Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, Columbusgasse 65/22, 1100 Wien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 19.05.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 12a Abs 3 und 4 AsylG sowie § 57 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Beim gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.05.2025 handelt es sich um einen Bescheid gemäß §12a Abs 4 AsylG iVm § 57 AVG. Sein Spruch lautet wörtlich wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):
„Gemäß § 12a Absatz 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wird Ihnen gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.“
Der Bescheid enthält zudem folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Sie haben das Recht, gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung zu erheben. Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen. Die Vorstellung kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at. Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Vorstellung sofort vollstreckt werden.“
In dem gegenständlich als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittelschriftsatz vom 02.06.2025 werden das Bundesverwaltungsgericht direkt angesprochen (…„Gegen die oben genannte Entscheidung wird binnen offener Frist Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG Beschwerde/Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an das BVwG erhoben.…“) und insbesondere die Anträge gestellt „das Bundesverwaltungsgericht möge
a) gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben;
b) gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – abändern und dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben;
c) in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Türkei zuerkennen;
d) in eventu die Abschiebung in die Türkei dauerhaft für unzulässig erklären;
e) gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;
f) ferner wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da anderenfalls kein effektiver Rechtschutz gewährleistet wäre. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ist nicht gegeben.“
Verwaltungsakt und Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2025 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt, der den gegenständlich angefochtenen Bescheid und den Rechtsmittelschriftsatz enthält.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind unter anderem die Erwähnung des § 57 Abs 1 AVG im Spruch oder in der Begründung, Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung (vgl VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). Ein derartiger Mandatsbescheid liegt im Fall des angefochtenen Bescheides vom 19.05.2025 eindeutig vor und wurde er auch als solcher bezeichnet.
Im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden. Erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005).
Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Beschwerde zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des VwG) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen.
Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aus dem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz, in dem auch das BVwG direkt angesprochen wird und die Aufhebung des Bescheides beantragt wird, ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung des BFA, sondern des VwG begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt. Es liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel (Beschwerde an das VwG anstatt Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) vor.
Die unmittelbar gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde ist daher vom BVwG zurückzuweisen (vgl VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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