wöchentlichen Stundenanzahl:
§ 50a BDG bestimmt in der heutigen Fassung:
„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
§ 50a.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.“
Die belangte Behörde kam mit Bescheid diesem Antrag nach, indem er diesen Antrag genehmigte. Damit erhielt die Beschwerdeführerin dass was sie mit den Anträgen begehrte, nämlich die Herabsetzung der wöchentlichen Stundeanzahl auf 90% einer Vollbeschäftigung. Gem § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wurde. Nachdem hier jedoch dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, konnte eine Begründung, gestützt auf § 58 Abs. 2 AVG, entfallen.
Zu den Bedenken gegen der Dienstanweisung vom 02.07.2019
§ 44 BDG lautet heute:
„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“
Die Beschwerdeführerin beantragte die „Überprüfung bzw. Adaptierung der Dienstanweisung PAD/19/1254926 vom 02.07.2019 der LPD XXXX “.
Bei verständiger Würdigung der von ihr als „Anregung“ geäußerten Antrages kann dies nur als Remonstrantin aufgefasst werden:
Sie äußerte Bedenken gegen die als Dienstanweisung bezeichnete generelle Weisung (sg „Verwaltungsverordnung“ sh dazu ÖJZ 1965, 29; R. Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1972]). Diese richtete sich vom Landespolizeidirektor am 02.07.2019 an „alle Dienststellen“ innerhalb des Bundeslandes XXXX , miteingeschlossen die Beschwerdeführerin. Diese Verwaltungsverordnung hatte lediglich eine Innenwirkung, indem sie den Dienstbetrieb regelt. Einer Auseinandersetzung mit einer allenfalls nicht gehörigen Kundmachung einer solchen Verwaltungsverordnung (sh VfSlg 20.182/2017; dazu etwa Stöger, ZÖR 76 [2021] 105]) bedarf es daher nicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Weisung“ eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer (seiner) Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003, Rn. 23, mwN).
Gegenständlich wird mit dieser generellen Weisung auf Ebene der LPD die generelle Weisung des vorgesetzten Organs, dem BMI (dieser sieht vor, dass Beamte grundsätzlich Journaldienststunden leisten können) eingeengt, indem die Journaldienststunden ab einer herabgesetzten Wochendienstzeit bzw Teilzeitbeschäftigung zwischen 30 und 39 Wochenstunden, nicht mehr zugestimmt wird.
Sie begründete diese Bedenken in Bezug auf ihre eigene familiäre Situation und bezog sich dabei auch auf den Frauenförderungsplan des BMI. Damit lässt sie ihren eigenen Standpunkt erkennen und löst die Rechtsfolge nach § 44 Abs. 3 ersten Satz BDG aus.
Die belangte Behörde reagierte – wenn auch spät, nämlich erst zum Zeitpunkt der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mit E-Mail vom 24.07.2025 – im Sinne des § 44 Abs. 3 zweiter Satz BDG, indem Sie den örtlich zuständigen Bezirkspolizeikommandanten anwies, die generelle Weisung vom 02.07.2019 gegenüber der Beschwerdeführerin schriftlich zu wiederholen.
Damit ist die Weisung zu befolgen. Eine Befolgungspflicht bestünde nur dann nicht, wenn aus den Gründen des § 44 Abs 2 BDG (Unzuständigkeit, Strafgesetzwidrigkeit) in Wahrheit gar keine wirksame Weisung vorliegt.
Nachdem die Beschwerdeführerin keinen Feststellungsantrag begehrte ob sie die Weisung zu ihren Dienstpflichten gehört oder nicht, war darüber im Bescheid auch nicht zu entscheiden gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte hier lediglich, ob dem Antrag der Beschwerdeführerin auf „Adaptierung“ der Dienstanweisung rechtlich insofern entsprochen wurde, als das dass dafür vorgesehene Instrument der Remonstration beachtet wurde, um von einer vollinhaltlichen Erledigung des Antrages auszugehen, womit eine Begründungspflicht gem § 58 Abs. 2 AVG (weiterhin) entfällt. Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes war es nicht eine inhaltliche Abwägung oder eine rechtliche Würdigung der Dienstanweisung vom 02.07.2019 vorzunehmen; dazu ist das Bundesverwaltungsgericht verfahrensgegenständlich nicht berufen. Die Behörde hatte – mangels einen darauf gerichteten Feststellungsantrag - über diesen Punkt nicht abgesprochen, weswegen das BVwG ebenso keine Abwägungen treffen kann. So war es auch nicht zu prüfen, ob – wie die Beschwerdeführerin vermeint – die Dienstanweisung dem Frauenförderungsplan des BMI entspricht.
Wäre die Weisung nicht schriftlich wiederholt worden, würde zum einen die Dienstanweisung vom 02.07.2019 gegenüber der Beschwerdeführerin keine Wirkung erzeugen und zum anderen wäre den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich entsprochen worden, weswegen der Entfall der Bescheidbegründung gem § 58 Abs. 2 AVG nicht vorgenommen hätte werden können. Diesfalls hätte das BVwG den Bescheid gem § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Behörde zurückwiesen müssen. Diese Klarstellung scheint geboten zu sein, auch weil die Beschwerdeführerin unvertreten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.