Ra 2025/04/0226 Rn. 7—VwGH Rechtssatz
28. Januar 2026
19 Abs. 3 AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun (VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013; 17.1.2022, Ra 2021/02/0248). Eine berufliche Verhinderung kann dabei nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch…