G310 2280674-1/14E
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mittels Amtsvermerk der Polizeiinspektion XXXX vom 29.06.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer (BF) in Verdacht steht, das Vergehen der Urkundenunterdrückung begangen zu haben. Im Zuge der mit ihm durchgeführten Lenker und Fahrzeugkontrolle habe man zudem insgesamt elf Verwaltungsübertretungen feststellen und zu Anzeige bringen können.
Mit Schreiben vom 29.06.2023 forderte das BFA den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen angezeigt worden sei. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit nach, habe keine Versicherung und könne lediglich eine Obdachlosenmeldung vorweisen. Ein schützenwertes Familienleben zu seiner in Österreich lebenden Mutter und seinem Bruder könne nicht festgestellt werden. Darüber hinaus bestehe keine Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des Bescheids anstrebt. Hilfsweise werden die Reduzierung des Aufenthaltsverbots sowie ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Auch wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Weiters beantragt der BF die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass der BF in einer Obdachlosenunterkunft lebe. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei zur Pflege seiner hilfsbedürftigen Mutter notwendig, da sein ebenfalls in Österreich lebender Bruder arbeite. Auch habe der BF bereits seine Geldstrafen beglichen und bereue er sein Fehlverhalten. Er beabsichtige einen Deutsch-Kurs zu belegen und habe sich beim AMS arbeitssuchend gemeldet.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 08.11.2023, GZ. G310 2280674-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt.
Mit Enderkenntnis vom 20.03.2024, GZ. G310 2280674-1/6E, gab das BVwG der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos.
Aufgrund einer Amtsrevision des BFA hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Erkenntnis mit seiner Entscheidung vom 12.06.2025, Ra 2024/21/0087-16, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil der vom BVwG gewählte Beobachtungszeitraum nicht ausreichend sei, um von einer positiven Zukunftsprognose zu sprechen. Darüber hinaus sei die Gravität der vom BF im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretungen verkannt worden.
Im Hinblick darauf wurde vom BVwG bei der Landespolizeidirektion XXXX erhoben, ob der BF seit XXXX .2023 erneut Verwaltungsübertretungen begangen hat. Das aktuelle Vormerkersuchen langte am 22.07.2025 beim BVwG ein.
Feststellungen:
Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis XXXX .2024 gültigen rumänischen Identitätsausweis. Seine Muttersprache ist Rumänisch, aber er verfügt auch über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist ledig. In Rumänien lebt seine Tochter, allfällige Sorgepflichten sind nicht bekannt.
In Rumänien verfügt der BF über eine Eigentumswohnung. Nach Österreich reiste der BF erstmals 2014 ein und war von XXXX .2014 bis XXXX .2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Auch für den Zeitraum von XXXX .2017 bis XXXX .2019 liegt eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor. Von XXXX .2023 bis XXXX .2024 war der BF in einer Caritas- Unterkunft gemeldet. Zuletzt war der BF von XXXX .2025 bis XXXX .2025 mit Wohnsitz in Österreich gemeldet.
In Österreich leben die Mutter und der Bruder des BF, wobei zu diesen Personen aufgrund des Wegzugs des BF aus dem Bundesgebiet kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden kann. Seine Mutter verfügt seit XXXX .2015 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich.
In Rumänien hat der BF acht Jahre die Grundschule besucht. Seinen Lebensunterhalt verdiente der BF als Tischler, Reinigungskraft und als Hilfsarbeiter. Im Jahr 2023 war er im Juli und im August tageweise als Arbeiter gemeldet. Von XXXX .2024 bis XXXX 2025 ging er erneut einer Vollzeitbeschäftigung als Arbeiter nach. Der BF ist arbeitsfähig und hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme.
Der BF beantragte am XXXX .2018 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Das Verfahren wurde am XXXX .2020 abgewiesen.
Der BF hat sich auch in Deutschland, Spanien und Frankreich aufgehalten, wobei er in Frankreich am XXXX .2011 wegen eines Betrugsdelikt verurteilt wurde. In Deutschland wurde mit Urteil vom Amtsgericht XXXX am XXXX .2014 wegen „Sonstige Strafen und Maßnahmen“ und am XXXX .2014 durch das Amtsgericht XXXX wegen Diebstahls verurteilt. In Spanien erfolgte am XXXX .2008 eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsdelikten und Flucht aus amtlichen Gewahrsam.
In seinem Herkunftsland wurde der BF sechsmal verurteilt. Zuletzt am XXXX .2022 und XXXX .2022 wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter Einfluss von Alkohol und Betäubungsmittel zu zeitlich begrenzten Freiheitsstrafen. Am XXXX .2014 wurde er ebenfalls wegen der oben angeführten Tatbestände verurteilt sowie wegen fahrlässiger Tötung. Wegen Diebstahls wurde der BF in Rumänien am XXXX .2004, XXXX .2005 und XXXX .2005 verurteilt.
Es liegen in Bezug auf den in Österreich strafgerichtlich unbescholtenen BF mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor.
Mit dem unter der GZ. XXXX protokollierten Straferkenntnis wurde über den BF wegen Inbetriebnahme eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs nach § 36 lit. a und e KFG iVm § 102 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 340,00 EUR verhängt.
Mit dem unter der GZ. XXXX protokollierten Straferkenntnis erfolgte die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.170,00 EUR unter anderem wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand und ohne gültige Lenkerberechtigung.
Mit Straferkenntnis vom XXXX .2023, XXXX , wurde eine Geldstrafe von 100,00 EUR verhängt, weil der BF am XXXX .2023 seiner Verpflichtung nach § 121 Abs 3 Z 3 lit. a FPG iVm § 32 Abs 1 FPG nicht nachgekommen ist.
Bereits mit Straferkenntnis vom XXXX .2019, XXXX wurde dem BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand und ohne gültige Lenkerberechtigung sowie wegen Behinderung eines Fußgängers am Überqueren eines Schutzweges am XXXX .2019 eine Geldstrafe in der Höhe von 3.410,00 EUR auferlegt.
Abermals wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand und ohne gültige Lenkerberechtigung und wegen Missachtung des Rotlichts einer Verkehrssignalanlage sowie übermäßiger Lärmverursachung am XXXX .2019 wurde mit Straferkenntnis vom XXXX .2019, XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von 5.181,00 EUR verhängt.
Abermals wegen Lenkens einen PKW ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung am XXXX .2018 wurde dem BF mit Straferkenntnis vom XXXX .2019 XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von 800,00 EUR auferlegt.
So auch mit Straferkenntnis vom XXXX .2019, XXXX und wegen Verwendens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am XXXX .2018. Die Geldstrafe betrug 4.400,00 EUR.
Wegen nicht Erteilung einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG trotz schriftlicher Aufforderung vom 10.01.2019 wurde über den BF mit Strafverfügung vom XXXX .2019, XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von 110,00 EUR verhängt.
Im Zuge eines Verkehrsunfalls am XXXX .2018, an welchem der BF beteiligt war, verweigerte er die Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt, hat an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt, konnte keine gültige Lenkerberechtigung vorweisen und hat auch nicht die nächste Polizeiinspektion verständigt, weswegen mit Straferkenntnis vom XXXX .2018, XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.070,00 verhängt wurde.
Seit der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 28.09.2023 wurde der BF kein weiteres Mal wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung angezeigt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten und den eingeholten ECRIS-Auszügen.
Die Identität des BF wird durch seine rumänische Identitätskarte, von der eine Kopie im Verwaltungsakt vorliegt, belegt. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben resultieren aus seinen Angaben anlässlich der Beschuldigtenvernehmung in der Polizeiinspektion XXXX und in der Beschwerde. Aus dem der Beschwerde beigelegten Vermögenbekenntnis geht der Besitz einer Eigentumswohnung hervor.
Die Wohnsitzmeldungen in Österreich ergeben sich aus dem ZMR. Die Beantragung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Die Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus seinen Sozialversicherungsdaten.
Aufgrund der Herkunft des BF ist von entsprechenden Kenntnissen der rumänischen Sprache auszugehen, zumal er nach eigenen Angaben in Rumänien die Grundschulausbildung absolvierte. Die festgestellten Deutschkenntnisse ergeben sich aus den Angaben des BF und der Tatsache, dass er bereits eine gewisse Zeit am österreichischen Arbeitsmarkt tätig ist.
Mangels anderslautender aktenkundiger Informationen ist davon auszugehen, dass beim BF keine relevanten medizinischen Probleme bestehen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter und der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Die angeführten Strafverfügungen bzw. -erkenntnisse liegen im Verwaltungsakt auf.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 20.03.2024 durch das Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2025 tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der Entscheidung befunden hat. Die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustands erfolgt durch die Erlassung einer Ersatzentscheidung des BVwG (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 1407 ff). Das BVwG ist dabei zwar an die für das VwGH-Erkenntnis ausschlaggebenden Entscheidungsgründe gebunden, hat seiner Entscheidung aber die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).
Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399).
Gegenständlich stellt das verwaltungsstrafrechtlich relevante Fehlverhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, dar.
Der VwGH hat unter Bezugnahme auf den Katalog des § 53 Abs 2 Z 1 FPG bereits klargestellt hat, dass es sich bei der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes und beim Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328, Rn. 9, mwN). Gleiches gilt freilich auch für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand. Wie in dem zitierten Fall wäre aber auch noch unter dem Gesichtspunkt des § 53 Abs 2 Z 2 FPG darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass der Mitbeteiligte wegen Verwaltungsübertretungen wiederholt mit Geldstrafen von mehr als EUR 1.000,00 bestraft wurde.
Daraus wäre zwar für sich genommen noch nicht auf die Verwirklichung des höheren Gefährdungsmaßstabs nach § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG zu schließen, jedoch ist verfahrensgegenständlich zu berücksichtigen, dass der BF über keine Lenkberechtigung verfügt und ungeachtet dessen immer wieder Fahrzeuge in Betrieb nahm, weswegen nicht nur mit den Mitteln des Straßenpolizeirechts zur Hintanhaltung der von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdung das Auslangen gefunden werden kann.
Der BF hat nämlich die Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt im XXXX 2018 anlässlich eines Verkehrsunfalls, an dem das von ihm ohne gültige Lenkberechtigung gelenkte Fahrzeug beteiligt war, verweigert, wobei der BF auch wegen der unterlassenen Verständigung der nächsten Polizeiinspektion bestraft wurde. Die danach folgenden einschlägigen, fast immer unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr verübten Verwaltungsübertretungen gingen wiederholt auch mit gefährlichen Verkehrssituationen einher, wie etwa der Missachtung des Rotlichts einer Verkehrssignalanlage oder der Behinderung eines Fußgängers beim Überqueren des Schutzwegs. Regelmäßig beging der BF mehrere (schon für sich genommen schwerwiegende) Verwaltungsübertretungen gleichzeitig; die verhängten Geldstrafen erreichten mitunter eine beträchtliche Höhe, ohne dass sie den BF von einem (raschen) Rückfall abhalten konnten.
Die Häufung der Begehung immer wieder derselben den Straßenverkehr regelnden grundlegenden Vorschriften mit äußerst kurzen Intervallen über einen - nur durch die Abwesenheit vom Bundesgebiet unterbrochenen - Zeitraum zwischen den Bestrafungen lassen eine derart beharrliche Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die begangenen, durchwegs schwerwiegenden Verkehrsdelikte erkennen, dass in einer Zusammenschau vom Vorliegen einer das Aufenthaltsverbot rechtfertigenden Gefahr im Sinne des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG auszugehen ist.
Da aus dem Verhalten des BF somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt. Angesichts des bislang verstrichenen Zeitraums kann unter Berücksichtigung der Schwere der Verwaltungsübertretungen noch nicht von einem Gesinnungswandel gesprochen werden, zumal der BF bereits in Rumänien wegen Straßenverkehrsdelikten angefallen ist und sein Verhalten im Bundesgebiet fortsetzte, wobei selbst die empfindlichen Geldstrafen nicht zu einem Umdenken geführt haben.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal sich der BF seit XXXX 2025 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und der Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder sohin ohnehin eingeschränkt ist. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, sind regelmäßige Treffen in Grenznähe zu Österreich möglich, sodass der BF auch in diesem Fall den persönlichen Kontakt zu seinen Angehörigen aufrechterhalten kann. Ansonsten kann der BF die Kontakte zu seinen in Österreich aufhältigen Bezugspersonen durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) pflegen.
Die vom BFA mit zwei Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots ist verhältnismäßig und entspricht dem Fehlverhalten des BF. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG (insbesondere aufgrund der Bindung an die für das Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2025 ausschlaggebenden Entscheidungsgründe) keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise