JudikaturBVwG

G308 2304770-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2025

Spruch

G308 2304770-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend Ausweisung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2025, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Am XXXX .2024 wurde die Beschwerdeführerin (BF) beim aggressiven Betteln von Beamten der LPD XXXX betreten und einer Personenkontrolle unterzogen.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2024 wurde die BF von der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis gesetzt und zugleich zur dahingehenden Stellungnahme aufgefordert.

Nachdem die BF keine Stellungnahme erstattete, wurde die BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF über keine Existenzmittel verfüge und keiner Beschäftigung nachgehe. Die BF habe keine aufrechte Krankenversicherung in Österreich und zeige auch keinen Arbeitswillen. Es sei nicht nachvollziehbar wie die BF ihren Lebensunterhalt in Österreich finanziere. Es könne davon ausgegangen werden, dass die BF die Erteilungsvoraussetzungen für die Anmeldebescheinigung nicht erfülle. Die BF habe kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Sie sei seit XXXX .2023 in XXXX behördlich gemeldet, befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter und es seien keine Krankheiten bekannt. Sie habe keine Angaben über ihre familiären Verhältnisse gemacht. Sie sei zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle nicht im Besitz von Barmitteln gewesen. Die BF weise somit über keine der Ausweisung entgegenstehenden relevanten familiären, beruflichen oder wirtschaftlichen Bindungen zum Bundesgebiet auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die BF begründet die Beschwerde unter Vorlage von Beweismitteln zusammengefasst damit, dass ihr am XXXX .2023 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden sei. Sie sei verheiratet und habe drei erwachsene Kinder, die in Österreich leben und arbeiten würden. Ihr Ehemann sei als Arbeitnehmer ebenfalls im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Die meisten Familienangehörigen würden außerhalb Rumäniens leben, weshalb die BF dort kaum noch familiäre Anknüpfungspunkte habe. Darüber hinaus würden unzählige Familienangehörige ihres Ehemannes in Österreich leben. Die BF sei beim AMS gemeldet und besuche einen Deutschkurs. Sie könne weder lesen noch schreiben. Finanziell werde sie von ihrem Ehemann und ihren Kindern unterstützt und sei mit ihrem Ehemann mitversichert. Sie sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die BF habe nicht „aggressiv gebettelt“, sondern habe Zeitungen der „ XXXX “ verkauft und sei durch einen Ausweis als Verkäuferin gekennzeichnet gewesen. Aufgrund der Sprachbarriere habe sie nicht auf die Fragen der Beamten eingehen können. Zudem sei sie schwerhörig. Da eine persönliche Einvernahme der BF unterblieben sei, liege eine gravierende Verletzung des Rechts der BF auf Parteiengehör vor. Die Ausweisung stelle einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der BF dar.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.

Am XXXX .2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters der BF samt Antrag auf Akteneinsicht beim BVwG ein.

In weiterer Folge wurden am XXXX .2025 Integrationsnachweise sowie Kopien von Dokumenten übermittelt.

Am XXXX .2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die BF, ihr rechtsfreundlicher Vertreter, eine Dolmetscherin sowie der Ehegatte, ihr Sohn sowie eine weitere Person als Zeugen teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

Feststellungen:

Die am XXXX geborene BF ist rumänische Staatsbürgerin und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Ihre Muttersprache ist rumänisch. Die BF ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder (zwei Söhne und eine Tochter), die in Österreich leben. Sie ist im Besitz eines gültigen rumänischen Reisepasses. Die BF verfügt über keine Schulbildung und ist Analphabetin. Vor ihrer Ausreise lebte sie mit ihrer Familie im elterlichen Haus ihres Ehemannes.

Die BF ist seit XXXX .2023 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter und deren beiden Kinder in einer Mietwohnung, welche die Tochter gemietet hat. Am XXXX .2023 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Ihr Ehemann und Kinder verfügen ebenfalls über eine Anmeldebescheinigung.

Die BF ging im Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, sondern verkaufte „ XXXX “. Sie ist beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Sie wird von ihrem Ehemann und ihren Kindern finanziell unterstützt. Sie ist als Angehörige bei ihrem Ehemann mitversichert und verfügt somit über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz. Die BF und ihr Ehemann beziehen die XXXX Mindestsicherung in Höhe von EUR XXXX monatlich. Die Mietkosten betragen ungefähr EUR XXXX zuzüglich ca. EUR XXXX Stromkosten, die von der Tochter und dem Ehemann bezahlt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob die BF derzeit einen Deutschkurs besucht oder bereits besucht hat.

Ihr Ehemann kann seit XXXX 2023 Beschäftigungszeiten als Arbeiter (Fahrer) vorweisen und verdient EUR XXXX monatlich. Der Sohn der BF ist seit XXXX 2024 als Zusteller für XXXX Onlineshop beschäftigt und verdient zwischen EUR XXXX und EUR XXXX . Die Tochter der BF bezog bis XXXX 2025 Kinderbetreuungsgeld und ist seit XXXX .2025 als Arbeiterin beschäftigt.

Die BF ist strafgerichtlich unbescholten und arbeitsfähig. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes.

In Rumänien leben Verwandte der BF und ihres Ehemannes, mit denen sie in Kontakt stehen und während ihrer Urlaubsaufenthalte in Rumänien besuchen.

Über diese Feststellungen hinausgehende Integrationsschritte liegen nicht vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Religionszughörigkeit ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Ihre rumänischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Im Akt befinden sich Kopien einer rumänischen Heiratsurkunde sowie ihres bis zum XXXX .2033 gültigen Reisepasses. Die fehlende Schulbildung sowie der festgestellte Analphabetismus beruhen auf den Angaben in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu ihren privaten Verhältnissen in Rumänien basieren auf den Angaben des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung.

Die Wohnsitzmeldung der BF in Österreich ist im Zentralen Melderegister dokumentiert. Ebenso ergibt sich daraus der gemeinsame Wohnsitz mit ihrem Ehemann und der Tochter. Dem vorgelegten Mietvertrag kann entnommen werden, dass die Tochter die Mieterin der Wohnung ist. Im Akt befinden sich Kopien der Anmeldebescheinigungen der BF, ihres Ehemannes sowie der Tochter.

Die Feststellungen zu ihren familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet beruhen auf den entsprechenden Angaben der BF in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu ihrer Tätigkeit als Zeitschriftverkäuferin beruhen auf ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Ihr Krankenversicherungsschutz als Angehörige ihres Ehemannes ergibt sich aus einer entsprechenden Abfrage des Sozialversicherungsregisters. Daraus ist ebenfalls ersichtlich, dass die BF keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist sowie dass ihre Tochter seit April wieder berufstätig ist. Es wurde ein Nachweis über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes der Tochter vorgelegt. Ihr Sohn gab in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, seine Eltern finanziell zu unterstützen.

Im Akt befindet sich ein Schreiben des AMS vom XXXX .2025, wonach die BF zu einem Gespräch eingeladen wurde, um ihre weitere Betreuung zu besprechen. Daraus lässt sich schließen, dass sie beim AMS als arbeitssuchend gemeldet ist.

Der Bezug der Mindestsicherung ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und dem Bescheid der Stadt XXXX , XXXX vom XXXX .2024.

Die BF gab in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass sie an einem Deutschkurs teilnimmt, ein Nachweis wurde jedoch nicht erbracht. Auch gab die Zeugin in der mündlichen Verhandlung an, dass die BF den Deutschkurs noch nicht besuche.

Die Beschäftigungszeiten ihres Ehemannes und Sohnes sind dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Im vorgelegten Arbeitsvertrag des Ehemannes ist sein Bruttogehalt angeführt. Zwar gab der Ehemann in der mündlichen Verhandlung an, dass er monatlich EUR XXXX netto verdiene, doch widerspricht dies den Angaben im Arbeitsvertrag sowie den Eintragungen im Sozialversicherungsdatenauszug.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor.

Es gibt keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme der BF, zumal sie hinsichtlich der behaupteten Schwerhörigkeit, Zuckerkrankheit und Herzleiden keine medizinischen Nachweise erbracht hat. Es ist daher von ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen, da sie auch als arbeitslos gemeldet ist und auf Arbeitssuche ist.

Der Sohn gab in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Familie zu Urlaubszeiten nach Rumänien zu Besuchszwecken von Verwandten reist. Somit konnte entgegen der Behauptungen der BF und ihres Ehemannes festgestellt werden, dass nach wie vor familiäre Bindungen in Rumänien bestehen.

Es gibt keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende soziale Anbindungen der BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen.

Rechtliche Beurteilung:

Die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel (Verletzung der Grundsätze des Parteiengehörs) liegen nicht vor, zumal die BF einerseits im Rahmen der ihr vom BFA eingeräumten schriftlichen Äußerungsmöglichkeit eine Stellungnahme erstatten hätte können und andererseits auch im Rahmen der Beschwerde eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme bestand. Schließlich wurde der BF auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Parteiengehör gewährt.

Zu Spruchteil A)

3.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

„§ 55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF ist als rumänische Staatsangehörige daher EWR-Bürgerin und verfügt seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung als Ehegattin nach § 52 Abs. 1 Z 1 NAG. Ihr kommt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu, solange die Voraussetzungen gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 erfüllt sind. Gegenständlich ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten noch vorliegen.

Die BF war in Österreich bisher weder selbstständig noch unselbstständig sozialversichert erwerbstätig und hat auch keine Ausbildung absolviert, sodass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 3 NAG jedenfalls nicht vorliegen.

Eine nähere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der BF ergibt, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, zumal sie selbst über kein Einkommen sowie keine ausreichenden Ersparnisse verfügt und Mindestsicherung bezieht. Sie ist lediglich mit ihrem Ehemann mitversichert. Die BF erfüllt somit jedenfalls nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG.

Hingegen ist der Ehemann der BF erwerbstätig und verfügt über eine Anmeldebescheinigung. Zwar bezieht auch er die Mindestsicherung, doch ein Bezug von Sozialleistungen bedeutet nicht schon per se, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).

Dem Ehemann der BF kommt daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu, welches ihn für einen Zeitraum von über drei Monaten zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.

Die BF kann daher als seine Ehegattin gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihm ableiten, sodass sie zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten verfügt.

Daher erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung somit als nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des der BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.