JudikaturBVwG

L501 2310480-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht
06. Juni 2025

Spruch

L501 2310480-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Monika DANILKOW und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg - Umgebung vom 05.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024, GZ: LGS SBG/2/0566/2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg - Umgebung (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) vom 05.03.2025 wurde dem Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden „bP“) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.12.2024 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit der bP erst mit ihrem Rücktritt als Geschäftsführerin oder mit dem Zugang eines Abberufungsbeschlusses der Gesellschaft wirksam werde.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, sie sei mit einem Anteil von 45 % als eingetragene geschäftsführende Gesellschafterin der sich nunmehr im Konkurs befindlichen XXXX (in der Folge „GmbH“) bis 31.12.2014 nach dem GSVG pflichtversichert gewesen. Sie dürfe als handelsrechtliche Geschäftsführerin neben den beiden Masseverwaltern keine Tätigkeit mehr ausüben, erhalte keinen Geschäftsführerbezug mehr und habe auch die GmbH ihre operative Tätigkeit beendet. Infolge Löschung der Gewerbeberechtigung mit 10.12.2024 unterliege sie nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und übe auch keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit aus. Die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Beendigung der Organstellung sei nur in jenen Fällen erforderlich, in denen die vorherige Geschäftsführungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt worden sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP nach wie vor im Firmenbuch als handelsrechtliche Geschäftsführerin aufscheine sowie – bestätigt durch den Masseverwalter - weder eine Rücktrittserklärung von der Funktion als Geschäftsführerin noch ein Abberufungsbeschluss vorliege. Laut der übermittelten Verzichtserklärung vom 03.12.2024 habe die bP nur auf die Entlohnung als Geschäftsführerin verzichtet; aufgrund der Erklärung des Masseverwalters vom 28.02.2025 sowie dem Inhalt der Verzichtserklärung sei überdies davon auszugehen, dass die bP die Geschäftsführungstätigkeit zuvor im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt habe. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelte die bP aufgrund ihrer nach wie vor aufrechten Organstellung als Geschäftsführerin der GmbH nicht als arbeitslos.

Mit Schreiben vom 26.03.2025 stellte die bP den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, und fügt ergänzend hinzu, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung selbst angebe, dass in ihrem Versicherungsverlauf bis zum 31.12.2024 eine Pflichtversicherung als Selbständige aufscheine.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Die GmbH ist im Firmenbuch unter der XXXX mit den Gesellschaftern bP (Anteile 45%), XXXX (27,5 % Anteile) sowie XXXX (27,5 %) eingetragen. Am 01.12.2014 stimmte die bP als Gesellschafterin der GmbH einem Umlaufbeschluss zu, der sie zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin mit Wirksamkeit vom 13.01.2015 bestellte.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX , wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet, ein Masseverwalter sowie ein Masseverwalterstellvertreter bestellt und ins Firmenbuch eingetragen. Die Gesellschaft ist infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom XXXX wurde eine Tagsatzung für den XXXX angesetzt, ein Verteilungsentwurf vom Masseverwalter mit einer Quote von XXXX vorgelegt.

Die von der GmbH inne gehabten Gewerbeberechtigungen endeten mit 10.12.2024 aufgrund Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bzw. Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes (§ 85 Z 7 GewO 1994).

II.1.2. Am 03.12.2024 unterzeichnete die bP eine „Verzichtserklärung“, wonach sie ausdrücklich auf sämtliche Bezüge und Entgelte, insbesondere betreffend die Entlohnung für ihre Geschäftsführertätigkeit, gegenüber der GmbH ab Insolvenzeröffnung verzichte, sowie bestätigt, dass das Dienstverhältnis zwischen ihr und der GmbH am 03.12.2024 aufgekündigt worden sei.

Am 10.12.2024 stellte die bP beim AMS Salzburg-Umgebung einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Frage, ob sie selbständig gewesen sei, bejahte die bP, die Frage, ob sie aktuell noch eine Funktion aus dieser Selbständigkeit habe, verneinte sie.

Das Organschaftsverhältnis der bP zur GmbH ist nicht erloschen, ihre Organstellung als Geschäftsführerin der GmbH ist nach wie vor aufrecht.

Die bP ist nach wie vor im Firmenbuch als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH (vertritt seit 13.01.2015 selbständig) eingetragen.

Die bP hat nicht im Sinne von § 16a GmbHG gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern oder dem Masseverwalter ihren Rücktritt als Geschäftsführerin erklärt. Sie wurde auch nicht als Geschäftsführerin der GmbH durch Gesellschafterbeschluss abberufen.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt und insbesondere den einliegenden Datenbankauszügen. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist auch nicht strittig.

Das Nichtvorliegen einer Rücktrittserklärung im Sinne von § 16a GmbHG bzw. einer Abberufung als Geschäftsführerin ergibt sich sowohl als dem Beschwerdevorbringen als auch dem Schreiben des Masseverwalters vom 28.02.2025, in welchem dies ausdrücklich verneint wird. In ihrer Beschwerde gesteht die bP das Fortbestehen ihrer Organstellung insofern ausdrücklich ein, als sie erklärt, sie dürfe als geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH keine Tätigkeit mehr ausüben und tue dies auch nicht. Sie bestreitet auch nicht, dass die vorgelegte „Verzichtserklärung“ nicht als Rücktritt im Sinne von § 16a GmbHG zu qualifizieren ist, bestreitet vielmehr nur die aufgrund der Verwendung des Begriffs „Dienstverhältnis“ in der Erklärung erfolgte Annahme, sie habe ihre Geschäftsführerinnentätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt.

Dass die von der bP unterfertigte „Verzichtserklärung“ vom 03.12.2024 keinesfalls als Rücktritt im Sinne von § 16a GmbHG zu werten ist, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Schreibens.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.2. Auszug aus den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG)

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

[…]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

[…]

II.3.3. Einschlägige Rechtsprechung

In seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss.

Im Erkenntnis vom 30.04.2002, 2002/08/0046, legt der Verwaltungsgerichtshof erläuternd dar, dass im Prinzip das Anstellungsverhältnis und der gesellschaftsrechtliche Bestellungsakt des Geschäftsführers einer GmbH ein und dieselbe Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers zum Gegenstand haben, sodass sich im allgemeinen nicht erst durch den (angenommen: nachfolgenden) Anstellungsvertrag, sondern schon durch den (wirksamen) gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt im Wesentlichen die Pflicht des bestellten Geschäftsführers zur Geschäftsführung ergibt, und zu Recht (in solchen Fällen) von einer bloßen Ergänzung des Organverhältnisses durch den Anstellungsvertrag, nicht aber von einem vom Funktionsverhältnis völlig unabhängigen Dienstverhältnis die Rede sein kann. Und weiter:

Durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wird nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GesmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt, sondern es wird nur die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgegebenen Verpflichtung zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, also das "Wie" der Ausübung derselben, aufgehoben. Die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein vermag daher die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht zu bewirken und den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen (Hinweis E 30. Mai 1995, 93/08/0138). Da die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers nach wie vor besteht, ist es auch gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin ein Entgelt erhält oder nicht (Hinweis E 20. Oktober 1998, 98/08/0181). Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (Hinweis E 7. Juni 2000, 99/03/0205). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde.

II.3.4. Gegenständliches Verfahren

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Organschaftsverhältnis zur GmbH nach wie vor aufrecht ist. Nach Ansicht der bP findet allerdings die unter II.3.3. zitierte Rechtsprechung in ihrem Falle keine Anwendung, da sie die Geschäftsführung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt habe, sondern als Selbständige. Dem kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

Die bP ist ihrer Hauptleistungspflicht als Geschäftsführerin - soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GesmbH-Gesetz zwingend verbunden ist – ihren Angaben nach als Selbständige nachgekommen. Sonstige Vereinbarungen mit der GmbH, die diese selbständige Tätigkeit näher regeln, wurden nicht vorgebracht. Entscheidend ist sohin die Frage, ob die bP diese anwartschaftsbegründende selbständige Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG beendet hat.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nämlich an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. (Z3) (vgl. VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0195, VwGH vom 02.05.2012, 2009/08/0155).

Nicht erblickt werden kann gegenständlich schon eine Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Z 1, zumal die aus dem gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt hervorgehende Leistungspflicht aufgrund der aufrechten Organstellung jedenfalls weiterhin besteht. Die mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GesmbH-Gesetz zwingend vorgesehene Hauptleistungspflicht wird mit einem Insolvenzverfahren nicht zur Gänze ausgesetzt. Es ändert sich hierdurch zwar der Aufgabenkreis des Geschäftsführers, dieser bleibt jedoch nach wie vor mit eingeschränktem Pflichtenkreis der Gesellschaft verpflichtet. Dieser Pflichtenkreis besteht nicht nur in jenen Pflichten, die den Geschäftsführer als nunmehriges Organ des Gemeinschuldners nach der KO treffen, sondern auch in jenen Pflichten, die die Konkursmasse nicht betreffen und die daher der Masseverwalter auch nicht an sich ziehen kann (vgl. o.a. Erkenntnis des VwGH 30.04.2002 unter Hinweis auf E 11. Februar 1997, 96/08/0380; E 8. September 1998, 98/08/0165)

Wenn die bP vermeint, Arbeitslosigkeit liege vor, da sie infolge Löschung der Gewerbeberechtigung nicht mehr nach dem GSVG pflichtversichert sei, so ist wie folgt auszuführen:

Da alle Tatbestandsmerkmale des § 12 AlVG kumulativ erfüllt sein müssen, ist der Umkehrschluss nicht zulässig, dass Arbeitslosigkeit bei Selbständigen bereits anzunehmen ist, wenn keine PV-Pflicht besteht, vielmehr muss auch hier iSd § 12 Abs. 1 Z 1 jede bisherige Erwerbstätigkeit beendet worden sein (vgl. Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 12 AlVG Rz 18 [Stand 1.12.2023, rdb.at]), was - wie ausgeführt – gegenständlich nicht der Fall ist.

Im Sinne der zitierten Judikatur ist es insbesondere auch ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer bei aufrechter Organstellung tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet (vgl. unter vielen VwGH vom 20.02.2002, 99/08/0022) oder ob er ein Entgelt erhält (vgl. unter vielen 20.02.2002, 2002/08/0009). Es wäre ein Wertungswiderspruch würde man im Falle einer selbständigen Tätigkeit von dieser Rechtsprechung abweichen, wobei zu betonen ist, dass sogar im Falle einer Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses das Vorliegen von Arbeitslosigkeit lt. Judikatur zu verneinen ist. (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0138).

Als erfüllt ist verfahrensgegenständlich lediglich Z 3 anzusehen, zumal – soweit ersichtlich – durch die bP keine neue oder weitere Beschäftigung ausgeübt wird.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage hat die belangte Behörde daher zu Recht dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.12.2024 mangels Arbeitslosigkeit nicht Folge gegeben, zumal die bP zufolge ununterbrochener Fortdauer ihrer Organstellung ihre anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht beendet hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor, noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.