Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der Vertragsbediensteten XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Cathrina RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 11.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle befindet sich innerhalb des Bundesministerium für Justiz. Sie wäre mit haltlosen anonymen Strafanzeigen konfrontiert worden. Das Verfahren gegen Sie wäre von der StA im eingestellt worden. Für dieses Verfahren hätte Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und hätte von der belangten Behörde mittels Antrag vom 23.09.2023 einen Kostenersatz auf der Grundlage des § 25 VBG begehrt. Dieser wäre ihr mit dem bekämpften Bescheid teilweise zugestanden worden. Dagegen wäre Beschwerde erhoben worden. Die belangte Behörde teilte am 08.07.2025 dem BVwG mit, dass über den Antrag irrtümlich ein Bescheid erlassen worden wäre. Richtigerweise wäre – nachdem es sich bei Frau XXXX um eine VB handelt - eine Dienstgebermitteilung zu erlassen gewesen.
Am 10.07.2025 teilte die Rechtsanwältin telefonisch dem BVwG mit, dass sie die Rechtsvertretung übernommen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht seit dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde auf der Grundlage des § 25 VBG über einen Antrag auf Kostenersatz für die Rechtsvertreterin abgesprochen. Die Behörde erließ irrtümlicher Weise gegenüber der Vertragsbediensteten XXXX einen Bescheid, richtigerweise wäre eine Dienstgebermitteilung zu erlassen gewesen; dagegen wurde eine Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere der Mitteilung der belangten Behörde vom 08.07.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf § 25 VBG. Das VBG ist auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Dies ist bei der Beschwerdeführerin der Fall (sh dazu die Eingabe vom 08.07.2025; für die Klärung dieser Frage [nämlich ob es sich um eine VB oder um eine Beamtin handelt] wäre seitens des BVwG für den 21.07.2025 eine Verhandlung anberaumt gewesen).
Die Behörde war zu Erlassung eines Bescheides gegenüber der Vertragsbediensteten XXXX unzuständig.
Ein von einer unzuständigen (aber bescheidfähigen) Behörde erlassener Bescheid ist kein Nichtbescheid", sondern ein rechtswidriger Bescheid (vgl. VwGH 27.9.1990, 90/12/0215, mit Hinweis auf § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950, nunmehr § 68 Abs. 4 Z 1 AVG 1991; bzw. 19.12.2012, 2011/08/0347, 0348, mwN).
Demnach ist der fehlerhafte „Bescheid“ vom 11.01.2024 rechtlich existent und damit rechtserheblich und es besteht derzeit kein „Nichtbescheid“. Der „Bescheid“ trägt auch sonst alle Merkmale eines konstitutiven Bescheides (Adressat, Spruch, Unterschrift, normativer Wille erkennbar etc.). Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn es zB den Adressaten des Bescheides gar nicht (mehr) gäbe (sh zB die untergegangene GmbH in 2001/17/0214).
Nachdem die Behörde zur Erlassung eines Bescheides unzuständig war, kann auch keine Zuständigkeit des BVwG gegeben sein. Alleine die rechtwidrige Erlassung eines Bescheides führt nicht dazu, dass das BVwG zuständig wird.
Das BVwG muss daher die Beschwerde gegen den Bescheid zurückweisen (sh dazu VWGH vom 18.04.2023, Ra 2021/08/0043-12, Rz 13 mwH). Durch die Zurückweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin deshalb in keinem Recht verletzt, weil das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
In weiterer Folge wird der Bescheid vom 11.01.2024 auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 Z 1 AVG von der Behörde für nichtig zu erklären sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.