JudikaturVwGH

Ra 2020/22/0205 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2021

Ein VwG hat iSd. § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 iVm. Art. 6 MRK und Art. 47 GRC auch ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160). In einem solchen Fall hat das VwG daher grundsätzlich eine Verhandlung abzuhalten, um eine unmittelbare Klärung der strittigen Fragen durch mündliche Erörterung und Vornahme der gebotenen Beweisaufnahmen herbeizuführen.

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