Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
G310 2280674-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom XXXX gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem damit, dass das Verhalten des BF gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund seines Verhaltens das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.
Der BF erhob dagegen Beschwerde und brachte bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass er seine Taten sehr bereue und sich um seine betagte Mutter kümmern müsse. Auch möchte er eine geregelte Arbeit finden.
Feststellungen:
Der BF ist seit XXXX in einer XXXX -Unterkunft in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor hielt er sich im Juni 2019 das letzte Mal in Österreich auf. Er verfügt über einen bis XXXX .12.2024 gültigen rumänischen Identitätsausweis. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde von ihm zwar am 13.09.2018 beantragt, das Verfahren wurde jedoch am XXXX .07.2020 eingestellt.
In Österreich leben die Mutter des BF, welche sich seit 2015 in Österreich aufhält, sowie der Bruder des BF, welcher seit Ende 2014 in Österreich lebt. Mit keinem seiner Angehörigen lebte der BF seit seiner Wiedereinreise an derselben Adresse.
Er ging zuletzt von 24.07.2023 bis 11.08.2023, von 13.08.2023 bis 18.08.2023 sowie am 20.08.2023 einer Arbeit nach.
Nach seiner Einreise in das Bundgebiet wurden am XXXX .06.2023 im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem FSG, der StVO und FPG festgestellt, da der BF einen PKW ohne eine von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung lenkte und die Inbetriebnahme in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand erfolgte. Auch konnte er den einschreitenden Polizeibeamten kein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument aushändigen. Bereits im Zuge seines vorherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet setzte der BF mehrere Verwaltungsübertretungen.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen, den Angaben des BF in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde sowie vor der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am XXXX .06.2023.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Auch wenn die vom BF seit seiner Wiedereinreise gesetzten Verwaltungsübertretungen keineswegs als gering zu veranschlagen sind, erfordern sie keine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise. Angesichts der in der Beschwerde schlüssig vorgebrachten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Zu Spruchteil B):
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
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