Spruch
G316 2307878-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.02.2025 wurde gegen den polnischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF.
Der BF erhob fristgerecht Beschwerde und führte aus, seit mehreren Jahren eine Beziehung zu seiner namentlich genannten Verlobten zu führen. Er habe mit dieser bei seinem Schwiegervater gelebt und könne nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe dort weiter wohnen. In Polen habe er keine Familie. Er habe in der Haft einen Deutschkurs besucht und dort gearbeitet. Er verfüge auch über mehrere Hundert Euro und habe daher genügend Geld für die erste Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, bis er wieder eine Arbeit finden würde.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 19.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2025 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 31.03.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welcher der BF und die als Zeugin geladene Lebensgefährtin unentschuldigt fernblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig, führt eine Beziehung und hat keine Kinder.
Er besuchte in XXXX (Polen) die Schule und war anschließend im Bauwesen tätig.
1.2. Der BF ist seit August 2021 in Österreich aufhältig und befand sich von Dezember 2023 bis Februar 2025 in Haft.
1.3. Der BF wurde in Polen im Zeitraum von Februar 2009 bis April 2022 insgesamt elfmal strafgerichtlich verurteilt. Der Deliktskatalog umfasst Fahren unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigungen, Diebstahl, Straßenverkehrsdelikte, Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz und einfache Körperverletzung. Der BF wurde dafür teils zu Geldstrafen, teils zu Freiheitsstrafen, wobei die höchste bedingte Freiheitsstrafe mit 1 Jahr und 6 Monaten festgesetzt wurde, verurteilt.
Gegen den BF liegen in Österreich zwei strafgerichtliche Verurteilungen vor:
Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 01.06.2023 wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB und der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im September 2022 Waren im Wert von EUR 81,33 aus einem Baumarkt und im November 2022 und Mai 2023 Waren im Wert von EUR 33,03 und EUR 13,92 aus Lebensmittelgeschäften zu stehlen versuchte. Zudem unterdrückte er einen Personalausweis und einen Führerschein, welche er zuvor unabhängig voneinander fand.
Bei der Strafbemessung wurden die drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend sowie das teilweise reumütige Geständnis im Vorverfahren und der Umstand, dass es bei den Diebstählen beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Dezember 2023 Aufpasserdienste leistete, während sein Mittäter das Schloss eines versperrten E-Bikes im Wert von EUR 1.700,00 mit einem Seitenschneider aufzubrechen versuchte, um dieses unrechtmäßig wegzunehmen, wobei sie bei frischer Tat betreten wurden. Weiters wurden beim BF bei der daraufhin erfolgten Festnahme zwei Bankomatkarten gefunden, über die er nicht verfügen durfte.
Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von drei Vergehen und 11 teils einschlägige Vorstrafen als erschwerend sowie das Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der teilweise Versuch als mildernd gewertet.
Der BF wurde am 10.02.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.02.2025 wurde gegen den BF ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG angeordnet.
1.4. Der BF war im Bundesgebiet zwischen August und November 2021 mit Unterbrechungen kurzfristig bei drei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig. Darüber hinaus ging er gelegentlich unangemeldeten Tätigkeiten (Schwarzarbeit) im Bundesgebiet nach. Er verfügt in Österreich über keine Anmeldebescheinigung und über keine sprachlichen oder legalen wirtschaftlichen Bindungen zu Österreich.
Derzeit lebt der BF im Bundesgebiet mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Während der Strafhaft wurde der BF regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht. Die Lebensgefährtin des BF war bis 01.04.2025 erwerbstätig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des polnischen Personalausweises, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Berufsausübung in Polen beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.02.2024.
2.2. Der Aufenthalt des BF seit August 2021 ergibt sich aus seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.02.2024, welche sich mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister decken.
2.3. Die Verurteilungen des BF in Polen konnten anhand eines vorliegenden ECRIS-Auszuges festgestellt werden.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet und die genauen Tatumstände sowie Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 01.06.2023, GZ: XXXX und des Landesgerichts XXXX vom 21.02.2024, XXXX .
2.4. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 07.02.2024 sowie einer Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten. Dass der BF über keine Anmeldebescheinigung verfügt, beruht auf der diesbezüglich fehlenden Eintragung im Fremdenregister. Der BF brachte zwar vor, einen Deutschkurs besucht zu haben, legte diesbezüglich jedoch keinerlei Nachweise vor.
Die Feststellungen zur Lebensgefährtin beruhen ebenso auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.02.2024 und der Beschwerde sowie einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einer Abfrage ihrer Sozialversicherungsdaten. Die Feststellung zu den regelmäßigen Besuchen in der Justizanstalt beruhen auf der eingeholten Besucherliste der JA XXXX vom 21.02.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2025 über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bereits abgesprochen wurde, indem der Beschwerde diesbezüglich stattgegeben wurde und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben wurde.
Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(…)
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als polnischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).
Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich seit August 2021 in Österreich aufhält. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.
Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen zunächst seine mehrfachen und teil einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Polen wegen Fahren unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigungen, Diebstahl, Straßenverkehrsdelikten, Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz und einfache Körperverletzung zwischen Februar 2009 bis April 2022 im Mittelpunkt.
Bereits das diesen Strafurteilen zugrundeliegende Verhalten lässt darauf schließen, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen und vermochten diese Verurteilungen in Polen den BF nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen.
Vielmehr wurde er auch in Österreich bereits zweimal (zuletzt im Februar 2024) wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls und der Urkundenunterdrückung sowie des Diebstahls durch Einbruch und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB verurteilt.
Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere die begangenen Eigentumsdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.
Aufgrund dessen ist eine neuerliche Delinquenz konkret zu befürchten. Durch die wiederholte einschlägige Straffälligkeit des BF ist ein Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr somit nicht anzunehmen.
Der BF hat durch das vom ihm begangene Verbrechen massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Er hat seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten ausgenutzt. Durch sein Verhalten hat er die österreichische Rechtsordnung missachtet und nahm eine Schädigung Dritter in Kauf um sich selbst finanziell zu bereichern.
Hervorzuheben ist ebenso, dass der BF bereits bei seiner ersten Verurteilung in Österreich zu einer – unbedingten – Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ihn die bereits existierenden Vorstrafen in Polen, welche teilweise mit bereits verspürtem Haftübel verbunden waren, nicht von der Begehung einer weiteren Straftat in Österreich abhalten konnten, indem er erneut wegen Eigentumsdelikten im Februar 2024 verurteilt wurde.
Es ist daher davon auszugehen, dass die vom BF verübte Tat ein Persönlichkeitsbild zeichnet, von dem davon auszugehen ist, dass er immer wieder mit dem Strafrecht in Berührung kommen wird. Dies wird nicht zuletzt durch die strafgerichtlichen Verurteilungen in Polen, die teils einschlägig sind, untermauert. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine solche Tat, gerade im Lichte der Vorstrafenbelastung keineswegs auf eine einmalige Kurzschlusshandlung beruht und lässt dies auch hinsichtlich der anzustellenden Gefährdungsprognose auf eine Tatwiederholungsgefahr schließen.
Im zuletzt ergangenen Strafurteil wurde zudem ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO ausgeschlossen.
Vom Strafgericht wurde im Rahmen der letzten Verurteilung gegen den BF zwar das Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb als mildernd berücksichtigt. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat.
Im gegenständlichen Fall wurde der BF erst am 10.02.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen, weshalb von einem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum gegenständlich nicht ausgegangen werden kann. Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, dies auch da der seit der zuletzt begangenen Straftat (Dezember 2023) verstrichene Zeitraum als zu kurz zu qualifizieren ist.
Ferner lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat. Es bleibt zwar nicht unberücksichtigt, dass er in der Beschwerde vorbrachte, seine Straftaten zu bereuen. Allerdings konnte aus dieser bekundeten Reue – insbesondere im Lichte seines in der Vergangenheit gesetzten delinquenten Verhaltens – kein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit erkannt werden.
Der kriminelle Werdegang des BF, den bislang keine der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen von weiteren Straftaten abhielt und der seinen Hang zu Vermögensdelinquenz auch in Österreich weiter auslebte, lässt einen weiteren Rückfall konkret befürchten.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben angenommen werden.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der zu der für 31.03.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß geladene BF unentschuldigt nicht erschienen ist, wodurch er darauf verzichtet hat, einen positiven Gesinnungswandel vor dem erkennenden Gericht persönlich vorzubringen.
Abgerundet wird das Persönlichkeitsbild schließlich durch sein eigenes Vorbringen in der Stellungnahme, in welcher er selbst einräumte, unangemeldeten Tätigkeiten (Schwarzarbeit) in Österreich nachzugehen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt (VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben besteht (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). An der Bekämpfung der "Schwarzarbeit" besteht ein Grundinteresse der Gesellschaft, da durch diese Handlungen die Wirtschaft der Republik Österreich massiv geschädigt wird.
Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Der BF führt zwar ein Familienleben mit seiner im selben Haushalt lebenden Lebensgefährtin, welche polnische Staatsangehörige ist. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, hat der VwGH im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).
Eine derartige Sachverhaltskonstellation liegt beim straffälligen BF vor. Eine Trennung von seiner Lebensgefährtin ist dem somit BF zumutbar. Das Familienleben, welches bereits durch seinen Haftaufenthalt eingeschränkt war, kann durch moderne Kommunikationsmittel oder Treffen des BF sowie seiner Lebensgefährtin außerhalb Österreichs bzw. durch Besuche in Polen fortgesetzt werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der BF die Trennung von seiner Lebensgefährtin durch die Begehung der strafbaren Handlungen vorsätzlich in Kauf nahm.
Auch die Aufenthaltsdauer des BF reicht im Lichte der Schwere seiner Straftaten nicht aus, um das Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des BF zu bejahen. Dem BF musste auch bewusst sein, dass sein straffälliges Verhalten trotz seines Aufenthaltes seit 2021 im Bundesgebiet fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF und der daraus abzuleitenden Gefährdung öffentlicher Interessen bei der Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Straftaten die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet.
Es bedarf im Hinblick auf das gravierende strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren, als nicht angemessen:
Ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.
Die Schwere der vom BF begangenen Straftat an sich würde zwar ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtfertigen, jedoch liegen beim BF aufgrund seiner Aufenthaltsdauer und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich persönliche Interessen vor, die die Herabsetzung des erlassenen Aufenthaltsverbotes erforderlich machen.
Eine weitere Reduktion war jedoch auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Lebensgefährtin in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FrPolG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Im Sinne dieser Judikatur liegen gegenständlich keine Gründe vor, welche die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes rechtfertigen. Dem BF war daher in Abänderung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ein Durchsetzungsaufschub in der gesetzlichen Dauer von einem Monat zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung des verhängten Aufenthaltsverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.
Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.