Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Professorin i.R. Mag. XXXX , vertreten durch die XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 31.01.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 31.01.2025 festgestellt, dass Professorin i.R. Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 01.10.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 4.479,72 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von € 2.063,17, einem Kinderzurechnungsbetrag von € 64,86, einer Nebengebührenzulage von € 322,51 sowie einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 2.029,18. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern wurde die Berechnung des Versorgungsbezuges dargestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.02.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin vom BMBWF Zentralleitung – Bildung am 29.11.2014 rückwirkend für die Zeit vom 01.09.2020 bis 01.10.2024 eine Schulleiterzulage (Gesamtsumme netto € 46.925,99) erhalten habe.
Die Beschwerdesache wurde am 23.04.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.05.2025 ein Ersuchen um Auskunft an die Bildungsdirektion gerichtet.
Am 13.05.2025 langte, nachdem die an die Bildungsdirektion gerichtete Anfrage dem Bildungsministerium zur weiteren Bearbeitung übermittelt wurde, eine Stellungnahme des Bildungsministeriums beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 15.05.2025 der Beschwerdeführerin das Ersuchen an die Bildungsdirektion vom 02.05.2025 sowie die Antwort des Bildungsministeriums vom 13.05.2025 übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 03.06.2025 langte eine mit 02.06.2025 datierte Vollmachtsbekanntgabe und Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die am 07.09.1959 geborene Beschwerdeführerin trat gemäß § 13 BDG mit 01.10.2024 in den Ruhestand über.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.01.2025 wurde die Gesamtpension der Beschwerdeführerin bemessen.
Vor ihrer Pensionierung stand die Beschwerdeführerin als Professorin (L1) im Planstellenbereich der Handelsakademien und Handelsschulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Bildungsdirektion für Steiermark zugeteilt.
Am 16.01.2016 wurde die Planstelle eines/r Direktors/in an der BHAK/BHAS, 8010 Graz, Grazbachgasse 71, gemäß der Erledigung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen (BMBF) - nunmehr Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) - vom 04.01.2016 (GZ BMBF-618/0092-III/5/2015) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin sowie weitere Bewerber haben sich um diese Planstelle beworben.
Der Landesschulrat für Steiermark hat am 14.03.2017 einen Amtsvorschlag zum Auswahlverfahren erstattet. Darin wurde eine Mitbewerberin erst- und die Beschwerdeführerin zweitgereiht und wurde beantragt, das Kollegium des LSR wolle diesem Vorschlag bzw. der darin enthaltenen Reihung folgen. Mit Beschluss vom 03.04.2017 ist das Kollegium der beantragten Reihung in seinem Vorschlag gefolgt.
Mit Schreiben vom 24.07.2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Bundes-Gleichbehandlungskommission bezüglich einer vermuteten „Ungleichbehandlung beim Verfahren zur Leiterbestellung durch den Landesschulrat für Steiermark“.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Schadenersatz nach § 18a B-GlBG, einschließlich eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 7.500,--, und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin auch laut dem Gutachten der B-GBK vom 07.06.2018 objektiv wesentlich besser geeignet sei für die gegenständliche Stelle als ihre Mitbewerberin, welche nicht aufgrund deren besserer Qualifikation, sondern ausschließlich aus politischen Gründen mit der gegenständlichen Stelle betraut worden sei.
Das BMBWF erließ in weiterer Folge am 25.03.2021 einen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Der Antrag vom 1. März 2021
1. ,rückwirkend ab 1.09.2020 einen Ersatzanspruch in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen ihrem derzeitigen Gehalt und jenem Gehalt, das sie beziehen würde, wäre sie ab 01.09.2020 mit der Stelle der Direktorin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule 8010 Graz, Grazbachgasse 7 [gemeint wohl: 71], betraut worden, zuzuerkennen, wobei die bis zur Entscheidung über diesen Antrag anfallende Bezugsdifferenz mit der der Entscheidung folgenden Gehaltszahlung und die hinkünftig entstehenden Bezugsdifferenzen allmonatlich zusätzlich zum Gehalt „abgelehnt“ und ausbezahlt werden mögen, und
2. ihr zusätzlich zum Ersatz des zu Punkt 1. geltend gemachten Vermögensschaden eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe … von zuzuerkennen.‘
wird gemäß § 18a (Abs. 1) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z 5 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG), StF: BGBl. Nr. 100/1993 abgewiesen.“
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2024, Zl. W213 2226391-2/21E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 B-GlBG ein Ersatzanspruch ab 01.09.2020 bis zu ihrer Betrauung mit einem Arbeitsplatz als Schulleiter/in (Direktor/in), Verwendungsgruppe L 1 oder höher, in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (Schulleiter/in der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule, 8010 Graz, Grazbachgasse 71; VwGr L 1) und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt wird und ihr gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 7.500,- zuerkannt wird.
Die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2024 zugesprochenen Beträge - sohin die Entschädigung in Höhe der Bezugsdifferenz in Höhe von € 46.925,99 (netto) sowie die Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 7.500 - wurden am 15.11.2024 bzw. am 25.11.2024 vom Bundesministerium für Bildung an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Diese Zahlungen wurden als Schadenersatzleistungen/Entschädigungszahlung und nicht als Lohnnachzahlungen behandelt und wurden die Beträge dementsprechend netto ausbezahlt. So wurde der summierte Nettoverdienstentgang als Entschädigung geleistet.
Es wurde dem BVAEB Pensionsservice kein Zahlungsauftrag übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahren der Beschwerdeführerin betreffend den Ersatzanspruch ergeben sich aus den Unterlagen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W213 2226391-2.
Die Feststellungen, wonach die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2024 zugesprochenen Beträge am 15.11.2024 bzw. am 25.11.2024 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurden und diese Zahlungen als Schadenersatzleistungen/Entschädigungszahlung und nicht als Lohnnachzahlungen behandelt wurden, ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Bildung vom 13.05.2025. Aus diesem ergibt sich ebenso, dass dem BVAEB Pensionsservice kein Zahlungsauftrag übermittelt wurde, da die Zahlungen als Schadenersatz/Entschädigungszahlung der Lohndifferenz während der Aktivzeit gehandhabt wurden.
Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
Seit der Dienstrechts-Novelle 2013 berechnet die BVAEB sohin aufgrund der erfolgten Besoldungsauszahlungen der Dienstbehörde die Höhe des Ruhestandsbezuges.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die ihr rückwirkend für den Zeitraum 01.09.2020 bis 01.10.2024 zuerkannte Schulleiterzulage bei der Festsetzung der Pension nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese Zulage einen ruhegenussfähigen Bestandteil des Entgelts darstelle, ist die Entscheidung des VwGH vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014, entgegenzuhalten, wonach bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsrundlage allein die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen.
Wie festgestellt, wurden die der Beschwerdeführerin im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2024 zugesprochenen Beträge als Schadenersatzleistungen/Entschädigungszahlung und nicht als Lohnnachzahlungen behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht spricht in der dortigen Entscheidung in der Sprucheinleitung klar von „Schadenersatz gemäß § 18a B-GlBG“ und im weiter Verlauf des Spruchs nochmals klar von einem „Ersatzanspruch“. Fallgegenständlich handelt es sich daher bei diesen Zahlungen um keine Zahlungen, welche für die tatsächliche Besoldung maßgebend sind.
Die im Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 02.06.2025 vorgebrachte Leistungsbereitschaft ist mit Blick auf die gesetzliche Anordnung irrelevant.
Sollten die Zahlungen allenfalls über die falsche Auszahlungsart erfolgt sein, so ist dies im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens mangels tatsächlicher Besoldung irrelevant. Ob hier allenfalls ein Pensionsschaden vorliegen könnte, ist ebenso nicht Sache dieses Verfahrens. Genauso ist es nicht Sache des Verfahrens, dass die Nettoabrechnung nicht aufgeschlüsselt wurde.
Die Berechnungen der belangten Behörde erweisen sich sohin aufgrund der erfolgten Besoldungszahlungen als korrekt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es handelt sich um die Anwendung klarer gesetzlicher Bestimmungen des PG 1965 im Einzelfall.