IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Prof. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.12.2024, GZ D124.1675/24 2024-0.657.101, Mitbeteiligte XXXX , vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, Argentinierstraße 20/1/3, 1040 Wien, wegen Löschung gemäß Art 17 DSGVO, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) erhob am 06.07.2024 elektronisch unter Nutzung einer Eingabemaske der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) und führte aus, die MB habe gegen das Recht auf Löschung verstoßen. Der im Folgenden mittels Link XXXX angegebene Zeitungsartikel bzw. die Nennung seines Namens habe massive negative Auswirkungen auf seinen beruflichen Werdegang und seine Karriere, da sein Name im Zusammenhang mit der Marke XXXX angeführt sei. Die Marke XXXX sei in Österreich mittlerweile in Insolvenz, weswegen eine gravierende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte bestehe. Dieser 13 Jahre alte Artikel aus dem Jahr 2011 zu einem Salatrestaurant in XXXX könne im Jahr 2024 niemals eine medienrechtliche Relevanz haben. Die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte habe jedenfalls Vorrang. Selbst seine Bitte, zumindest seinen Namen aus dem Artikel zu entfernen, habe die MB abgelehnt. Der Verstoß habe sich am 01.07.2024 zugetragen (gemeint ist hier offenbar der Zeitpunkt des Ablaufes einer vom BF gegenüber der MB gesetzten Frist). Er habe von diesem Verstoß am 10.03.2024 erfahren. Er habe mittels E-Mail und Brief einen Antrag auf Löschung an die MB gestellt. Diese habe die Weigerung gegenüber dem BF am 24.04.2024 mittels Schreiben kundgetan. Der BF bitte die belangte Behörde um Intervention und Löschung des Onlineartikels oder zumindest die Entfernung seines Namens aus dem Artikel. Beantragt werde weiters, dass die belangte Behörde eine Verletzung im Recht auf Löschung feststelle.
Angeschlossen war die vorprozessuale Kommunikation, bestehend aus einem Anwaltsschreiben des BF vom 17.04.2024 an die MB, einem Ablehnungsschreiben der Chefredakteurin der MB, Mag. XXXX , vom 24.04.2024 sowie einem E-Mail der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 02.05.2024 an Mag. XXXX . Der nähere Inhalt dieser Kommunikation ergibt sich aus den Feststellungen (siehe unten).
1.2. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde nahm die MB am 31.07.2024, rechtsfreundlich vertreten, zusammengefasst wie folgt Stellung:
Das Löschungsbegehren sei zurück-, in eventu abzuweisen. Die MB sei ein Medienunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG. Der inkriminierte Artikel XXXX sei am 25.11.2011 in der XXXX online und in der Ausgabe vom 26./27.11.2011 in print erschienen. Danach sei dieser auch im neben der XXXX betriebenen Online-Medium unter XXXX abrufbar gehalten worden. Er sei heute nicht über einen aus dem Portal der XXXX gesetzten Link aufrufbar und könne auch nicht über die Suchfunktion der Website gefunden werden, weil nur ausgewählte Artikel aus der Zeit vor der Transformation in ein Online-Medium am 30.06.2023 in die neue Website übernommen worden seien. Allerdings seien die alten Artikel, sofern elektronisch vorhanden, in das Online-Archiv der (ehemaligen) XXXX eingestellt, das unter XXXX abrufbar sei. Über die dortige Suchfunktion könne der Artikel auch heute noch gefunden und abgerufen werden.
In weiterer Folge stellte die MB den Text des Artikels dar.
Das Löschungsbegehren des BF sei bis 30.06.2024 jedenfalls unberechtigt gewesen. § 9 Abs. 1 DSG aF habe in Umsetzung der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO praktisch eine Totalausnahme der institutionalisierten journalistischen Tätigkeiten von der DSGVO bewirkt. Diese Norm habe – wenngleich verfassungswidrig – bis 30.06.2024 dem Normbestand angehört, weshalb die MB als Medienunternehmen jedenfalls datenschutzrechtlich nicht zur Löschung der personenbezogenen Daten des BF aus dem gegenständlichen Bericht verpflichtet gewesen sei. Schließlich habe es sich um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einen Medieninhaber im Sinne des MedienG zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gehandelt, worauf praktisch alle relevanten Bestimmungen des DSG sowie der DSGVO nicht anwendbar gewesen seien. Andere Anspruchsgrundlagen habe der BF nicht geltend gemacht. Soweit sie abstrakt bestünden (insbesondere § 16 ABGB), seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.
Mit BGBl I 62/2024 sei das Medienprivileg des § 9 DSG in Reaktion auf die bis 30.06.2024 aufgeschobene Aufhebung durch den VfGH per 01.07.2024 neu geregelt worden. Die Intention des Gesetzgebers gehe den Vorgaben des VfGH folgend dahingehend, eine stärker differenzierende Regelung zu schaffen, jedenfalls aber die journalistische Tätigkeit weiterhin nicht zu beeinträchtigen. Um investigative Recherchen und die journalistische Tätigkeit nicht zu behindern, sollten daher nach Absicht des Gesetzgebers weiterhin weitreichende Einschränkungen der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte vorgesehen werden. Demgemäß bestimme der mit 01.07.2024 in Kraft getretene § 9 Abs. 1 Z 6 DSG, dass die Art. 16 bis 18 DSGVO nicht anzuwenden seien
a) in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist;
b) in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht wurden;
c) soweit eine konkurrierende Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nach bürgerlichem Recht, insbesondere nach § 20 oder § 1330 des ABGB oder nach § 78 des Urheberrechtsgesetzes bestehe.
Gegenständlich seien sowohl lit. b als auch lit. c erfüllt. Die angesprochenen Daten seien in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht. Sowohl die gedruckte XXXX als auch das nunmehrige Online-Medium seien fraglos solche Medien im Sinne des MedienG. Es handle sich um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einen Medieninhaber im Sinne des MedienG zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes. Der BF verlange die Beseitigung seiner personenbezogenen Daten, konkret seines Namens. Für derartige Löschungsaufforderungen bestehe mit § 16 ABGB und dem dort von der Rechtsprechung herausgebildeten Recht auf Namensanonymität (das lediglich einen Anspruch dahingehend gewähre, nicht mit Angelegenheiten in Verbindung gebracht zu werden, mit denen man nichts zu tun habe oder in sonstigen berechtigten Interessen verletzt zu werden) eine alternative Anspruchsgrundlage. Sie sei bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht erfüllt, was selbstverständlich sei und daher nicht näher ausgeführt werden müsse. Das Löschungsbegehren sei daher unberechtigt.
1.3. Mit Parteiengehör vom 02.09.2024 teilte die belangte Behörde dem BF mit, nach vorläufiger und unpräjudizieller Rechtsansicht sei Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 lit. b DSG nicht anwendbar und es sei mit einer Abweisung der Beschwerde zu rechnen. Der BF wolle bekanntgeben, ob er seine Beschwerde aufrechterhalten oder zurückziehen wolle.
1.4. Mit Stellungnahme vom 09.09.2024 führte der BF zusammengefasst an, in der Stellungnahme der MB werde keine ausreichende Begründung geliefert, warum sein Name nicht aus dem betreffenden Artikel entfernt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das öffentliche Medieninteresse an einem Artikel aus dem Jahr 2011 Vorrang vor seinen Persönlichkeitsrechten haben solle. Er stelle nicht die vollständige Entfernung des Artikels in Frage, sondern fordere ausschließlich die Entfernung seines Namens. Die damalige geschäftliche Aktivität habe heute keine Relevanz mehr und es bestehe kein berechtigtes Interesse daran, seinen Namen weiterhin im Zusammenhang mit diesem Artikel öffentlich zugänglich zu machen. Der BF bestreite auch ausdrücklich die Anwendbarkeit des „sogenannten Medienprivilegs“. Dieses sei durch den VfGH am 14.12.2022 aufgehoben worden und der VfGH habe klargestellt, dass Medienunternehmen nicht generell von der Anwendung des Datenschutzrechtes ausgenommen sein dürfen, sondern dass eine Abwägung zwischen den betroffenen Persönlichkeitsrechten und dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung erfolgen müsse. Die Abwägung sei im vorliegenden Fall nicht vorgenommen worden und er fordere, dass sein Recht auf Datenschutz angemessen berücksichtigt werde. Auch das Recht auf Namensanonymität gemäß § 16 ABGB treffe in seinem Fall zu. Die fortgesetzte Verknüpfung seines Namens mit einem veralteten Artikel stelle eine Verletzung seiner berechtigten Interessen dar. Er werde seine Beschwerde keinesfalls zurückziehen.
1.5. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und traf dazu folgende Feststellungen (die Parteienbezeichnungen wurden angepasst):
„1. Bei der MB handelt es sich um eine juristische Person in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der Firmenbuchnummer: XXXX , unter postalischen Anschrift: XXXX . Die MB ist die Herausgeberin und Medieninhaberin der Onlinemedien XXXX .
Zudem war die MB Herausgeberin und Medieninhaberin des zuletzt am 30.06.2024 als Tageszeitung herausgegebenen Printmediums XXXX .
2. Die MB hat am 25.11.2011 online und in der Ausgabe der Tageszeitung vom 26./27.11.2011 in Printform den beschwerdegegenständlichen Artikel unter dem Titel XXXX veröffentlicht. In diesem Artikel ist der BF mit seinem Vor- und Nachnamen genannt. Der Beitrag ist bis dato unter der URL: XXXX abrufbar.“
In weiterer Folge wurde der Artikel samt dessen grafischer Darstellung in einem nicht lesbaren Format abgedruckt.
„3. Der BF hat am 17.04.2024 und am 02.05.2024 Anträge auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO bei der MB gestellt.“
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der VfGH habe mit Erkenntnis vom 14.12.2022 zu G287/2022 u.a. § 9 Abs. 1 DSG idF BGBl. I Nr 24/2018 mit Wirkung vom 30.06.2024 als verfassungswidrig aufgehoben.
In weiterer Folge stellte die belangte Behörde § 9 DSG idF BGBl. I Nr. 62/2024 auszugsweise dar und führte aus, gemäß § 9 Abs. 1 DSG gelten für die dort genannten Verantwortlichen die Bestimmungen der DSGVO mit den in den nachfolgenden Ziffern des § 9 Abs. 1 DSG genannten Maßgaben. Gemäß § 1 Z 1 MedienG sei ein Medium jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung.
Bei dem Online-Medium wie auch bei dem bis zum 30.06.2023 als Tageszeitung herausgegebenen Printmedium XXXX handle es sich unstrittig um ein Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG.
Der beschwerdegegenständliche Artikel sei im Online-Medium wie auch in dem als Tageszeitung herausgegebenem Printmedium der XXXX veröffentlich worden. Die MB sei Medieninhaberin gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 MedienG sowie Herausgeberin gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG der Online-Medien XXXX und XXXX sowie des zuletzt am 30.06.2024 als Tageszeitung erschienen Printmediums XXXX .
Im konkreten Fall sei § 9 Abs. 1 Z 6 lit. b DSG einschlägig. Gemäß dieser Bestimmung seien in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht wurden, der Art. 16 (Recht auf Berichtigung), Art. 17 (Recht auf Löschung) und Art. 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO nicht anzuwenden.
Daraus ergäbe sich, dass der beschwerdegegenständliche Artikel bzw. die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des BF (Vor- und Nachname) im Medium XXXX veröffentlicht worden seien, dessen Medieninhaberin und Herausgeberin die MB sei. Daher sei Art. 17 DSVGO (Recht auf Löschung) gemäß § 9 Abs. 1 Z. 6 lit. b DSG nicht anwendbar und eine Löschung habe folglich nicht zu erfolgen. Der Datenschutzbehörde sei es verwehrt, die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung zu prüfen.
1.6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die unvertreten erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den Bescheid aufzuheben, die Löschung seines Namens anzuordnen und die MB in den Kostenersatz zu verfällen.
1.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt elektronischem Akt - einlangend beim BVwG am 12.03.2025 - mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen. Entgegen den Ausführungen des BF habe die belangte Behörde nicht die Behauptung der MB übernommen, dass der Artikel nicht mehr öffentlich zugänglich sei, was sich aus der Sachverhaltsfeststellung C.2 S. 5 im Bescheid ergäbe.
1.8. Mit Stellungnahme vom 14.04.2025 beantragte die MB die Abweisung der Bescheidbeschwerde und wiederholte im Wesentlichen ihren Rechtsstandpunkt. Sie ergänzte, die Argumentation des BF, § 9 DSG sei nur auf Medieninhalte anwendbar, denen ein Aktualitätsbezug zukomme, sei unrichtig. Derartiges sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und stünde auch im Widerspruch damit, dass nach der Rsp von EuGH und EGMR Medienarchiven eine zeitgeschichtliche Recherche- und Dokumentationsfunktion zukomme. Es bestehe ein anerkennenswertes öffentliches Interesse, über zeitgeschichtliche Ereignisse recherchieren zu können. Die Unterhaltung von Medienarchiven gehöre zudem zu den Aufgaben der Medien (vgl BGH AfP 2011, 172 [175 in Rn 21] – Online-Archiv III). § 9 DSG sei daher nicht nur auf tagesaktuelle, sondern auf sämtliche Medieninhalte anwendbar.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Das Verwaltungsgericht legt dem Erkenntnis die bereits von der belangten Behörde getroffenen oben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde und ergänzt diese wie folgt:
2.1. Der Text des gegenständlichen Artikels lautet:
XXXX
• Statt Pommes gibt es bei der Schnellimbiss-Kette XXXX XXXX -Burritos - Bauarbeiter trifft auf Politiker
• 2012 drängt mit XXXX eine weitere Öko-Fast-Food-Kette nach Österreich.
XXXX . Wild wirbeln Reiskörner, Mandarinen, Pilze und Hühnerfleisch in einem Plastiksackerl durch die Luft. Die junge Mitarbeiterin hinter der Anrichte schüttet einen Schuss warmes Buttermilch-Dressing dazu. Nochmals durchmixen. Nach einer Minute ist die "Warrior Chicken Rice Bowl" fertig. Verpackt in einen weißen Behälter aus Maisstärke verlässt sie mit einem älteren Herrn das kleine XXXX -Lokal in der XXXX .
Der Ableger der kanadischen Öko-Fast-Food-Kette eröffnete im August in feiner Nachbarschaft zu XXXX und XXXX . Franchisenehmer ist der Wiener XXXX . Im Dezember soll der Kiosk auf der XXXX nach einer Renovierung wieder aufmachen. Eine weitere Expansion 2012 ist nicht ausgeschlossen - obwohl die im Vorjahr eröffneten Filialen in der XXXX und im XXXX vor kurzem zusperren mussten. "Wegen zu hoher Mietkosten", sagt XXXX .
Von der gesunden Fast-Food-Idee will er sich nicht abbringen lassen: Österreich sei in seiner gastronomischen Vielfalt zehn bis fünfzehn Jahre im Rückstand. "Wir setzen deshalb auf schnelles Essen für Gesundheitsbewusste. Unsere Speisen werden nicht in der Mikrowelle aufgewärmt, sondern gegrillt oder blanchiert. Die Zutaten kommen aus der Region", heißt es bei XXXX . Zur Auswahl stehen Salate, Burritos, Wraps, Suppen, Reis-Bowls und Frozen Joghurts. Im Schnitt kosten die Speisen fünf Euro. In der Mittagszeit tummeln sich Mitarbeiter aus den benachbarten Firmen und Regierungsgebäuden, aber auch Studenten, Pensionisten und Touristen im Friteusenduft-freien Lokal.
Marktpotenzial für deutsches Ananas-Curry
Pro Jahr gibt ein österreichischer Haushalt knapp 1900 Euro fürs Auswärtsessen aus. Dies ergab jüngst eine Studie des Marktforschers XXXX . 42,9 Prozent Marktanteil davon entfallen auf Fast-Food-Ketten wie XXXX , weitere 21,5 Prozent auf Restaurants in großen Möbel- und Supermärkten. Restaurant-Konzepte wie XXXX oder XXXX kommen auf 15 Prozent.
"Während bei uns der klassische Fast-Food-Markt relativ gesättigt ist, gibt es noch Potenzial für Lokale, die den Bio- und Frische-Gedanken aufgreifen", betont Marktanalyst XXXX .
Das ist wohl auch XXXX , Gründer der deutschen XXXX -Kette XXXX , zu Ohren gekommen. Der Jungunternehmer möchte 2012 seine erste Filiale in XXXX eröffnen. Insgesamt sieht der Mitdreißiger "Potenzial für fünf bis sieben Läden in der Bundeshauptstadt". Salzburg, Graz und Innsbruck sollen folgen. XXXX will das Konzept mit lokalen Partnern aufziehen, die Gespräche sind derzeit im Laufen.
In Deutschland betreibt XXXX seit 2007 mittlerweile 19 Restaurants. Die "kosmopolitische Geschäftsidee", gesundes, schnelles Essen - vom Ananas-Curry bis zum Ziegenkäse-Wrap - hat sich laut XXXX im Nachbarland "etabliert".
Im XXXX -Lokal lassen sich indessen zwei Bauarbeiter einen "Bangkok-Burrito" schmecken. Beim Hineinbeißen tropft Erdnuss-Sauce auf den Behälter aus Maisstärke. "Ich mag es, dass wir die Zutaten selbst zusammenstellen können", sagt der 50-jährige Josef. Beim Verlassen des Lokals bleibt das kleine goldene Glöckchen am Ausgang unbemerkt: "Läuten Sie die Glocke, um uns zu sagen, dass sie mit uns außerordentlich zufrieden waren", steht auf dem Schild darunter.“
2.2. Der wesentliche Inhalt der Kommunikation zwischen dem BF und der MB stellt sich wie folgt dar:
2.2.1. Mit Schreiben vom 17.04.2024 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF der MB mit, der BF werde namentlich im unter dem oben angeführten Link auffindbaren Artikel der MB erwähnt. Die MB sei durch den BF bereits mehrmals aufgefordert worden, den Artikel zu löschen bzw. den Namen des BF als personenbezogene Datei zu entfernen. Eine Reaktion sei nicht erfolgt. Letztmalig werde die MB zur Löschung des Zeitungsartikels bzw. zur Entfernung personenbezogener Daten des BF mit Frist 30.04.2024 aufgefordert.
2.2.2. Die Chefredakteurin der MB teilte dem BF am 24.04.2024 mit, dass die MB der Aufforderung nicht nachkommen werde, da es für eine Löschung/Namensentfernung keine Rechtsgrundlage gäbe. Das vom BF genannte Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) sei auf die MB als Medienunternehmen nicht anwendbar (§ 9 DSG).
2.2.3. Per Anwaltsschreiben vom 02.05.2024 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF der Chefredakteurin der MB mit, § 9 DSG sei vom VfGH mit Wirksamkeit 01.07.2024 als verfassungswidrig aufgehoben worden. Die Argumentationslinie der MB müsse daher entschieden zurückgewiesen werden. Im Falle bis 01.07.2024 nicht erfolgter Löschung würden gerichtliche Schritte bzw. die Einbringung einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erfolgen.
Beweiswürdigung:
3.1. Der (im Bescheid in nicht lesbarem Format dargestellte) Inhalt des Artikels ist unstrittig.
3.2. Gleiches gilt für die vom BF vorgelegte vorprozessuale Kommunikation.
3.3. Auch die Feststellungen der belangten Behörde wurden in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
Rechtlich folgt:
4. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
4.1.1. Gemäß Art. 85 Abs. 1 DSGVO bringen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
Gemäß Abs. 2 sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen von u. a. Art. III. (Rechte der betroffenen Person) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
4.1.2. Die maßgeblichen Teile des § 9 DSG lauten in der seit 01.07.2024 in Geltung stehenden Fassung wie folgt:
§ 9 Abs. 1: Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben:
…
Z 6.: Art. 16 (Recht auf Berichtigung), Art. 17 (Recht auf Löschung) und Art. 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO sind nicht anzuwenden,
a) in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist;
b) in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht wurden;
c) soweit eine konkurrierende Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nach bürgerlichem Recht, insbesondere nach § 20 oder § 1330 des ABGB oder nach § 78 des Urheberrechtsgesetzes besteht.
In allen anderen Fällen ist der Verantwortliche im Falle einer Geltendmachung der in Art. 16 und Art. 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person berechtigt, die Berichtigung oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist.
Z 7.: In den Fällen der Z 5 zweiter und dritter Satz, Z 6 zweiter Satz und Art. 17 Abs. 3 DSGVO ist die betroffene Person berechtigt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung durch die Datenschutzbehörde zu verlangen. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten. Wird dieses Recht ausgeübt, hat der Verantwortliche das Vorliegen der Voraussetzungen der bezüglichen Einschränkung glaubhaft zu machen. § 25 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Datenschutzbehörde die betroffene Person nur darüber zu unterrichten hat, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Datenschutzbehörde erfolgt sind, es sei denn, dass die Datenschutzbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die betreffende Einschränkung unzulässig war. Die Datenschutzbehörde hat zudem die betroffene Person über ihr Recht zu unterrichten, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
4.1.3. Nach § 1 Abs. 1 MedienG ist im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Z 1.: „Medium“ jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung.
Z 6.: Medienunternehmen, ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird, sowie
a) seine Herstellung und Verbreitung oder
b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
entweder besorgt oder veranlasst werden.
Z 7.: Mediendienst ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt.
4.2.1. Mit Erkenntnis vom 14.12.2022, G 287/2022, G 288/2022 hat der VfGH die bisherige österr. Umsetzung des Art 85 DSGVO in § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 mit Ablauf des 30.6.2024 als verfassungswidrig aufgehoben, weil dieses einen unzulässigen kategorischen Vorrang der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gegenüber dem Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hatte. Mit der DSG-Novelle BGBl I 62/2024 ist eine völlige Neuregelung des Medienprivilegs mit Wirkung vom 1.7.2024 in Kraft getreten. Das neue Medienprivileg unterscheidet zwischen „institutionellem“ Journalismus (§ 9 Abs 1 DSG) und „Bürgerjournalismus“ (§ 9 Abs 1a DSG). Mit der recht umfangreichen neuen Regelung nimmt der österreichische Gesetzgeber eine sehr detaillierte und differenzierte Abwägung zwischen den Grundrechten auf Informationsfreiheit und Datenschutz vor.
Der neue § 9 Abs 1 DSG gilt für die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken durch Medienunternehmen (Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Online-Medien) oder Mediendienste (Nachrichtenagenturen). Privilegiert sind neben dem Unternehmen auch dessen Organe (insb der Herausgeber), Angestellte und sonstige Personen, die auf Grundlage eines Vertrags an der inhaltlichen Gestaltung von Publikationen journalistisch mitwirken. Im Einzelnen sieht die Neuregelung einige Sonderbestimmungen vor, insbesondere im Bezug auf die Rechte auf Berichtigung (Art 16), Löschung (Art 17) und Einschränkung der Verarbeitung (Art 18). Diese sind während journalistischer Recherchen, nach Veröffentlichung in einem Medium und, soweit eine konkurrierende Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte besteht, überhaupt nicht anzuwenden. In allen anderen Fällen darf der Verantwortliche im Falle einer Geltendmachung des Berichtigungs- und Einschränkungsrechts diese Rechte verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist (Jahnel/Pallwein-Prettner, Datenschutzrecht4 Kap 13 [Stand 1.10.2024], rdb.at).
Ähnliches geht aus weiteren seit Aufhebung des Medienprivileges veröffentlichten Literaturbeiträgen hervor:
4.2.2. Die unionsrechtliche Grundlage für die Ausnahme zugunsten der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken bildet Art. 85 DSGVO, wonach die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von sämtlichen Vorschriften der DSGVO (mit Ausnahme von Kap. VIII. bezüglich der Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) vorsehen können, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Die weitgehende Freistellung der journalistischen Tätigkeit von den Bestimmungen der DSGVO entspricht der herrschenden europäischen Praxis (Heinz Wittmann. Zur Neuregelung des Medienprivilegs [§ 9 DSG], MR 2024, 126).
Nach § 9 Abs. 1 DSG „neu“ sind die Betroffenenrechte auf Berichtung, auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke nicht anwendbar: Dies gilt in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, sowie in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht werden, oder soweit eine konkurrierende Anspruchsgrundlage der betroffenen Person wegen Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte nach bürgerlichem Recht, nämlich § 20 oder § 1330 ABGB oder nach § 78 Urhebergesetz besteht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass für die Veröffentlichung in Medien, die dem Mediengesetz unterliegen, die im dritten Abschnitt des Mediengesetzes bestehenden Rechtsbehelfe einschließlich des Gegendarstellungsrechts Vorrang vor den datenschutzrechtlichen Maßnahmen der Berichtigung und Löschung der Daten und Einschränkung der Verarbeitung haben sollen. Dieser Vorrang gilt auch für die in den §§ 20 und 1330 ABGB sowie § 78 Urhebergesetz verankerten Persönlichkeitsrechte (Wittmann, w.o. 5.3.).
4.2.3. Die Neubestimmung regelt in zahlreichen Ziffern die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen, insbesondere werden die Betroffenenrechte auf Berichtung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) deutlich eingeschränkt. Nach § 9 Abs. 1 Z 6 gelten sie nicht, wenn noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, ebenso nicht hinsichtlich Daten, die in einem Medium bereits veröffentlicht wurden und soweit eine kongruente Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nach bürgerlichem Recht besteht, insbesondere nach § 20, § 1330 ABGB oder § 78 Urhebergesetz. Das DSG soll somit die bestehenden Vorschriften über den Persönlichkeitsschutz nicht unterlaufen oder modifizieren. § 9 Z 7 hält fest, dass die betroffene Person berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung durch die DSB zu verlangen, und der Verantwortliche hat das Vorliegen der Voraussetzungen im Verfahren glaubhaft zu machen. Auch verfahrensrechtlich erfolgt hier eine Einschränkung in § 25 Abs. 3: Die betroffene Person wird von der Behörde nur darüber unterrichtet, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die DSB erfolgt sind (es sei denn, dass die DSB zum Ergebnis gelangt, dass die betreffende Einschränkung unzulässig war). Das Beschwerderecht und das BVwG bleibt hingegen aufrecht und zum dortigen Verfahren sieht § 9 keine Einschränkung vor (Knyrim, Das neue Medienprivileg des § 9 DSG, Dako 2024/40).
Daraus folgt:
4.3. Nach den Feststellungen liegt dem Antrag auf Löschung ein journalistischer Artikel der MB aus dem Jahr 2011 zugrunde, der in deren Onlinearchiv über die dortige Suchfunktion abgerufen werden kann. Der Umstand führt dazu, dass dieser Artikel bis dato auch über gängige Suchmaschinen u.a. mit dem Titel des Beitrages abgerufen werden kann.
Es handelt dabei um einen journalistischen Artikel über Neuerungen in alternativen Fastfood-Bereichen anhand von zwei Beispielen. Das erste Beispiel ist ein Ableger einer kanadischen Öko-Fastfood-Kette, deren Franchisenehmer der BF zum damaligen Zeitpunkt war. Dieser war in die Entstehung des Artikels offenbar einbezogen, zumal er dort mit näheren Information über „sein“ Lokal zweimal namentlich zitiert wird. Es handelt sich nach dem Erscheinungsbild um einen im Wesentlichen informativen Artikel, dem ein kritischer Inhalt über das damalige Lokal des BF nicht zu entnehmen ist.
Zusammengefasst wendet sich der BF in seiner Beschwerde gegen seine namentliche Nennung im Artikel samt dessen Online-Verfügbarkeit über mehr als ein Jahrzehnt nach Entstehung des Artikels. Die Behörde habe nicht geprüft, ob der Artikel aus dem Jahr 2011 inhaltlich noch journalistische Relevanz besitze. Ohne Nachweis dieser Relevanz könne das Medienprivileg nicht angewandt werden. Der Artikel beziehe sich auf eine unternehmerische Aktivität, die längst beendet sei. Die belangte Behörde habe ohne Begründung angenommen, dass die Medienfreiheit die Persönlichkeitsrechte des BF überwiege. Diese pauschale Annahme widerspreche der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs. Der Artikel beeinträchtige die Persönlichkeitsrechte des BF und seine Karriere als Marketingexperte erheblich und die öffentliche Verknüpfung seines Namens mit einem insolventen Unternehmen führe dazu, dass potenzielle Geschäftspartner sein berufliches Können in Frage stellten. Die dauerhafte Auffindbarkeit seines Namens in Verbindung mit einem gescheiterten Geschäftsprojekt verletzte seine Persönlichkeitsrechte und sei unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe auch nicht geprüft, ob der Anspruch des BF auf Namensanonymität gemäß § 16 ABGB hätte berücksichtigt werden müssen. Diese Bestimmung schütze ausdrücklich vor der fortwährenden Verbindung eines Namens mit irrelevanten oder veralteten Informationen.
Die belangte Behörde ging – unbestritten - davon aus, dass die MB sowohl Medieninhaberin als auch Herausgeberin der Onlinemedien XXXX und XXXX sowie des zuletzt am 30.06.2024 als Tageszeitung erschienenen Printmediums XXXX ist bzw. war, erachtete § 9 Abs. 1 Z 6 lit. b DSG als einschlägig und kam zum Schluss, dass für in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlichte Daten u. a. Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) nicht anzuwenden sei.
Dies ist im Ergebnis zu bejahen:
4.4.1. In dem gegenständlichen Artikel wurden personenbezogene Daten des BF (zweimalige Nennung seines Namens) in einem Medium (unstrittig) bereits veröffentlicht. In dieser Konstellation schließt § 9 Abs. 1 Z 6 b DSG (neu) eine Anwendung des Rechts auf Löschung (Art. 17 DSGVO) ganz generell aus.
4.4.2. Allerdings eröffnet § 9 Abs 1 Z 7 DSG dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung u.a. der Löschung durch die Datenschutzbehörde in eingeschränktem Maß:
Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten. Wird dieses Recht ausgeübt, hat der Verantwortliche das Vorliegen der Voraussetzungen der bezüglichen Einschränkung glaubhaft zu machen. § 25 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Datenschutzbehörde die betroffene Person nur darüber zu unterrichten hat, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Datenschutzbehörde erfolgt sind, es sei denn, dass die Datenschutzbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die betreffende Einschränkung unzulässig war (§ 9 Abs 1 Z 7 DSG zweiter und dritter Satz).
4.4.3. Als „bezügliche Einschränkung“ wird man hier wohl die Ausnahme nach Z 6 hier lit b) in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht wurden, betrachten müssen.
4.4.4. Insoferne hat die belangte Behörde hier eine Überprüfung vorgenommen und die „betreffende Einschränkung“, die Ausnahme der Nennung des Namens des BF im gegenständlichen Artikel vom Recht auf Löschung, als zulässig erachtet (wenn sie auch nicht ausdrücklich auf § 9 Abs 1 Z 7 DSG eingegangen ist).
4.4.5. Auch das Verwaltungsgericht erachtet diese Ausnahme vom Recht auf Löschung in concreto als gegeben, weil die Voraussetzung der Veröffentlichung in einem Medium gemäß § 1 Abs 1 Z 1 MedienG vorliegt. Aufgrund dieser generellen Ausnahme kann es auf die vom BF in seiner Beschwerde angesprochenen Umstände, wonach der Artikel aus dem Jahr 2011 inhaltlich keine journalistische Relevanz mehr besitze, sich auf eine bereits beendete unternehmerische Aktivität des BF beziehe und vermeintlich die Karriere des BF als Marketingexperte beeinträchtigen könnte, daher nicht ankommen.
4.4.6. Soweit der BF meint, sein Anspruch auf Namensanonymität gemäß § 16 ABGB hätte berücksichtigt werden müssen, ist dem zu entgegnen:
Eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des § 16 ABGB ist auch das Recht auf Namensanonymität. Es schützt die Person davor, dass ihr Name von Dritten in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigenden Zusammenhängen genannt wird, wozu sie selbst keinen sachlichen Anlass gegeben hat und damit ihre Identität in eben diesem Zusammenhang einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis gegenüber preisgegeben wird.
Wie dargestellt, ist aus dem zugrundeliegenden Artikel ersichtlich, dass der BF selbst an der Entstehung des Artikels insofern mitgewirkt hat, als er gegenüber dem Artikelverfasser offenbar seinen Namen sowie Informationen über das Unternehmen geliefert hat. Der BF hat an keiner Stelle des Verfahrens diese Umstände in Frage gestellt.
Damit hat der BF aber selbst einen sachlichen Anlass zur seiner erfolgten Namensnennung gegeben, sodass ein Anspruch auf Löschung auch nicht aus § 16 ABGB abgeleitet werden kann.
4.4.7. Insgesamt ist es dem BF daher nicht gelungen, darzutun, dass die belangte Behörde aufgrund der geltenden Rechtslage zur Ausgestaltung des Medienprivilegs, konkret der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 6 b DSG, zu Unrecht von einem Ausschluss des Betroffenenrechts auf Löschung ausgegangen wäre. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde des BF daher zu Recht abgewiesen.
5. Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass zur Neufassung des § 9 DSG, insbesondere zur generellen Ausnahme des Abs 1 Z 6 lit b) und den Bestimmungen zur diesbezüglich eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Datenschutzbehörde nach Abs 1 Z 7, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich ist.
Rückverweise