Der VwGH hat unter Bezugnahme auf den Katalog des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG bereits klargestellt, dass es sich bei der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes und beim Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328). Gleiches gilt freilich auch für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand.
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