Ro 2021/04/0027 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es erforderlich wäre, dem Betroffenen für den Fall, dass seinem Auskunftsbegehren während des laufenden Verfahrens vor der DSB zur Gänze nachgekommen wird, eine Feststellung betreffend die zwischenzeitig beseitigte Rechtsverletzung zuzugestehen. Ist das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Betroffene sein Rechtsschutzziel erreicht hat. Einem allfälligen Schadenersatzanspruch wegen der verspäteten Erteilung der Auskunft steht dies nicht entgegen, weil die Frage der Verspätung in dem Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung selbst nicht geklärt wird. Eine Feststellung der Aufsichtsbehörde betreffend die verspätete Auskunftserteilung ist auch nicht Voraussetzung für eine Schadenersatzklage vor den Zivilgerichten, sodass die betroffene Person an der Verfolgung ihrer Ansprüche nicht gehindert ist. Eine "entscheidende Erleichterung" bei der Geltendmachung weiterer Ansprüche vermag kein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid zu begründen.