Spruch
W295 2295115-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Hermann RIEDER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 09.02.2023, GFN XXXX , betreffend Verweis auf den Gerichtsweg gemäß § 25 Abs. 2 Vermessungsgesetz (VermG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Bescheid des Vermessungsamtes XXXX (in Folge: belangte Behörde) vom 09.02.2023, GFN XXXX , enthält folgenden Spruch: „Der Eigentümer des Grundstücks .7/3 (KG XXXX vertreten durch RA Dr. Hermann Rieder wird aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
Dies betrifft den gemeinsamen Grenzverlauf des Grundstückes .7/3 (Eigentümer XXXX ) zu den Grundstücken 3176/1 (Eigentümer XXXX ) und .7/2 (Eigentümer XXXX ), alle in der Katastralgemeinde (KG XXXX ).
Die strittige Grenze zwischen Grundstück .7/3 und 3176/1 beginnt beim Grenzpunkt (GP) XXXX (bestehendes Hauseck des alten Gebäudes) verläuft entlang dem alten Gebäude bis zum Ende der XXXX und von dort aus gemäß der Detaildarstellung im Plan Mosbacher GZ XXXX (VHW XXXX ) zum Grenzpunkt XXXX (konstruiert) und von dort zum GP XXXX (Grenzkatasterpunkt)
Die strittige Grenze zwischen Grundstück .7/3 und .7/2 beginnt beim GP XXXX (konstruiert aus dem Plan XXXX mit Anmeldungsbogen XXXX im Kataster eingetragen) und von dort zum XXXX (Punkt am Mauerfuß).
Die Verbindung zwischen den Grenzpunkten verläuft immer geradlinig.
Der angeschlossene Plan (Grenzverhandlungsergebnis) ist Bestandteil dieses Bescheides.“
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die beteiligten Eigentümer bei der Grenzverhandlung am 28.04.2022 nur teilweise auf den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken einigen hätten können. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei derzeit nicht anhängig. Nachdem die von XXXX angegeben Grenzverläufe von den im Kataster dargestellten Grenzverläufen abweichen würden, sei er an das Gericht zur Klärung der Grenzverläufe verwiesen worden.
Gegen diesen Bescheid vom 09.02.2023, zugestellt am 14.02.2023, erhob XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Hermann RIEDER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, am 13.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst beantragte er darin – unter Verweis auf vom angefochtenen Bescheid abweichende Verläufe der Grenzen zwischen den Grundstücken .7/3 und 3176/1 und den Grundstücken .7/3 und .7/2 –, dass die Eigentümer:innen der Grundstücke 3176/1 und .7/2 aufgefordert werden, ein für die Bereinigung des Grenzstreits entlang des gemeinsamen Grenzverlaufs bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen sowie die Grenzen zwischen den strittigen Grenzen festzustellen. In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schreiben vom 08.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Beschwerdemitteilung vom 07.08.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden sowie die Beschwerdevorlage der belangten Behörde an die Parteien des Umwandlungsverfahrens zur allfälligen Stellungnahme. Mit E-Mail vom 10.09.2024 sowie mit Schriftsatz vom 11.09.2024 nahm der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Urkundenkonvoluts Stellung. Mit Schreiben vom 04.10.2024 nahm die weitere Verfahrenspartei XXXX und mit Schreiben vom 08.10.2024 die weitere Verfahrenspartei XXXX Stellung zu den Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.09.2024 und 11.09.2024. Am 11.10.2024 nahm die belangte Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes .7/3, KG XXXX .
Die Gemeinde XXXX ist Eigentümerin des Grundstückes 3176/1, KG XXXX .
XXXX ist Eigentümer des Grundstückes .7/2, KG XXXX .
1.2. Ergebnis der Grenzverhandlung vom 28.04.2022:
Der Beschwerdeführer beantragte am 01.12.2021 die Durchführung einer Grenzverhandlung.
Bei der Vorbereitung der Grenzverhandlung zeigte sich, dass die Digitale Katastralmappe (DKM) im Bereich der Grundstücke 3176/1, .7/1, .7/2 und .7/3 auf Grund der Behelfe VHW XXXX , VHW XXXX und VHW XXXX zu verbessern ist. Die Qualitätsverbesserung wurde bei der Grenzverhandlung am 28.04.2022 vermessen (Technischer Bericht zur Qualitätsverbesserung der Digitalen Katastralmappe vom 07.02.2023; Planerstellung 25.01.2023) und mit GF XXXX am 08.02.2023 in den Kataster übernommen (Akt des Vermessungsamtes XXXX , ON 5).
Bei der Grenzverhandlung (GF XXXX ) bestätigten die betroffenen Eigentümer der Grundstücke 3176/1, .7/3 und .7/2 den seit der letzten Vermessung unveränderten Grenzverlauf in der Natur ihrer Grundstücke zum Weggrundstück der Gemeinde. Nachdem alle anwesenden Parteien den Mauerfuß als Grenzverlauf angaben, wurde die Darstellung der Grenze in der DKM mit Mappenberichtigung vom 07.02.2023 auf den unveränderten und unstrittigen Naturstand berichtigt (Technischer Bericht zur Mappenberichtigung der Digitalen Katastralmappe vom 07.02.2023; GFN XXXX , Planerstellung 01.02.2023) (Akt des Vermessungsamtes XXXX , ON 6).
Die Niederschrift der Grenzverhandlung wurde von den Anwesenden unterzeichnet und gemäß § 14 Abs. 6 AVG an die Verfahrensbeteiligten zugestellt.
Das Ergebnis der Grenzverhandlung ist in Plan ON4 dargestellt (Akt des Vermessungsamtes XXXX ).
1.3. Der aktuelle Katasterstand lautet:
Die Grenze zwischen Grundstück .7/3 und 3176/1 beginnt beim Grenzpunkt GP XXXX (bestehendes Hauseck des alten Gebäudes) verläuft geradlinig entlang dem alten Gebäude bis zum Ende der XXXX und von dort aus gemäß der Detaildarstellung im Plan Mosbacher GZ XXXX (VHW XXXX ) zum Grenzpunkt GP XXXX (konstruiert) und von dort zum GP XXXX (Grenzkatasterpunkt).
Die Grenze zwischen Grundstück .7/3 und .7/2 beginnt beim GP XXXX (konstruiert aus dem Plan XXXX mit Anmeldungsbogen XXXX im Kataster eingetragen) und von dort zum XXXX (Punkt am Mauerfuß).
1.4. Grenzbehauptungen in der Grenzverhandlung:
Grenzverlauf zwischen den Grundstücken .7/3 zu 3176/1:
Der Beschwerdeführer gab als Grenzverlauf Folgendes bekannt: Vom GP XXXX zu den GP XXXX (Farbmarke - 0,20m im rechten Winkel auf die nach hinten verlaufende Hausmauer) zu GP XXXX (Farbmarke) zu GP XXXX (vorhandene Metallmarke) zu GP XXXX (vorhandene Metallmarke) (Akt des Vermessungsamtes XXXX , ON 3 + 4).
Die XXXX gab als Grenzverlauf den verbesserten Katasterstand beginnend beim anerkannten GP XXXX (bestehendes Hauseck des alten Gebäudes) geradlinig entlang dem alten Gebäude bis zum Ende der Tennenbrücke ME XXXX und von dort aus gemäß der Detaildarstellung im Plan Mosbacher GZ XXXX (VHW XXXX ) zum Grenzpunkt GP XXXX (konstruiert) und von dort zum GP XXXX (Grenzkatasterpunkt) an (Akt des Vermessungsamtes XXXX , ON 3 + 4).
Grenzverlauf zwischen den Grundstücken .7/3 und .7/2:
Der Beschwerdeführer gab als Grenzverlauf Folgendes bekannt: Die Grenze verläuft im rechten Winkel von der gegenüberliegenden Gebäudefront zum Fußpunkt der Natursteinmauer GP XXXX zum GP XXXX (Akt des Vermessungsamtes XXXX , ON 3 + 4).
XXXX gibt zwischen den Grundstücken .7/3 und .7/2 einen Grenzverlauf vom GP XXXX (konstruiert aus dem Plan XXXX mit Anmeldungsbogen XXXX im Kataster eingetragen) und von dort zum XXXX (Punkt am Mauerfuß) an (Akt des Vermessungsamtes XXXX , ON 3 + 4).
1.5. Es ist kein gerichtliches Verfahren anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Akt des Vermessungsamtes XXXX ) bzw. entspricht auch jeweils den von der belangten Behörde im Ausgangsbescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen und durch Einsicht in die digitale Katastralmappe.
Die Feststellungen zur Grenzverhandlung vom 28.04.2022, zur Qualitätsverbesserung und zur Mappenberichtigung ergeben sich aus den in Klammer genannten Quellen aus dem Akt des Vermessungsamtes XXXX .
Die Eigentumsverhältnisse stützen sich darüber hinaus auf eine Einsicht in das Grundbuch.
Die Feststellungen zu den einzelnen Grenzbehauptungen der Verfahrensparteien ergeben sich aus der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 28.04.2022 bzw. deren Beilage (Akt des Vermessungsamtes XXXX , ON 3 + 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3.2. Maßgebliche Rechtslage
Das Vermessungsgesetz (VermG) lautet auszugsweise:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt 1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18, 2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1), 3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird, 4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder 5. von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.
§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
[…]
§ 52. Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:
[…]
5. Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
[…]
7. Ergibt sich auf Grund der vorhandenen Behelfe oder neuer technischer Unterlagen, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines oder mehrerer Grundstücke im Zuge der Anlegung der digitalen Katastralmappe nicht entsprechend den vorhandenen Unterlagen erfolgte, so ist diese von Amts wegen zu verbessern
Die Vermessungsverordnung 2016 (VermV 2016) lautet auszugsweise:
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
3. Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4, Stand 01.10.2022, führt zu § 25 VermG wie folgt aus:
„1. Die Grenzverhandlung hat den Zweck, die von den beteiligten Eigentümern einvernehmlich festgelegten Grenzen aufzunehmen und für die nachfolgende Vermessung entsprechend zu kennzeichen (EB 508 BlgNR 11. GP).
[…]
6. Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche (§ 1 Z 3 VermV).
[…]
24. Kommt in der Grenzverhandlung ein Einvernehmen nicht zustande, so muss zuerst der Verlauf der strittigen Grenze in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Ist noch kein Verfahren anhängig, ist einer der Grundeigentümer aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten geeignetes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. […]
Für die Feststellung des Eigentümers, an den die Aufforderung zu richten ist, sind mehrere Kriterien festgelegt. Als letztes ist der Grad der Wahrscheinlichkeit maßgebend, den die abweichenden Behauptungen besitzen. Um diesen festzustellen, sind jedoch nicht umfangreiche Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen, die Beurteilung hat vielmehr aufgrund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu erfolgen. Dabei kommt folgendes in Betracht: Gegebenheiten in der Natur, die zur vollkommenen Herstellung des Grenzverlaufes nicht ausreichen, die jedoch auf einen bestimmten Grenzverlauf hindeuten, das Alter der Behelfe oder der maßgebenden Eintragungen (bei Widersprüchen in den Behelfen), der letzte Besitzstand der glaubhaft gemacht wird (EB 508 BlgNR 11. GP).“
3.3. Aus den im Akt des Vermessungsamtes XXXX inneliegenden Unterlagen, insbesondere den erwähnten und vorgehaltenen Behelfen sowie der Naturaufnahme des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen XXXX ist ein sich aus den verbesserten (Akt des Vermessungsamtes XXXX , ON 5) und berichtigten (Akt des Vermessungsamtes XXXX , ON 6) Urkunden/Behelfen ergebender Grenzverlauf erkennbar, der seitens des Vermessungsamtes bei der Grenzverhandlung vom 28.04.2022 rekonstruiert wurde.
Im Rahmen der Grenzverhandlung wurde gemäß der Niederschrift des Vermessungsamtes XXXX von den weiteren Verfahrensparteien ( XXXX ) Grenzverläufe nach dem verbesserten Katasterstand bzw. den Plan des DI XXXX behauptet, und vom Beschwerdeführer davon abweichende Grenzverläufe laut Skizze 1 und 2 in der Beilage zur Niederschrift vom 28.04.2022. Die seitens des Beschwerdeführers angegebenen Grenzverläufe weichen folglich von den im Kataster dargestellten bzw. in den im Vermessungsamt aufliegenden Urkunden dargestellten Grenzverläufen ab (vgl. dazu die Feststellungen 1.3. und 1.4.).
Für einen solchen Fall der Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf, in dem sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, während der andere Eigentümer einen abweichenden Grenzverlauf behauptet, regelt § 25 Abs. 2 erster Satz VermG, dass zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist, der den von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet.
Dies ist bei rechtlich richtiger Beurteilung der Beschwerdeführer, der in der Grenzverhandlung dem sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlauf nicht zustimmte, auf den sich die weiteren Verfahrensparteien als Eigentümer:innen der Nachbargrundstücke beriefen. Der Beschwerdeführer behauptet stattdessen - insbesondere mit dem Verweis in der Beschwerde auf Baupläne aus den Jahren 1938, 1955 und 2011 sowie einen Teilungsplan von 1898 - einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf und war daher gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz VermG auf den Gerichtsweg zu verweisen. In der Beschwerde (S. 10) gibt der Beschwerdeführer zudem selbst an, dass er einen vom Kataster bzw. den im Vermessungsamt aufliegenden Urkunden abweichenden Grenzverlauf bekannt gegeben hat.
Weder die von der belangten Behörde amtswegig durchgeführte Verbesserung des Katasters (Qualitätsverbesserung gemäß § 52 Z 7 VermG) noch die Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 VermG sind verfahrensgegenständlich. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Berichtigung der Katastralmappe (Mappenberichtigung) im vorliegenden Fall von Amts wegen vorzunehmen war, da laut Beilage zur Niederschrift bei der Grenzverhandlung alle Grundeigentümer den unveränderten Naturstand bestätigten. Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, wonach die Mappenberichtigung nicht einvernehmlich erfolgt sei, ins Leere.
3.4. Auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 10.09.2024 betreffend behauptete allenfalls strafrechtlich relevante Vorgangsweisen der belangten Behörde war in Anbetracht des dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesenen Prüfungsrahmens nicht weiter einzugehen: Demnach ist nämlich Kritik des Beschwerdeführers an bisherigen Vorfällen oder behördlicher Vorgangsweise Bedeutsamkeit nur in jenen Punkten beizumessen, in denen er eine konkretisierte Verletzung gesetzlicher Bestimmungen behauptet, die geeignet ist, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig zu erkennen (vgl. VwGH 26.05.1993, 90/13/0155).
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten eine mündliche Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht keine ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu jenen der Verwaltungsbehörde oder ergänzte es sonst die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung (vgl. dazu aus der Rechtsprechung – jeweils mit weiteren Nennungen – etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 55; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, Rn. 13; VwGH 18.01.2021, Ra 2020/04/0133, Rn. 16; VwGH 22.11.2021, Ra 2020/22/0205). Schließlich sind die zu beantwortenden Rechtsfragen nicht so komplex, dass es zu deren Beantwortung (abseits der Schriftsätze) einer Verhandlung bedurft hätte. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil eine Klärung des strittigen Grenzverlaufs nicht durch die Vermessungsbehörden im Verwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258) (siehe dazu VwGH 12.10.2023, Ra 2023/06/0170-6, unter Verweis auf VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 2 VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist, jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.