Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind unter anderem die Erwähnung des § 57 Abs. 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung (vgl. E 17. Oktober 2006, 2006/11/0071; E 26. August 2010, 2009/21/0223).
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