Bei der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes handelt es sich unter dem Gesichtspunkt des Fremdenrechts um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung (Hinweis E 22. Oktober 1992, 92/18/0409). Dem entsprechend wurde (ua) auch die rechtskräftige Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in den Katalog der Z 1 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 aufgenommen, deren Vorliegen die dort umschriebene, ein Einreiseverbot in der Dauer bis zu fünf Jahren rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert. Gleiches gilt für die ebenfalls in der genannten Bestimmung aufgelistete Bestrafung gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG 1997. Auch beim Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung handelt es sich um eine Verhaltensweise, deren Relevanz für eine Gefährdungsprognose iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 keineswegs als gering zu veranschlagen ist (Hinweis E 31. März 2004, 2004/18/0026; E 27. September 2005, 2003/18/0277).
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